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Wohnbauförderung Liechtenstein: zinsloses WBFG-Darlehen
Wohnbauförderung Liechtenstein: zinsloses WBFG-Darlehen nach Nettowohnfläche, Einkommensgrenze mit Kürzung, Tilgungsstaffel, Gesuch und Energiebeiträge.

Inhalt dieser Seite11 Abschnitte
Kurz gesagt
Was bietet die Wohnbauförderung Liechtenstein beim Hausbau?
Das Land Liechtenstein gewährt nach dem Wohnbauförderungsgesetz (WBFG) ein zinsloses Darlehen für selbst genutztes Wohneigentum. Die Höhe richtet sich nach der Nettowohnfläche des Objekts: nach Nettowohnfläche: CHF 67'300 bei 60 m², + CHF 1'122 je weiterem vollen m², höchstens CHF 168'300 bei 150 m². Anspruch besteht, wenn der massgebende Durchschnittserwerb des Haushalts die Einkommensgrenze von CHF 112'200[gesetze.li, 30.10.2026] nicht übersteigt; je berücksichtigtes Kind erhöht sich die Grenze um CHF 5'000. Die Tilgung beginnt ab dem fünften Jahr nach Auszahlung des Darlehens und beträgt bis zur Einkommensgrenze jährlich 3 %[gesetze.li, 30.10.2026] des Darlehens; mit höherem Einkommen steigt der Satz stufenweise.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Förderung ist ein zinsloses Darlehen des Landes – kein Zuschuss, keine Zinsverbilligung einer Bank.
- Die Höhe bemisst sich nach der Nettowohnfläche (Art. 21 WBFG), nicht nach Haushaltsgrösse oder Einkommen.
- Das Einkommen entscheidet an zwei Stellen: über den Anspruch (Art. 19 WBFG) und über den jährlichen Tilgungssatz (Art. 35 WBFG).
- Wer die Einkommensgrenze überschreitet, verliert den Anspruch nicht abrupt, sondern gestaffelt: Kürzung um 10 % je CHF 1'000 Mehrerwerb über der Einkommensgrenze.
- Ausgeschlossen sind Haushalte mit bereits vorhandenem familiengerechtem Wohneigentum im Land sowie Objekte in Feriengebieten.
- Beträge und Grenzen wurden zuletzt zum Jahreswechsel an die Teuerung angepasst; die nächste Anpassung ist zum Jahresende möglich.
- Energiebeiträge des Landes und der Gemeinden laufen über getrennte Gesuche und ergänzen das Darlehen.
Wer ist berechtigt
Das WBFG fördert den Bau und den Erwerb von selbst genutztem, familiengerechtem Wohneigentum im Land. Förderbar sind Objekte mit einer Nettowohnfläche von 60 bis 150 m² Nettowohnfläche (Art. 10 WBFG); kleinere oder grössere Wohnungen fallen aus dem Programm.
Die persönlichen Voraussetzungen stehen in Art. 3 WBFG: volljährig, Wohnsitz in Liechtenstein, liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaates oder gleichgestellt[gesetze.li, 31.10.2026]. Zwei Ausschlüsse kommen hinzu:
- Bestehendes Wohneigentum. keine Förderung, wer allein oder gemeinsam mit Ehegatte bzw. eingetragenem Partner bereits familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein besitzt (Art. 3 Abs. 2 WBFG). Wer also bereits ein passendes Haus oder eine passende Wohnung im Land besitzt, kann für ein zweites Objekt kein Darlehen beantragen.
- Feriengebiete. Objekte in Feriengebieten (u. a. Malbun, Steg, Gaflei) sind von der Förderung ausgeschlossen (Art. 14a WBFG).
Wer Bauland erwirbt, muss ausserdem die Hürde des Grundverkehrsgesetzes nehmen; die Zusammenhänge erklärt die Seite zur Baubewilligung und zum Grundverkehr. Verbindlich Auskunft zu den Voraussetzungen gibt die Stabsstelle Wohnbauförderung beim Amt für Hochbau und Raumplanung.
