DeutschlandGrenzregion
Haus bauen in der Grenzregion: DE, LU, CH, LI im Vergleich
Haus bauen in Grenznähe: Welches Land Förderung, Finanzierung und Genehmigung bestimmt – Deutschland, Luxemburg, Schweiz und Liechtenstein im Vergleich.

Inhalt dieser Seite13 Abschnitte
Kurz gesagt
Was ist beim Hausbau in der Grenzregion anders?
Drei Regeln bestimmen das Bauen in Grenznähe: Das Land, in dem das Haus steht, legt Baurecht, Förderung und Grunderwerbsabgaben fest; das Land, in dem Sie arbeiten, besteuert in der Regel Ihren Lohn; und Ihre Bank bewertet das Einkommen nach Währung und Nachweisbarkeit. Wer mit Luxemburger Gehalt in Deutschland baut, erhält deutsche Förderkredite wie KfW 297/298 mit bis zu 100.000 €[kfw.de, 30.10.2026] je Wohneinheit, verliert aber die luxemburgische Wohneigentumserwerbsprämie von bis zu 10.000 €[guichet.public.lu, 30.10.2026], weil sie den Hauptwohnsitz in Luxemburg voraussetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Objektland schlägt Arbeitsland: Genehmigung, Förderung, Grunderwerbsabgaben und Grundbuch folgen dem Standort des Hauses.
- Förderprogramme sind national: KfW in Deutschland, Prämien und Steuerkredite in Luxemburg, Gebäudeprogramm in der Schweiz, WBFG-Darlehen in Liechtenstein – jeweils mit Wohnsitz- oder Objektbindung.
- Ein Euro-Gehalt aus Luxemburg finanziert ein Haus in Deutschland ohne Währungsrisiko; ein Franken-Gehalt aus der Schweiz oder Liechtenstein bringt Abschläge und Fremdwährungsregeln mit sich.
- Die Prüfmaßstäbe der Banken unterscheiden sich: Haushaltsrechnung in Deutschland, Tragbarkeit in der Schweiz und Liechtenstein, Schuldendienstquote in Österreich.
- Bauland in der Schweiz und in Liechtenstein ist für Nichtansässige beschränkt; in Deutschland und Luxemburg nicht.
- Lohnsteuer und Sozialversicherung folgen Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Koordinierung; Einzelheiten klären Finanzamt und Steuerberatung.
Drei Grundregeln für das Bauen in Grenznähe
Erstens: Das Objektland bestimmt Baurecht, Förderung und Abgaben. Ein Haus in Trier unterliegt der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, der deutschen Grunderwerbsteuer und den KfW-Programmen – auch wenn die Bauherrin jeden Morgen nach Luxemburg pendelt. Ein Haus in Vaduz folgt dem liechtensteinischen Baugesetz und dem Grundverkehrsgesetz, auch wenn der Bauherr in Buchs arbeitet.
Zweitens: Das Arbeitsland bestimmt in der Regel die Lohnbesteuerung und die Sozialversicherung. Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg beziehungsweise Deutschland und der Schweiz regeln, welcher Staat den Arbeitslohn besteuert und wie der Wohnsitzstaat ihn berücksichtigt. Für Grenzgänger in die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung mit begrenzter Quellensteuer; die Sätze und Schwellen dazu nennen wir erst, wenn sie im Fakten-Register mit Primärquelle stehen.
Drittens: Die Bank bewertet Einkommen nach Währung und Nachweisbarkeit. Ein Gehalt in Euro aus Luxemburg liest eine deutsche Bank wie ein deutsches Gehalt, verlangt aber luxemburgische Lohnbelege und Steuerunterlagen. Ein Gehalt in Franken wird mit einem Abschlag versehen, weil Wechselkursschwankungen die Rate relativ zum Einkommen verändern. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in fremder Währung sieht § 503 BGB ein Umwandlungsrecht bei erheblichen Kursverschiebungen vor.
