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Förder-Check Liechtenstein: Wohnbauförderung nach WBFG

Anspruch auf das zinslose Landesdarlehen nach dem WBFG prüfen: Einkommensgrenze mit Kürzung, Darlehen nach Wohnfläche, Tilgungssatz, Jahresrate.

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Förder-Check Liechtenstein: Wohnbauförderung nach WBFG

Anspruch auf das zinslose Landesdarlehen nach dem WBFG prüfen: Einkommensgrenze mit Kürzung, Darlehen nach Wohnfläche, Tilgungssatz, Jahresrate.

Wohnbauförderung nach WBFG

Anspruch dem Grunde nach
möglich
Anspruchsgrenze (Einkommensgrenze + Kinderzuschlag)Erwerb innerhalb der Grenze
CHF 117'200
Darlehen nach Nettowohnfläche (Art. 21)
CHF 134'620
Darlehen nach Kürzung
CHF 134'620
Tilgungssatz nach Einkommensstufe
3,0 %
Jahresrate ab dem fünften Jahr (zinslos = Tilgung)
CHF 4'039
  • ⚠ Das Landesdarlehen ist zinslos; die Tilgung beginnt im fünften Jahr nach Auszahlung (Art. 35 WBFG), der Satz richtet sich nach der Einkommensstufe.
  • ⚠ Ein Zwanzigstel des Reinvermögens über der gesetzlichen Schwelle zählt zum Erwerb (Art. 19 Abs. 2 WBFG) – im Rechner nicht abgebildet.
Parameter und Quellen dieser Rechnung
  • Wohnbauförderung Liechtenstein – Einkommensgrenze (Art. 19 Abs. 3 / Art. 35 Abs. 2 WBFG, Stand 01.01.2025): CHF 112'200 – Quelle, Stand 30.10.2026
  • Wohnbauförderung Liechtenstein – obere Einkommensgrenze (Art. 35 Abs. 3 Satz 3 WBFG): CHF 201'800 – Quelle, Stand 30.10.2026
  • Wohnbauförderung Liechtenstein – Erhöhung der Einkommensgrenze je berücksichtigtes Kind (Art. 19 Abs. 3 WBFG): CHF 5'000 – Quelle, Stand 31.10.2026
  • Kürzung des Darlehens je angefangene CHF 1'000 Mehrerwerb (Art. 19 Abs. 4): 10 % – Quelle, Stand 31.10.2026
  • Wohnbauförderung Liechtenstein – zinsloses Darlehen bei 60 m² Nettowohnfläche (Art. 21 Abs. 1 WBFG): CHF 67'300 – Quelle, Stand 31.10.2026
  • Wohnbauförderung Liechtenstein – Erhöhung des zinslosen Darlehens je weiterem vollen m² Nettowohnfläche (Art. 21 Abs. 1 WBFG): CHF 1'122 – Quelle, Stand 31.10.2026
  • Wohnbauförderung Liechtenstein – zinsloses Darlehen, Höchstbetrag bei 150 m² Nettowohnfläche (Art. 21 Abs. 1 WBFG): CHF 168'300 – Quelle, Stand 31.10.2026
  • Flächenrahmen WBFG – untere Grenze (Art. 10): 60 m² – Quelle, Stand 31.10.2026
  • Flächenrahmen WBFG – obere Grenze (Art. 10): 150 m² – Quelle, Stand 31.10.2026

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Kurz gesagt

Habe ich Anspruch auf Wohnbauförderung in Liechtenstein?

Das Land Liechtenstein fördert den Bau oder Erwerb eines selbst bewohnten Eigenheims mit einem zinslosen Darlehen, das sich nach der Nettowohnfläche bemisst: nach Nettowohnfläche: CHF 67'300 bei 60 m², + CHF 1'122 je weiterem vollen m², höchstens CHF 168'300 bei 150 m². Persönliche Voraussetzungen laut Art. 3 WBFG: volljährig, Wohnsitz in Liechtenstein, liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaates oder gleichgestellt; ausgeschlossen ist, wer bereits familiengerechtes Wohneigentum im Land besitzt. Anspruch besteht, wenn der massgebende Durchschnittserwerb die Einkommensgrenze von CHF 112'200[gesetze.li, 30.10.2026] nicht übersteigt (je berücksichtigtes Kind plus CHF 5'000); darüber gilt: Kürzung um 10 % je CHF 1'000 Mehrerwerb über der Einkommensgrenze. Die Tilgung beginnt ab dem fünften Jahr nach Auszahlung des Darlehens und beträgt bis zur Einkommensgrenze 3 %[gesetze.li, 30.10.2026] pro Jahr, darüber stufenweise mehr. Der Check oben zeigt Anspruch, Darlehensbetrag, Tilgungssatz und Jahresrate.