Einkommen und Vermögen: die Anspruchsgrenze nach Art. 19 WBFG
Das Einkommen bestimmt nicht die Höhe des Darlehens, sondern ob Sie es bekommen. Massgebend ist der durchschnittliche Erwerb des Haushalts über die im Gesetz genannten Jahre vor dem Gesuch. Drei Regeln greifen ineinander:
| Regel | Wortlaut laut Register | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einkommensgrenze | CHF 112'200 | Art. 19 Abs. 3 WBFG |
| Erhöhung je Kind | CHF 5'000 je berücksichtigtes Kind | Art. 19 Abs. 3 WBFG |
| Kürzung bei Überschreiten | Kürzung um 10 % je CHF 1'000 Mehrerwerb über der Einkommensgrenze | Art. 19 Abs. 4 WBFG |
| Vermögen | ein Zwanzigstel des Reinvermögens über CHF 150'000 zählt zum Erwerb | Art. 19 Abs. 2 WBFG |
Der Rechenweg für Ihren Haushalt:
- Ihre Anspruchsgrenze = CHF 112'200 + Anzahl berücksichtigter Kinder × CHF 5'000.
- Ihr massgebender Erwerb = Durchschnittserwerb + angerechnetes Vermögen (ein Zwanzigstel des Reinvermögens über CHF 150'000 zählt zum Erwerb).
- Vergleich: Liegt der massgebende Erwerb unter der Anspruchsgrenze, besteht voller Anspruch. Liegt er darüber, wird gekürzt: Kürzung um 10 % je CHF 1'000 Mehrerwerb über der Einkommensgrenze – nach wenigen tausend Franken Mehrerwerb ist der Anspruch aufgebraucht.
Eine eigenständige Vermögensgrenze kennt das WBFG nicht; Vermögen wirkt nur über die Anrechnung auf den Erwerb. Die obere Einkommensgrenze von CHF 201'800, die in der Verordnung ebenfalls steht, hat mit dem Anspruch nichts zu tun – sie markiert das Ende der Tilgungsstaffel für laufende Darlehen (siehe unten).
Höhe und Konditionen: die Förder-Matrix
Alle Werte stammen aus der konsolidierten Fassung des WBFG auf gesetze.li und den beiden Verordnungen vom 19.11.2024, die seit dem 01.01.2025 gelten. Die Verordnung LGBl. 2024 Nr. 410 passt die Beträge im WBFG an die Teuerung an, die WBFV (LGBl. 2024 Nr. 409) regelt die Tilgungsraten. Die nächste Anpassung ist zum Jahreswechsel möglich; das Ablaufdatum unserer Fakten ist entsprechend gesetzt.
| Position | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Darlehen bei der förderbaren Mindestfläche | CHF 67'300 | Art. 21 Abs. 1 WBFG, Beträge LGBl. 2024 Nr. 410 |
| Erhöhung je weiterem vollen Quadratmeter Nettowohnfläche | CHF 1'122 | Art. 21 Abs. 1 WBFG |
| Höchstbetrag bei der grössten förderbaren Fläche | CHF 168'300 | Art. 21 Abs. 1 WBFG, Beträge LGBl. 2024 Nr. 410 |
| Förderbare Nettowohnfläche | 60 bis 150 m² Nettowohnfläche | Art. 10 WBFG |
| Zusatzdarlehen bei verdichteter Überbauung | zusätzliches zinsfreies Darlehen von einem Drittel des Darlehens nach Art. 21 Abs. 1 bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung | Art. 22 WBFG |
| Einkommensgrenze (Anspruch) | CHF 112'200 | Art. 19 Abs. 3 WBFG |
| Tilgungsbeginn | ab dem fünften Jahr nach Auszahlung des Darlehens | Art. 35 Abs. 1 WBFG |
| Mindest-Tilgungssatz pro Jahr | 3 % | Art. 3 WBFV |
| Obere Einkommensgrenze (Ende der Tilgungsstaffel) | CHF 201'800 | Art. 35 Abs. 3 WBFG |
Rechenweg: Darlehensbetrag aus der Nettowohnfläche
- Darlehen = CHF 67'300 + (Nettowohnfläche − förderbare Mindestfläche) × CHF 1'122, höchstens CHF 168'300.
