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Wohnbauförderung Salzburg: Zuschuss, Kontingent, Antrag

Eigenheimförderung in Salzburg: Errichtungszuschuss für Neubau und Nachverdichtung, Mindestkriterien, Antragsfrist nach Baubeginn, Kontingentstatus.

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Inhalt dieser Seite11 Abschnitte

Kurz gesagt

Wie fördert Salzburg den Bau eines Eigenheims?

Das Land Salzburg fördert die Errichtung eines Eigenheims mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Errichtungszuschuss: 15 000 €[salzburg.gv.at, 31.10.2026] für ein Einfamilien- oder Doppelhaus auf unbebautem Grund, bei Nachverdichtung auf bereits bebautem Grund gestaffelt nach Haushalt (20.000 € (1–2 Personen), 30.000 € (3–4 Personen / wachsende Familie ohne Kinder), 40.000 € (ab 5 Personen, Jungfamilie, Alleinerziehende), 50.000 € (kinderreiche Familie ab 3 Kindern)). Voraussetzung sind eine Mindestinvestition von 200 000 €, ein Fremdmittelanteil von mindestens 30 % der Baukosten, eine Kreditlaufzeit von mindestens 5 Jahre und Eigennutzung. Der Antrag ist spätestens 12 Monate nach der Baubeginnanzeige zu stellen. Die Förderung ist an ein Förderkontingent gebunden – Status am Prüftag: geschlossen, neue Ansuchen ab 11.01.2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderart: Einmalzuschuss, der nicht zurückgezahlt wird – kein Landesdarlehen, kein Pfandrecht des Landes.
  • Höhe: 15 000 € auf unbebautem Grund; bei Nachverdichtung je nach Haushalt deutlich mehr.
  • Mindestkriterien: Mindestinvestition, Mindestanteil an Fremdmitteln, Mindestlaufzeit des Wohnkredits – Salzburg fördert nur, wer tatsächlich finanziert.
  • Zeit: Antrag spätestens 12 Monate nach der Baubeginnanzeige; Förderkontingent mit festem Neustart-Termin.
  • Rechtsgrundlage: Salzburger Wohnbauförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung – Details können sich jährlich ändern.
ÖsterreichLand Salzburg, Abteilung Wohnen und Raumplanung – Wohnbauförderung

Errichtungsförderung Eigentum (Errichtungszuschuss)

Höhe
Nicht rückzahlbarer Errichtungszuschuss; höher bei Nachverdichtung
Bedingungen
  • Einkommensgrenze nach Haushaltsgröße
  • Mindestinvestition
  • Mindestanteil Fremdmittel
  • Mindestlaufzeit des Kredits
  • Eigennutzung
  • Antrag innerhalb der Frist nach Baubeginnanzeige
Frist
Förderkontingent; Status und Neustart-Termin im Abschnitt Kontingent

Zur Programmseite (externer Link)

Wer ist in Salzburg berechtigt?

Gefördert wird, wer ein Eigenheim zur Eigennutzung als Hauptwohnsitz errichtet, Eigentum oder Baurecht am Grundstück hat und mit dem Haushaltseinkommen unter der Grenze für seine Haushaltsgröße bleibt. Die Einkommensgrenzen nennt die Landesseite zur Errichtungsförderung nicht; der Förderrechner des Landes prüft sie für Ihren Haushalt, und wir übernehmen die Werte erst nach Prüfung in der Richtlinie.

Salzburg verlangt zusätzlich drei Mindestkriterien, die in anderen Ländern so nicht vorkommen: Das Vorhaben muss eine Investitionssumme von mindestens 200 000 €[salzburg.gv.at, 31.10.2026] erreichen, mindestens 30 %[salzburg.gv.at, 31.10.2026] der Baukosten laut Kostenvoranschlag müssen über Fremdmittel – also einen Wohnkredit – finanziert sein (Grundstückskosten zählen nicht mit), und dieser Kredit muss eine Laufzeit von mindestens 5 Jahre[salzburg.gv.at, 31.10.2026] haben. Wer sein Haus überwiegend aus Eigenmitteln bezahlt, geht daher leer aus; die Förderung zielt auf Haushalte, die eine Finanzierung tragen müssen.

Der Errichtungszuschuss für ein Einfamilien- oder Doppelhaus gilt für Wohnungen auf unbebautem Grund, unabhängig vom Familienstand. Deutlich höhere Zuschüsse sieht das Land für die Nachverdichtung vor – etwa, wenn Sie auf einem bereits bebauten Grundstück eine zweite Wohneinheit schaffen; dort staffelt das Land nach Haushaltsgröße, Jungfamilien, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien.

