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Angebots-Check: Hausbau-Angebot vor der Unterschrift prüfen
Hausbau-Angebot prüfen ohne Upload: Fragen zu Baubeschreibung, Festpreis, Bauzeit, Zahlungsplan und Widerruf – mit Ampel, Lücken und Anbieterfragen.

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Angebots-Check: Hausbau-Angebot vor der Unterschrift prüfen
Hausbau-Angebot prüfen ohne Upload: Fragen zu Baubeschreibung, Festpreis, Bauzeit, Zahlungsplan und Widerruf – mit Ampel, Lücken und Anbieterfragen.
Vertragsart und Form
Beantworten Sie jede Frage anhand Ihres Angebots oder Vertragsentwurfs. „Unklar“ ist eine gültige Antwort – daraus wird eine Frage an den Anbieter.
Parameter und Quellen dieser Rechnung
- Abschläge vor der Abnahme höchstens (§ 650m Abs. 1 BGB): 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung – Quelle, Stand 01.11.2026
- Sicherheit für den Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung (§ 650m Abs. 2 BGB): 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung – Quelle, Stand 01.11.2026
- Obergrenze einer Sicherheit des Verbrauchers für die Vergütung (§ 650m Abs. 4 BGB): 20 % der vereinbarten Vergütung – Quelle, Stand 02.11.2026
- Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB): 5 Jahre – Quelle, Stand 01.11.2026
- Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB): 14 Tage – Quelle, Stand 02.11.2026
- Gesetzliche Mindestangaben der Baubeschreibung (Art. 249 § 2 EGBGB): 9 Mindestangaben – Quelle, Stand 02.11.2026
Sobald das Ergebnis angezeigt wird, können Sie es unter dem Rechner als PDF speichern, als Link kopieren oder sich zusenden lassen.
Nächster Schritt: Ergebnis mit Ihrer Situation einordnen – Ersteinschätzung zu Finanzierung und Förderung, kostenlos und ohne Anmeldung.
Ergebnis im Hausbau-Check einordnenWeitere Rechner für Deutschland, Österreich, die Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein finden Sie in der Übersicht aller Rechner nach Land.
Kurz gesagt
Wie prüfe ich ein Hausbau-Angebot vor der Unterschrift?
Legen Sie Angebot, Baubeschreibung, Zahlungsplan und Vertragsentwurf nebeneinander und gehen Sie die Themenblöcke des Checks oben durch: Vertragsart, Leistungsbeschreibung, Festpreis, Bauzeit, Zahlungsplan, Widerruf, Gewährleistung und Abnahme, Grundstück und Anschlüsse, Eigenleistungen sowie Nachweise. Jede Frage beantworten Sie mit Ja, Nein oder Unklar. Das Ergebnis zeigt einen Vollständigkeitswert, eine Ampel je Block, die Lücken im Angebot und einen Fragenkatalog, den Sie dem Anbieter vor der Unterschrift in Textform vorlegen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Upload: Sie beantworten die Fragen selbst; nichts verlässt Ihren Browser.
- Rechtsrahmen Verbraucherbauvertrag: Der Vertrag bedarf der Textform[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Vor Ihrer Vertragserklärung steht Ihnen eine Baubeschreibung zu – rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers, in Textform[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026].
- Kernfragen färben rot: Ein „Nein“ bei Vertragspartner, Baubeschreibung, Festpreis, Fertigstellungstermin, Zahlungsplan, Widerrufsbelehrung, Gewährleistung, Baugrund oder Nachweisen macht den Block zur kritischen Lücke. Festpreis und Baugrund sind redaktionell als Kernfrage eingestuft, nicht wegen einer gesetzlichen Pflicht.
- Ergebnis zum Mitnehmen: Lücken-Liste, Hinweise zu unklaren Punkten und Fragenkatalog mit Druckansicht und teilbarem Link.
So funktioniert der Angebots-Check
Der Check führt Sie Block für Block durch das Angebot. Jeder Block bündelt wenige Fragen; einige haben einen Hinweis zur Rechtsgrundlage. Bei Fragen, die nicht auf jedes Vorhaben passen – etwa zu Preisgleitklauseln oder Eigenleistungen –, gibt es zusätzlich „Trifft nicht zu“. Über „Alle Themenblöcke im Überblick“ springen Sie direkt in jeden Block und sehen dort den aktuellen Stand je Thema.
Am Ende steht die Auswertung. Sie bleibt in der Adresszeile gespeichert: Wer den Ergebnis-Link öffnet, sieht dieselben Antworten. So können Sie das Ergebnis mit Partnerin oder Partner, Bauherrenberater oder Bank teilen, ohne ein Dokument zu verschicken.