- Bei verdichteter Überbauung (etwa Reihenhaus oder Stockwerkeigentum in einer entsprechend ausgewiesenen Überbauung): zusätzlich zusätzliches zinsfreies Darlehen von einem Drittel des Darlehens nach Art. 21 Abs. 1 bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung.
Angebrochene Quadratmeter zählen nicht; die Nettowohnfläche laut Plänen bestimmt den Betrag. Wer ein Haus knapp unter der grössten förderbaren Fläche plant, schöpft das Darlehen fast vollständig aus; wer darüber liegt, verliert nicht nur die Erhöhung, sondern die Förderung insgesamt.
Die Tilgungsstaffel nach Einkommen
Die WBFV legt fest, welchen Anteil des Darlehens Sie pro Jahr zurückzahlen. Die Tilgung beginnt ab dem fünften Jahr nach Auszahlung des Darlehens; massgeblich ist das Einkommen des Haushalts im jeweiligen Jahr. Die Staffel beginnt bei der Einkommensgrenze und endet bei der oberen Grenze.
| Einkommensbereich | Jährliche Tilgung |
|---|---|
| Bis zur Einkommensgrenze (CHF 112'200) | 3 % des Darlehens |
| Zwischen Einkommensgrenze und oberer Grenze (CHF 201'800) | stufenweise steigend; vollständige Staffel laut WBFV Art. 3: bis 112'200 CHF: 3,0 %; 112'201–117'800: 3,5 %; 117'801–123'400: 4,0 %; 123'401–129'000: 4,5 %; 129'001–137'400: 5,0 %; 137'401–145'800: 6,0 %; 145'801–157'000: 8,0 %; 157'001–168'200: 10,0 %; 168'201–179'400: 11,0 %; 179'401–190'600: 12,0 %; 190'601–201'799: 14,0 %; ab 201'800: 15,0 % |
| Ab der oberen Grenze | höchster Satz der Staffel |
Die Staffel zeigt die Logik des Programms: Das Land verlangt keine Zinsen, holt sich das Geld aber umso schneller zurück, je leistungsfähiger der Haushalt wird. Für Familien mit mittlerem Einkommen bleibt die jährliche Belastung aus dem Darlehen überschaubar; steigt das Einkommen später deutlich, wird das Darlehen in wenigen Jahren getilgt. Die Staffel gilt für laufende Darlehen – für den Anspruch zählt allein die Grenze nach Art. 19.
Rechenweg: Was das Darlehen jährlich kostet
Weil das Darlehen zinslos ist, besteht die jährliche Belastung ausschliesslich aus der Tilgung:
- Jährliche Tilgung = Darlehensbetrag × Tilgungssatz der Einkommensstufe.
- Bei der Mindestfläche in der untersten Stufe: CHF 67'300 × 3 %.
- Beim Höchstbetrag in der untersten Stufe: CHF 168'300 × 3 %.
Diese Tilgung tragen Sie zusätzlich zu Zins und Amortisation Ihrer Bankhypothek – allerdings erst ab dem Tilgungsbeginn, was in den ersten Jahren nach dem Bezug Luft verschafft. Banken rechnen das Förderdarlehen in die Tragbarkeit ein; wie das zusammenspielt, erklärt die Seite zur Hypothek in Liechtenstein. Das Ergebnis der Multiplikation nennen wir hier absichtlich nicht als Franken-Betrag: Sobald ein Wert mehrfach gebraucht wird, legen wir ihn als eigenen, geprüften Fakt an.