Die Grenzlagen im Überblick
Deutschland – Luxemburg. Trier-Saarburg, der Eifelkreis Bitburg-Prüm, Merzig-Wadern und Saarlouis sind die Wohnorte vieler Luxemburg-Pendler. Die Nachfrage aus dem Großherzogtum treibt die Grundstückspreise in Mosel- und Sauernähe; weiter im Hinterland bleibt Bauland günstiger. Die Besonderheiten – Euro-Gehalt, deutsche Förderung, luxemburgische Programme nur bei Wohnsitz dort – erklärt die Seite Haus in Deutschland mit Luxemburger Gehalt.
Deutschland – Schweiz. Der Hochrhein von Basel bis Schaffhausen, der Bodenseeraum und die Region Lörrach sind klassische Grenzgängerregionen. Hier dominiert das Franken-Gehalt mit deutscher Finanzierung, umgekehrt bauen Schweizer Haushalte in Deutschland, weil Bauland dort verfügbarer ist. Die Richtung Deutschland → Schweiz scheitert für Nichtansässige meist an der Lex Koller. Die Details stehen auf der Seite Grenzgänger Schweiz: Haus in Deutschland.
Liechtenstein – Schweiz und Vorarlberg. Das Fürstentum ist Arbeitsort für Pendler aus dem St. Galler Rheintal und aus Vorarlberg. Wer in Liechtenstein arbeitet und dort bauen will, stößt auf das Grundverkehrsgesetz, nach dem der Aufenthalt von Personen ohne EWR-Staatsangehörigkeit erst nach 10 Jahren[gesetze.li, 30.10.2026] als Wohnsitz gilt; wer in Liechtenstein wohnt und jenseits des Rheins baut, kalkuliert mit Schweizer Tragbarkeit oder österreichischer Wohnbauförderung. Die Länderausgabe Haus bauen in Liechtenstein beschreibt die Regeln des Fürstentums.
Deutschland – Österreich. Zwischen Bayern und Salzburg, Tirol oder Oberösterreich fehlt die Währungsgrenze, nicht aber die Förder- und Rechtsgrenze: Wohnbauförderung der Länder gegen KfW, Bauordnung des Bundeslandes gegen Landesbauordnung. Diese Richtung vertiefen wir in einer späteren Welle.
Länder-Vergleich: Genehmigung, Förderung, Finanzierung, Abgaben
| Thema | Deutschland | Luxemburg | Schweiz | Liechtenstein |
|---|---|---|---|---|
| Genehmigung | Baugenehmigung nach Landesbauordnung, Bebauungsplan | Baugenehmigung (autorisation de construire) der Gemeinde auf Basis von PAG und PAP | Baubewilligung der Gemeinde oder des Kantons, Zonenplan | Amt für Hochbau und Raumplanung (Art. 91 Abs. 3); Gemeinde zuständig für Ortsplanung (Art. 91 Abs. 2); Entscheid in der Regel innert 2 Monaten |
| Neubauförderung | KfW 297/298: Kredit bis 100.000 € je Wohneinheit; KfW 300 für Familien | Wohneigentumserwerbsprämie 500 € bis 10.000 €; Zinssubvention 0,25 % bis 3,5 % | Gebäudeprogramm: Neubau nach Minergie-P bzw. GEAK A/A, Beiträge kantonal | zinsloses WBFG-Darlehen nach Nettowohnfläche, CHF 67'300 bis CHF 168'300; Anspruch einkommensabhängig |
| Finanzierungsreferenz | Bauzins zehn Jahre Sollzinsbindung 4,42 % (Marktrichtwert) | Wohnbaukredit zehn bis fünfzehn Jahre fest 3,89 % (BCL, Neugeschäft) | Festhypothek zehn Jahre, Richtsatz einer Bank 2,03 % | Richtsätze der Banken im Land, im Register noch offen |
| Prüfmaßstab der Bank | Haushaltsrechnung mit tatsächlicher Rate | Haushaltsrechnung, Staatsbürgschaft möglich | Tragbarkeit nach SBVg-Richtlinien (Fassung vom 13.12.2023, gültig ab 01.01.2025) | Tragbarkeit nach FMA Liechtenstein |