Höhe und Konditionen

Position Was gilt (Land Salzburg)
Errichtungszuschuss Eigenheim auf unbebautem Grund 15 000 €[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Errichtungszuschuss bei Nachverdichtung 20.000 € (1–2 Personen), 30.000 € (3–4 Personen / wachsende Familie ohne Kinder), 40.000 € (ab 5 Personen, Jungfamilie, Alleinerziehende), 50.000 € (kinderreiche Familie ab 3 Kindern)[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Mindestinvestition 200 000 €[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Mindestanteil Fremdmittel an den Baukosten 30 %[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Mindestlaufzeit des Bankkredits 5 Jahre[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Einkommensgrenzen nach Haushaltsgröße; Werte über den Förderrechner des Landes
Antragsfrist spätestens 12 Monate[salzburg.gv.at, 31.10.2026] nach der Baubeginnanzeige
Kontingent geschlossen[salzburg.gv.at, 31.10.2026]; neue Ansuchen ab 11.01.2027
Förderrechner wbf-rechner.salzburg.at

Ob neben dem Errichtungszuschuss ein Annuitätenzuschuss zur Kreditrate möglich ist, nennt die Landesseite zur Errichtungsförderung nicht; wir treffen dazu keine Aussage. Der Förderrechner des Landes zeigt alle Bausteine, die für Ihren Haushalt in Frage kommen.

Unbebauter Grund oder Nachverdichtung? Der Vergleich

Kriterium Neubau auf unbebautem Grund Nachverdichtung auf bebautem Grund
Zuschuss 15 000 € pauschal 20.000 € (1–2 Personen), 30.000 € (3–4 Personen / wachsende Familie ohne Kinder), 40.000 € (ab 5 Personen, Jungfamilie, Alleinerziehende), 50.000 € (kinderreiche Familie ab 3 Kindern)
Abhängig vom Haushalt nein ja – mehr Personen, Jungfamilie, Alleinerziehende, kinderreich: höhere Stufe
Typischer Fall Fertigteilhaus auf neu gekauftem Bauplatz zweite Wohneinheit auf dem Elterngrundstück, Ersatz- oder Zubau
Planungshinweis Mindestinvestition und Fremdmittelanteil mit Herstellerangebot und Bank abstimmen Grundstücksstatus „bebaut“ und Haushaltskonstellation früh belegen

Für Jungfamilien, die auf einem Familiengrundstück bauen, ist die Nachverdichtungsstufe der Hebel; wie andere Länder Jungfamilien behandeln, zeigt der Ratgeber zum ersten Eigenheim in Österreich. Wer eine zweite Wohneinheit plant, findet Hinweise im Ratgeber zur Einliegerwohnung in Österreich.

Antrag Schritt für Schritt

  1. Kontingentstand prüfen

    Prüfen Sie auf der Landesseite, ob das Kontingent offen ist oder wann neue Ansuchen möglich sind. Rechnen Sie Ihre Frist ab Baubeginnanzeige gegen den Neustart-Termin.

  2. Förderrechner des Landes nutzen

    Geben Sie Haushaltsgröße, Einkommen und Vorhaben in den Landesrechner ein; das Ergebnis zeigt, ob Sie förderbar sind und in welcher Größenordnung.

  3. Finanzierung so strukturieren, dass die Mindestkriterien passen

    Mindestanteil Fremdmittel und Mindestlaufzeit des Wohnkredits mit der Bank abstimmen; Investitionssumme mit dem Herstellerangebot belegen – Grundstückskosten zählen nicht.

  4. Planungsenergieausweis prüfen lassen

    Der geprüfte Planungsenergieausweis liefert die Kennnummer, mit der Sie sich im Online-Assistenten des Landes registrieren.

  5. Antrag innerhalb der Frist nach Baubeginnanzeige einreichen

    Zuständig ist die Wohnbauförderung des Landes Salzburg. Unterlagen: Grundbuchsauszug, Baubewilligung, Einreichplan, Finanzierungsbestätigung der Bank, Einkommensnachweise.

  6. Auszahlung und Nachweise

    Der Errichtungszuschuss wird nach den Regeln des Landes ausbezahlt; Fertigstellungsanzeige und Rechnungen bereithalten.

Fristen und Kontingent: der Jahreskalender

Zeitpunkt Was gilt
Antragsfrist spätestens 12 Monate[salzburg.gv.at, 31.10.2026] nach der Baubeginnanzeige
Kontingent geschlossen[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Neue Ansuchen möglich ab 11.01.2027[salzburg.gv.at, 31.10.2026]
Jahresende Richtlinien- und Gesetzesänderungen prüfen; Werte können sich zum neuen Jahr ändern

Entscheidungsregel: Weil der Antrag erst nach der Baubeginnanzeige fällig wird, müssen Sie den Baubeginn bei geschlossenem Kontingent nicht zwingend verschieben. Entscheidend ist, dass Ihre Frist ab Baubeginnanzeige noch läuft, wenn das Kontingent wieder öffnet. Liegt die Baubeginnanzeige so früh, dass die Frist vor dem Neustart abläuft, ist es günstiger, die Anzeige nach hinten zu legen – vorausgesetzt, der Hersteller hält den Preis. Fragen Sie nach einer Fixpreisbindung über den Jahreswechsel.