So lesen Sie das Ergebnis

Der Check folgt der Reihenfolge des Gesetzes. Zuerst prüft er die persönlichen Voraussetzungen (Art. 3 WBFG) und vergleicht Ihren massgebenden Erwerb mit der Anspruchsgrenze nach Art. 19 WBFG – einschliesslich der Erhöhung je Kind und der Kürzung bei Überschreiten. Danach leitet er aus der eingegebenen Wohnfläche den Darlehensbetrag nach Art. 21 WBFG ab: Betrag bei der Mindestfläche plus Erhöhung je weiteren vollen Quadratmeter, höchstens der Betrag bei der grössten förderbaren Fläche (60 bis 150 m² Nettowohnfläche). Eine freie Wahl des Darlehensbetrags ist nicht vorgesehen, weil das Gesetz ihn aus der Fläche ableitet. Zuletzt ordnet der Check Ihr Einkommen der Tilgungsstaffel nach Art. 35 WBFG und Art. 3 WBFV zu; weil das Darlehen zinslos ist, entspricht die Jahresrate der Tilgung auf den ermittelten Darlehensbetrag.

Gemeint ist mit «Wohnfläche» die Nettowohnfläche laut Plänen, wie sie die Stabsstelle Wohnbauförderung im Gesuch prüft. Alle Beträge, Voraussetzungen und den Ablauf erklärt die Seite Wohnbauförderung Liechtenstein; wie Sie das Landesdarlehen mit einer Bankhypothek kombinieren, steht unter Haus finanzieren in Liechtenstein, die Genehmigungsschritte unter Baubewilligung in Liechtenstein.

Methodik und Parameter

  • Anspruchsgrenze: CHF 112'200 zuzüglich CHF 5'000 je berücksichtigtes Kind (Art. 19 Abs. 3 WBFG); Kürzung bei Überschreiten nach Art. 19 Abs. 4 WBFG: Kürzung um 10 % je CHF 1'000 Mehrerwerb über der Einkommensgrenze.
  • Darlehensbetrag: CHF 67'300 bei der Mindestfläche, plus CHF 1'122 je weiterem vollen Quadratmeter, höchstens CHF 168'300 (Art. 21 Abs. 1 WBFG, Beträge seit 01.01.2025 gemäss LGBl. 2024 Nr. 410).
  • Tilgung: Beginn ab dem fünften Jahr nach Auszahlung des Darlehens (Art. 35 Abs. 1 WBFG); Satz nach Einkommensstufe laut Art. 3 WBFV (LGBl. 2024 Nr. 409), Mindestsatz 3 %, Staffel bis zur oberen Grenze von CHF 201'800; die Jahresrate ist Darlehen mal Tilgungssatz.
  • Ausschlüsse: keine Förderung, wer allein oder gemeinsam mit Ehegatte bzw. eingetragenem Partner bereits familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein besitzt (Art. 3 Abs. 2 WBFG); Objekte in Feriengebieten.
  • Nicht abgebildet: die Anrechnung des Reinvermögens auf den Erwerb (ein Zwanzigstel des Reinvermögens über CHF 150'000 zählt zum Erwerb, Art. 19 Abs. 2 WBFG), das Zusatzdarlehen bei verdichteter Überbauung (Art. 22 WBFG), Gemeindebeiträge und Energieförderung. Eine eigenständige Vermögensgrenze kennt das WBFG nicht.
  • Die nächste Teuerungsanpassung der Beträge wird vor dem Jahreswechsel geprüft. Register-Regeln: Methodik.

Grenzen des Checks

Der Check ersetzt keinen Entscheid der Stabsstelle Wohnbauförderung und keine Hypothekarberatung Ihrer Bank. Für eine Einordnung Ihres gesamten Vorhabens nutzen Sie den Hausbau-Check für Liechtenstein.

Häufige Fragen

Ist das Landesdarlehen wirklich zinslos?
Ja. Das Wohnbauförderungsgesetz sieht ein zinsloses Darlehen vor; die jährliche Belastung besteht aus der Tilgung, die erst einige Jahre nach der Auszahlung beginnt und deren Satz mit dem Einkommen steigt.
Was passiert, wenn mein Einkommen über der Einkommensgrenze liegt?
Dann wird die Förderung je Betrag Mehrerwerb prozentual gekürzt und entfällt kurz oberhalb der Grenze ganz. Je berücksichtigtes Kind erhöht sich die Grenze. Die obere Grenze der Verordnung betrifft nur den Tilgungssatz laufender Darlehen, nicht den Anspruch.
Wie wird die genaue Darlehenshöhe bestimmt?
Nach der Nettowohnfläche des Objekts: ein fester Betrag bei der förderbaren Mindestfläche, erhöht je weiteren vollen Quadratmeter bis zum Höchstbetrag bei der grössten förderbaren Fläche. Der Check leitet den Betrag aus der eingegebenen Wohnfläche ab; verbindlich berechnet ihn die Stabsstelle Wohnbauförderung.

Quellen

  1. Wohnbauförderungsgesetz (WBFG), konsolidierte Fassung, Art. 3 Abs. 2 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  2. LGBl. 2024 Nr. 410 – Verordnung vom 19.11.2024 (WBFG-Beträge) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  3. LGBl. 2024 Nr. 409 – Verordnung vom 19.11.2024 (WBFV Art. 3) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026

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