| Abgabe beim Grundstückskauf | Grunderwerbsteuer, Regelsatz 3,5 %, Länder weichen nach oben ab | Einregistrierung, gemindert durch Steuerkredit Bëllegen Akt 40.000 € je Erwerber | Handänderungssteuer kantonal, z. B. Bern 1,8 % | Grundbuchgebühr 6 ‰ des Kaufpreises; keine Handänderungssteuer |
| Mehrwertsteuer auf Bauleistungen | 19 % | 17 %, für den Hauptwohnsitz 3 % | 8,1 % | 8,1 % (Mehrwertsteuervertrag mit der Schweiz) |
| Erwerb durch Nichtansässige | frei | frei | Lex Koller für Personen im Ausland | bedarf der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde (Art. 1 Abs. 2); Grundverkehrsbehörde ist das Amt für Justiz (Art. 9) |
Österreich fehlt in der Tabelle, weil die Wohnbauförderung dort je Bundesland verschieden ist und eine einzelne Zeile in die Irre führen würde. Die Fachbegriffe der Tabelle und ihre Entsprechungen in allen fünf Ländern finden Sie im Begriffsübersetzer. Für die Finanzierung gilt: Die KIM-Verordnung lief am 30.06.2025[fma.gv.at, 02.11.2026] aus; seither orientieren sich Banken an Referenzwerten der FMA, etwa einer Schuldendienstquote von 40 %[fma.gv.at, 02.11.2026] des Jahresnettoeinkommens.
Förderung gibt es nur im Wohnsitz- oder Objektland
Die Programme der vier Länder sind so gebaut, dass sie nicht über die Grenze wandern. Die luxemburgischen Kapitalbeihilfen verlangen: Volljährig; Aufenthaltsrecht > 3 Monate; Hypothekarkredit bei Kreditinstitut; Hauptwohnsitz mind. 2 Jahre nach Auszahlung; Bezug spätestens 3 Jahre; kein Besitz > 1/3 an anderer Wohnung; Antrag binnen 1 Jahr nach Notarakt bzw. gemeldetem Baubeginn[guichet.public.lu, 30.10.2026]. Ein Haus in Trier erfüllt die Hauptwohnsitzbedingung nicht, also entfällt die Prämie – ebenso der Steuerkredit auf den Notarakt und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Wohnraum, dessen Vorteil in Luxemburg bis 50.000 €[guichet.public.lu, 30.10.2026] je Wohneinheit reicht.
Umgekehrt bindet die KfW ihre Familienförderung an Deutschland: Mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt; Selbstnutzung mit mindestens 50 % Miteigentum; die geförderte Immobilie ist die einzige Wohnimmobilie in Deutschland; Energieeffizienz-Expertin/-Experte verpflichtend; kein Bezug von Baukindergeld (424)[kfw.de, 30.10.2026]. Wer in Luxemburg wohnt und ein Ferienhaus in der Eifel baut, bekommt KfW 300 nicht; wer in der Eifel wohnt und in Luxemburg arbeitet, schon – sofern das zu versteuernde Haushaltseinkommen unter der Grenze liegt, bei einem Kind 90.000 €[kfw.de, 30.10.2026]. Wie das in Luxemburg besteuerte Gehalt im deutschen Einkommensteuerbescheid erscheint, hängt vom Progressionsvorbehalt ab; lassen Sie das vor dem Antrag von einer Steuerberatung prüfen.
In der Schweiz läuft die Neubauförderung über das Gebäudeprogramm und die Kantone: Bearbeitungsstelle des jeweiligen Kantons (Gesuch über das Gesuchsportal, Information durch kantonale Energieberatungsstelle vor Baubeginn)[dasgebaeudeprogramm.ch, 30.10.2026]. Gefördert wird das Objekt im Kanton, unabhängig davon, wo die Bauherrschaft arbeitet. In Liechtenstein setzt das WBFG-Darlehen den Wohnsitz im Land und ein Einkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze voraus; seine Höhe richtet sich nach der Nettowohnfläche. Wie es funktioniert, steht auf der Seite zur Wohnbauförderung in Liechtenstein.