Gesuch Schritt für Schritt
Beratung bei der Stabsstelle
Die Stabsstelle Wohnbauförderung beim Amt für Hochbau und Raumplanung berät vor dem Gesuch. Klären Sie früh, ob Haushalt, Einkommen und Objekt die Voraussetzungen erfüllen.
Einkommens- und Vermögensnachweise zusammenstellen
Steuerveranlagungen und Lohnausweise belegen den massgebenden Erwerb; daraus ergeben sich Anspruch und späterer Tilgungssatz.
Projektunterlagen mit Nettowohnfläche beilegen
Pläne mit Flächenberechnung, Kostenvoranschlag, Finanzierungsbestätigung der Bank und Nachweis zum Grundstück gehören zum Gesuch; die Nettowohnfläche bestimmt den Darlehensbetrag.
Gesuch einreichen
Das Antragsformular der Landesverwaltung geht an die Stabsstelle Wohnbauförderung beim Amt für Hochbau und Raumplanung.
Verfügung und Auszahlung
Nach Prüfung erhalten Sie eine Verfügung mit Darlehensbetrag und Tilgungsmodalitäten. Die Auszahlung richtet sich nach dem Baufortschritt und der grundbuchlichen Sicherung.
Tilgung und Meldepflichten
Die Tilgung setzt erst einige Jahre nach der Auszahlung ein. Einkommensveränderungen und ein Wechsel der Nutzung sind zu melden, weil sie Tilgungssatz oder Förderanspruch beeinflussen.
Den genauen Zeitpunkt der Gesuchstellung – vor Baubeginn, vor Kaufabschluss oder parallel zum Baugesuch – legt das Merkblatt der Landesverwaltung fest, das wir noch nicht im Volltext geprüft haben. Fragen Sie die Stabsstelle deshalb vor dem ersten verbindlichen Vertrag.
Fristen und Rechtsstand
Das Programm hat keine Antragsfrist im Sinne einer befristeten Aktion, wie sie österreichische Bundesländer kennen. Drei Daten sind trotzdem wichtig:
- 01.01.2025: Inkrafttreten der aktuellen Beträge und Tilgungsraten (LGBl. 2024 Nr. 409 und Nr. 410). Für Gesuche, die an diesem Tag hängig waren, gilt eine Übergangsregel.
- Jahreswechsel: Die Beträge werden an die Teuerung angepasst; wir prüfen das Register jeweils zum Jahresende.
- Tilgungsbeginn: ab dem fünften Jahr nach Auszahlung des Darlehens – bis dahin ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei.
Kombinierbarkeit: Darlehen, Energiebeiträge, Bankkonditionen
Das WBFG-Darlehen ist nur einer von mehreren Bausteinen. Die Energiefachstelle des Landes fasst die energetischen Programme zusammen: Förderbereiche PV, Heizung/Warmwasser, Gebäudehülle, Minergie; Ziele 2030: +50 MWp PV, +830'000 m² mit Wärmepumpen beheizte Fläche (Stand Ende 2025)[energiebuendel.li, 30.10.2026]. Die Gemeinden legen auf viele Landesbeiträge einen eigenen Anteil drauf; die Höhe steht in den jährlich neu aufgelegten Gemeindebroschüren und ist im Register erst verifiziert, wenn die jeweilige Broschüre im Volltext vorliegt.