Kombinierbarkeit mit Wohnkredit und Nebenkosten

Baustein Kombinierbar? Was gilt
Wohnkredit der Bank Ja – in Salzburg sogar Voraussetzung Mindestanteil 30 % der Baukosten, Mindestlaufzeit 5 Jahre; Orientierung der Banken: Beleihung bis 90 %, Schuldendienst bis 40 % des Jahresnettoeinkommens (FMA-Referenzwerte)
KIM-Verordnung nicht mehr anwendbar ausgelaufen am 30.06.2025
Gemeindeförderung Ja, falls vorhanden bei der Standortgemeinde erfragen
Grunderwerbsteuer auf das Grundstück fällt unabhängig an 3,5 % der Gegenleistung
Eintragungsgebühr Eigentum fällt unabhängig an 1,1 % vom Wert des Rechts
Pfandrechtsgebühr für den Wohnkredit 1,2 % vom Pfandbetrag

Ein Vorteil des Zuschussmodells: Da das Land kein Darlehen verbüchert, fällt die Pfandrechtsgebühr nur einmal an – für den Wohnkredit.

Rechenweg: Zuschuss, Mindestkriterien, Nebenkosten

Größe Rechenweg
Mindest-Fremdmittel Baukosten laut Kostenvoranschlag × 30 %
Prüfung Mindestinvestition Baukosten (ohne Grundstück) ≥ 200 000 €
Zuschuss auf unbebautem Grund 15 000 €
Grunderwerbsteuer Kaufpreis des Grundstücks × 3,5 %
Eintragungsgebühr Kaufpreis des Grundstücks × 1,1 %
Pfandrechtsgebühr Höchstbetrag der Bankhypothek × 1,2 %

Den Nebenkostenblock rechnet der Nebenkosten-Rechner für Österreich vor; der Förder-Check für Österreich prüft, ob die Salzburger Mindestkriterien zu Ihrer Finanzierung passen, und verweist auf den Landesrechner. Warum wir Werte ohne Primärquelle nicht nennen, erklärt die Methodik-Seite.

Salzburger Mindestkriterien vor dem Antrag

Musterhäuser und Nachbarländer

Im Salzburger Umland zeigt der Musterhauspark Eugendorf Fertigteilhäuser mehrerer Hersteller; dort lässt sich klären, welche Ausführung die Mindestinvestition sinnvoll ausfüllt. Wer an der Landesgrenze baut, vergleicht die Salzburger Regeln mit Oberösterreich, Tirol und der Steiermark.

Quellen und Stand

Errichtungszuschuss, Nachverdichtungsstaffel, Mindestinvestition, Fremdmittelanteil, Kredit-Mindestlaufzeit, Antragsfrist, Kontingentstatus und Neustart-Termin stammen von der Seite des Landes Salzburg zur Errichtungsförderung Eigentum; Steuersätze vom Bundesministerium für Finanzen und von oesterreich.gv.at, Referenzwerte von der FMA. Einkommensgrenzen und einen allfälligen Annuitätenzuschuss nennt die Landesseite nicht; wir ergänzen sie nach Prüfung der Richtlinie und des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes. Den Überblick über alle Länder gibt die Wohnbauförderung in Österreich.

Wenn Sie in Salzburg bauen und wissen möchten, ob Ihre Finanzierung die Mindestkriterien erfüllt und wie der Zeitplan zum Kontingent passt, starten Sie den Hausbau-Check für Österreich – unverbindlich, mit Quellen und den nächsten Schritten.

Häufige Fragen

Gibt es in Salzburg aktuell noch Errichtungsförderung für ein Eigenheim?
Das Förderkontingent des laufenden Jahres ist laut Landesseite ausgeschöpft; neue Ansuchen sind erst ab einem vom Land genannten Termin zu Jahresbeginn wieder möglich. Status und Termin stehen mit Abrufdatum im Abschnitt Kontingent dieser Seite.
Muss ich die Salzburger Errichtungsförderung vor Baubeginn beantragen?
Nein. Das Land Salzburg verlangt den Antrag spätestens innerhalb einer Frist nach der Baubeginnanzeige; die Registrierung läuft über den Online-Assistenten mit der Kennnummer des geprüften Planungsenergieausweises. Die genaue Frist steht im Abschnitt Fristen.
Wie finde ich heraus, wie viel Förderung ich in Salzburg bekomme?
Das Land Salzburg stellt einen eigenen Förderrechner bereit, der Haushaltsgröße, Einkommen und Vorhaben abfragt. Für eine verbindliche Auskunft ist die Wohnbauförderungsstelle des Landes zuständig.

Fakten-Quellen

Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.

  1. Land Salzburg – Wohnbauförderung: Eigentumsförderung Errichtung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  2. wbf-rechner.salzburg.at (externer Link, öffnet in neuem Fenster)
  3. BMF – Grunderwerbsteuer: Steuersatz (Letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  4. oesterreich.gv.at – Grundstückskauf: Kosten (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  5. FMA – Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum WIK-Rundschreiben (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026

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