Finanzierungslogik mit Auslandsgehalt
Die Kombination aus Gehaltswährung und Objektland entscheidet, wie Ihre Bank rechnet.
| Gehalt in … | Haus in Deutschland | Haus in Luxemburg | Haus in der Schweiz | Haus in Liechtenstein |
|---|---|---|---|---|
| EUR (Deutschland, Luxemburg, Österreich) | kein Währungsrisiko; deutsche Bank verlangt ausländische Lohnnachweise | kein Währungsrisiko; luxemburgische Bank, Staatsbürgschaft nur mit Wohnsitz | Währungsrisiko auf der Einkommensseite; Schweizer Bank rechnet Tragbarkeit mit Abschlag; Lex Koller für Nichtansässige | Währungsrisiko; Grundverkehrsgenehmigung erforderlich |
| CHF (Schweiz, Liechtenstein) | Fremdwährungsdarlehen oder Euro-Darlehen mit Einkommensabschlag; § 503 BGB bei Fremdwährung | selten; luxemburgische Bank prüft Fremdwährungseinkommen individuell | Standardfall: Tragbarkeit mit kalkulatorischem Zins, keine Währungsfrage | Standardfall mit liechtensteinischer Bank und FMA-Regeln |
Die Zeile mit Euro-Gehalt und Haus in Deutschland ist die einfachste Konstellation – sie betrifft die meisten Luxemburg-Pendler. Die Zeile mit Franken-Gehalt und Haus in Deutschland ist die anspruchsvollste: Die Bank muss entweder ein Darlehen in Franken anbieten oder das Franken-Einkommen in Euro umrechnen und mit einem Abschlag versehen, dessen Höhe jede Bank selbst festlegt. Die Spannen, die Vermittler nennen, widersprechen sich; wir übernehmen sie erst nach Bestätigung durch die Banken.
Wie die Tragbarkeitsrechnung in Franken funktioniert, erklärt die Seite zur Hypothek in Liechtenstein – die Logik gilt für Schweizer Banken gleichermaßen.
Steuern und Sozialversicherung: die Grundregeln
Wir beschränken uns hier auf Grundregeln ohne Sätze, weil jede Zahl in diesem Feld vom Einzelfall abhängt und im Fakten-Register erst mit Primärquelle erscheint.
- Lohnsteuer. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen wird Arbeitslohn grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Der Wohnsitzstaat stellt ihn frei, berücksichtigt ihn aber beim Steuersatz auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt). Für Grenzgänger in die Schweiz gilt eine Sonderregel mit Besteuerung im Wohnsitzstaat und begrenzter Quellensteuer in der Schweiz.
- Sozialversicherung. Innerhalb der EU und gegenüber der Schweiz und Liechtenstein koordinieren Abkommen, dass Sie nur in einem Staat versichert sind – in der Regel im Beschäftigungsstaat. Krankenversicherung, Rente und Familienleistungen folgen dieser Zuordnung mit Ausnahmen.
- Immobilienbezogene Steuern und Gebühren. Grunderwerbsteuer (Deutschland), Einregistrierung (Luxemburg), Handänderungssteuer (Schweizer Kantone), Grundbuchgebühren (Liechtenstein), Grundsteuer, Grundstückgewinnsteuer und in der Schweiz der Eigenmietwert folgen dem Objektland.
- Förderung und Steuer hängen zusammen. Einkommensgrenzen deutscher Programme beziehen sich auf den deutschen Steuerbescheid; wie ausländische Einkünfte darin ausgewiesen werden, beeinflusst den Anspruch.
Schritt für Schritt: Bauen als Grenzpendler
Objektland festlegen
Entscheiden Sie, in welchem Land das Haus stehen soll. Damit sind Baurecht, Förderung und Abgaben festgelegt – unabhängig vom Arbeitsort.