| Baustein | Träger | Gesuch | Kombination mit WBFG-Darlehen |
|---|---|---|---|
| Zinsloses WBFG-Darlehen | Land | Stabsstelle Wohnbauförderung | – |
| Zusatzdarlehen bei verdichteter Überbauung | Land | mit dem WBFG-Gesuch | Teil des WBFG (Art. 22) |
| Energiebeiträge (PV, Wärmepumpe, Gebäudehülle, Minergie) | Land, Energiefachstelle | vor Baubeginn | getrenntes Programm; nach unserem Kenntnisstand kumulierbar |
| Gemeindebeitrag auf den Landesbeitrag | Gemeinde | Gemeindeverwaltung | an den Landesbeitrag gekoppelt |
| Vorzugskonditionen der Bank bei Energielabel | Bank | mit der Hypothek | unabhängig vom Land |
| Zinsfreie Energiehypothek der Landesbank | Bank, refinanziert vom Land | mit der Hypothek | nur für Sanierungen, nicht für den Neubau |
Zur letzten Zeile: Die Landesbank bietet eine zinsfreie Energiehypothek bis CHF 100'000[llb.li, 30.10.2026] an – sie gilt für energetische Sanierungen bestehender Gebäude in Liechtenstein, nicht für Neubauten. Für den Neubau relevant ist dagegen die Umwelthypothek mit Vorzugskonditionen bei anerkanntem Energielabel. Beide Produkte sind Bankangebote und keine staatliche Förderung; sie ändern nichts am Anspruch auf das WBFG-Darlehen.
Förder-Check
Der Förder-Check Liechtenstein vergleicht Ihr Einkommen mit der Anspruchsgrenze, leitet aus der Wohnfläche den Darlehensbetrag ab und ordnet den Tilgungssatz der Staffel zu. Für die Einordnung des gesamten Vorhabens – Bauland, Bewilligung, Hypothek – dient der Hausbau-Check.
Die Wohnbauförderung ergänzt die Bankfinanzierung, ersetzt sie aber nicht. Wie Tragbarkeit, Amortisation und Hypothekarmodelle in Liechtenstein zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Hypothek in Liechtenstein.
Neben der Landesförderung können Gemeinden eigene Regeln und Beiträge haben – mehr in der Übersicht Bauen in den Gemeinden Liechtensteins.
Quellen und Stand
Voraussetzungen, Fläche, Anspruchsgrenze, Bemessung und Tilgung: Wohnbauförderungsgesetz (WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, konsolidierte Fassung auf gesetze.li (Art. 3, 10, 14a, 19, 21, 22, 35), am 31.10.2026 im Volltext gelesen. Beträge: Verordnung vom 19.11.2024 über die Anpassung der Beträge im WBFG (LGBl. 2024 Nr. 410). Tilgungsraten: Verordnung vom 19.11.2024 zur WBFV (LGBl. 2024 Nr. 409). Merkblatt und Antragsformular der Landesverwaltung: nur Auszug gelesen, Status offen. Energieprogramme: Energiefachstelle Liechtenstein (energiebuendel.li). Bankprodukte: Liechtensteinische Landesbank. Wie wir Quellen prüfen und kennzeichnen, steht in der Methodik.
Sie wollen wissen, ob das WBFG-Darlehen in Ihre Finanzierung passt und wie viel Hypothek Sie daneben brauchen? Der Hausbau-Check für Liechtenstein nimmt Ihre Eckdaten auf und zeigt die nächsten Schritte – vom Fördergesuch bis zur Bankzusage. Einen Überblick über alle Themen des Landes gibt die Seite Haus bauen in Liechtenstein.
Häufige Fragen
Ist die Wohnbauförderung in Liechtenstein ein Zuschuss oder ein Darlehen?
Wie hoch ist das zinslose Darlehen?
Welche Einkommensgrenze gilt?
Wer darf das WBFG-Darlehen beantragen?
Kann ich das Darlehen mit Energieförderungen kombinieren?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- Wohnbauförderungsgesetz (WBFG), konsolidierte Fassung, Art. 14a (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- LGBl. 2024 Nr. 410 – Verordnung vom 19.11.2024 (WBFG-Beträge) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- LGBl. 2024 Nr. 409 – Verordnung vom 19.11.2024 (WBFV Art. 3) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Energiebündel – Energiefachstelle, Haus der Wirtschaft Schaan (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Liechtensteinische Landesbank – Hypotheken (undatiert, © 2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
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