Steuerliche Situation klären
Lassen Sie Doppelbesteuerungsabkommen, Progressionsvorbehalt und Sozialversicherungszuordnung von einer Fachperson prüfen, bevor Sie Förderanträge stellen.
Bank mit Grenzgänger-Erfahrung wählen
Fragen Sie, wie die Bank ausländische Lohnnachweise liest, ob sie Fremdwährungseinkommen anrechnet und mit welchem Abschlag.
Förderfähigkeit im Objektland prüfen
Prüfen Sie Wohnsitz- und Einkommensbedingungen des nationalen Programms; Programme des Arbeitslandes entfallen in der Regel.
Bauland im Objektland sichern
In der Schweiz und in Liechtenstein Erwerbsbeschränkungen beachten; in Deutschland und Luxemburg Bodenrichtwerte und Bebauungsregeln prüfen.
Genehmigung nach Landesrecht einholen
Baugenehmigung, autorisation de construire oder Baubewilligung – mit den Fristen und Unterlagen des Objektlandes.
Finanzierung und Förderung zusammenführen
Förderkredit oder Darlehen und Bankfinanzierung aufeinander abstimmen; Auszahlungsbedingungen und Nachweise beachten.
Rechenweg: Förder-Vergleich für ein Haus in Deutschland mit Luxemburger Gehalt
Ein Haushalt mit einem Kind wohnt im Eifelkreis, ein Elternteil arbeitet in Luxemburg. Was ändert sich gegenüber einem Haus in Luxemburg?
| Position | Haus in Deutschland | Haus in Luxemburg |
|---|---|---|
| Förderkredit Neubau | KfW 297/298 bis 100.000 € je Wohneinheit | kein Pendant; Zinssubvention 0,25 % bis 3,5 % auf ein begrenztes Darlehen |
| Familienförderung | KfW 300, wenn Einkommen unter 90.000 € und einzige Wohnimmobilie in Deutschland | Wohneigentumserwerbsprämie 500 € bis 10.000 € je nach Einkommen |
| Mehrwertsteuer auf Bauleistungen | 19 % | 3 % statt 17 %, Vorteil bis 50.000 € |
| Abgabe Grundstückskauf | Grunderwerbsteuer, Regelsatz 3,5 %, Rheinland-Pfalz und Saarland höher | Einregistrierung abzüglich Bëllegen Akt 40.000 € je Erwerber |
Der Vergleich zeigt, warum der Satz „in Deutschland bauen ist billiger“ zu kurz greift: Das Grundstück gilt in Deutschland als günstiger, die Förderlogik ist aber eine andere – Förderkredite statt Zuschüsse, voller Mehrwertsteuersatz statt ermäßigtem Satz, Grunderwerbsteuer statt Steuerkredit. Wie viel das in Euro ausmacht, hängt von Kaufpreis, Baukosten und Einkommen ab; der Grenzregion-Rechner wird diese Rechnung übernehmen, sobald die Grundstücksdaten im Register sind.
Grundstückspreise: Wo die Daten liegen
Belastbare Vergleiche der Grundstückspreise zwischen Grenzkreisen und Nachbarland fehlen im Netz; Portale zeigen Angebote, keine Transaktionen. Die Primärquellen sind:
- Deutschland: Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse, abrufbar über die Bodenrichtwert-Portale der Länder (BORIS). Sie liefern Werte je Zone und Jahr für Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm, Merzig-Wadern, Lörrach, Waldshut oder Konstanz.
- Luxemburg: Observatoire de l’habitat des Wohnungsbauministeriums mit Bodenpreisen je Gemeinde und Kanton.
- Schweiz: Kantonale Statistikämter und Baulandpreis-Erhebungen der Kantone, etwa für Thurgau, Schaffhausen, Basel-Landschaft oder St. Gallen.
- Liechtenstein: Amt für Statistik mit der Handänderungsstatistik; eine Veröffentlichung je Gemeinde liegt uns noch nicht vor.
Aus diesen Quellen entsteht ein Daten-Asset mit Jahresstand und Methodik. Bis dahin verzichten wir auf Preisangaben, weil jede Zahl ohne Quelle und Datum mehr schadet als nützt – siehe unsere Methodik.
Checkliste: Bauen in der Grenzregion
Vor dem Grundstückskauf in Grenznähe
Welche Abgaben beim Grundstückskauf diesseits und jenseits der Grenze anfallen, stellt der Länder-Kostenvergleich mit geprüften Werten nebeneinander.
Quellen und Stand
Förderbedingungen und Beträge: KfW (Programme 297/298 und 300), Guichet.lu und Administration de l’enregistrement (Prämie, Zinssubvention, TVA-Logement, Bëllegen Akt), Das Gebäudeprogramm (Bund und Kantone), WBFG Art. 21 und LGBl. 2024 Nr. 410 (WBFG-Beträge). Zinsen: Interhyp-Marktrichtwert, Banque centrale du Luxembourg, Migros Bank als Richtsatz einer Bank. Baurecht und Grundverkehr Liechtenstein: BauG und GVG auf gesetze.li; Grundbuchgebühren: GbHr-GebV; Mehrwertsteuer Liechtenstein: MWSTG. Steuersätze: § 12 UStG, § 11 GrEStG, ESTV, AED, Steuerverwaltung Bern. Aufsicht: FINMA (SBVg-Richtlinien), FMA Österreich (KIM-V). Alle Werte mit Abruf- und Ablaufdatum; monatlich geprüfte Zinsen setzen das Prüfdatum dieser Seite.
Sie pendeln über eine Grenze und wollen wissen, in welchem Land Ihr Haus finanziell und rechtlich am besten steht? Der Hausbau-Check ordnet Objektland, Förderung und Finanzierung für Ihre Konstellation ein. Länderwissen im Detail finden Sie unter Haus bauen in Luxemburg und Haus bauen in der Schweiz.
Häufige Fragen
Welches Land bestimmt die Regeln, wenn ich in Grenznähe baue?
Bekomme ich als Grenzgänger Förderung aus meinem Arbeitsland?
Zählt ein Gehalt in Schweizer Franken bei einer deutschen Bank voll?
Darf ich als Deutscher in der Schweiz oder in Liechtenstein Bauland kaufen?
Wo finde ich Grundstückspreise für die Grenzkreise?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- KfW – Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- KfW – Wohneigentum für Familien – Neubau (300) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Interhyp – Zins-Charts (Sollzins 10 Jahre, Stand 15.10.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- § 12 UStG – Steuersätze (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Guichet.lu – Prime d'accession à la propriété (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Guichet.lu – Zinssubvention (Stand 19.02.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- AED – TVA Logement (Stand 23.07.2024) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Guichet.lu – Anwendung des super-ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Wohnraum (Stand 10.11.2025) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- AED – Crédit d'impôt sur les actes notariés (Stand 07.10.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Banque centrale du Luxembourg – Pressemitteilung Zinssätze 03.08.2026 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Das Gebäudeprogramm – Startseite (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Migros Bank – Aktuelle Hypothekarzinsen (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Steuerverwaltung Kanton Bern – Handänderungssteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- FINMA – Anerkannte Selbstregulierung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- ESTV – MWST-Steuersätze (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Baugesetz (BauG), Art. 79 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Wohnbauförderungsgesetz (WBFG), konsolidierte Fassung, Art. 21 Abs. 1 (Betrag seit 01.01.2025, LGBl. 2024 Nr. 410) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Grundbuch- und Handelsregistergebührenverordnung (GbHr-GebV), LGBl. 2003 Nr. 67, konsolidierte Fassung (Änderungen bis LGBl. 2024 Nr. 256), Anhang 1 Bst. B (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- gesetze.li – Gesetz vom 22.10.2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, LR 641.20, Art. 25 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Grundverkehrsgesetz (GVG), Art. 4 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- FMA – Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum WIK-Rundschreiben (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
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