Was die Themenblöcke prüfen
| Themenblock | Prüfgegenstand | Rechtsgrundlage oder Bezug |
|---|---|---|
| Vertragsart und Form | Vertragspartner, Auswahl der Vertragsart (Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag), Anlagen, Bruttopreis | § 650i, § 650u BGB |
| Bau- und Leistungsbeschreibung | Mindestangaben, Pläne, bestimmte Leistungen, Ausbaustufe, Standards | § 650j BGB, Art. 249 § 2 EGBGB |
| Festpreis und Preisbindung | Festpreis, Bindungsdauer, Gleitklausel, Sonderwünsche | Vertragsinhalt |
| Bauzeit und Fertigstellung | verbindlicher Termin oder Bauzeit, Fristbeginn, Verzug, Vorbehalte | § 650k Abs. 3 BGB |
| Zahlungsplan und Sicherheiten | Bezug zum Bautenstand, Obergrenze, Sicherheit, Schlussrate | § 650m BGB |
| Widerrufsrecht | Belehrung in Textform mit Pflichtangaben | § 650l, § 356e BGB, Art. 249 § 3 EGBGB |
| Gewährleistung und Abnahme | Verjährung, förmliche Abnahme, Abnahmefiktion nur nach Hinweis in Textform | § 634a, § 640 Abs. 2 BGB |
| Baugrund, Erschließung und Anschlüsse | Bodengutachten, Erdarbeiten, Gründung, Hausanschlüsse, Baustelle | Vertragsinhalt |
| Eigenleistungen | Umfang, Termine, Schnittstellen, Haftung | Vertragsinhalt |
| Energieausweis und Nachweise | Unterlagen für Behörden, Bank und Förderstelle, Energiestandard | § 650n BGB, GModG |
Die Pflicht zur Baubeschreibung regelt § 650j BGB: Unterrichtung des Verbrauchers über die Einzelheiten nach Art. 249 EGBGB in der dort vorgesehenen Form, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Inhaltlich muss die Baubeschreibung 9 Mindestangaben[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026] abdecken: allgemeine Beschreibung des Gebäudes (Haustyp, Bauweise); Art und Umfang der Leistungen einschließlich Planung, Bauleitung, Arbeiten am Grundstück, Baustelleneinrichtung und Ausbaustufe; Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse und Schnitte; Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie Bauphysik; Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke; Innenausbau; gebäudetechnische Anlagen; Qualitätsmerkmale; Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Zur Bauzeit verlangt das Gesetz verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder, wenn dieser bei Vertragsschluss nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung; fehlen sie im Vertrag, werden die Angaben der vorvertraglichen Baubeschreibung Vertragsinhalt[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Was im Vertrag selbst steht und welche Klauseln Risiken bergen, erklärt der Ratgeber Bauvertrag verstehen.
Zahlungen, Widerruf und Gewährleistung: die Werte im Check
Mehrere Blöcke arbeiten mit festen gesetzlichen Werten. Der Check liest sie aus dem Fakten-Register und zeigt sie in den Fragen:
| Regel | Wert | Was Sie im Angebot suchen |
|---|---|---|
| Summe der Abschläge vor der Abnahme | höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung | Schlussrate erst nach förmlicher Abnahme |
| Sicherheit für Sie bei der ersten Abschlagszahlung | 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung | Einbehalt oder Bürgschaft |
| Sicherheit, die der Anbieter von Ihnen verlangen darf | höchstens die nächste Rate oder 20 % der vereinbarten Vergütung | keine höhere Bürgschaft zu Ihren Lasten |
| Widerrufsfrist | 14 Tage | Belehrung in Textform vor der Unterschrift |
| Verjährung der Mängelansprüche am Bauwerk | 5 Jahre | keine Verkürzung, kein Ausschluss |
Zum Widerruf gilt: Widerrufsrecht nach § 355 BGB, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet; der Unternehmer muss nach Art. 249 § 3 EGBGB über das Widerrufsrecht belehren[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Bei notarieller Beurkundung wählen Sie im Block Widerrufsrecht deshalb „Trifft nicht zu“. Für den Fristbeginn regelt § 356e BGB: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer nach Art. 249 § 3 EGBGB belehrt hat; das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Form und Inhalt der Belehrung: vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform; Inhalt: Hinweis auf das Widerrufsrecht, Widerruf durch Erklärung ohne Begründung, Name, ladungsfähige Anschrift und Telefonnummer des Empfängers, Dauer und Beginn der Frist sowie Genügen der rechtzeitigen Absendung, Hinweis auf Wertersatz nach § 357e BGB; Muster in Anlage 10 EGBGB[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Wie die Raten im Einzelnen zum Bautenstand passen, rechnet der Zahlungsplan-Prüfer nach; die Regeln dahinter erklärt Abschlagszahlungen beim Hausbau.
Zu den Nachweisen schuldet der Anbieter rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Planungsunterlagen für den Nachweis gegenüber Behörden, spätestens mit Fertigstellung die Unterlagen für den Nachweis der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften; entsprechend für Nachweise, die ein Darlehensgeber verlangt[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Das betrifft auch Effizienzhaus-Nachweise für Förderkredite – fehlen sie, kann die Auszahlung stocken.
So lesen Sie das Ergebnis
- Vollständigkeitswert: Anteil der relevanten Fragen mit „Ja“; „Unklar“ zählt halb, „Nein“ und offene Fragen zählen nicht. „Trifft nicht zu“ fällt aus der Rechnung.
- Ampel je Block: grün mit Häkchen, wenn alle Fragen mit „Ja“ beantwortet sind; gelb mit Ausrufezeichen bei einem „Nein“ in einer Nebenfrage, bei „Unklar“ oder offenen Fragen; rot mit Kreuz bei einem „Nein“ in einer Kernfrage oder bei mehreren „Nein“ im selben Block. Die Bewertung steht immer auch als Text daneben.
- Lücken und Fragenkatalog: Jedes „Nein“ erscheint als Lücke, jedes „Unklar“ als Punkt zum Klären; beide erzeugen eine konkrete Frage an den Anbieter. Über die Druckansicht nehmen Sie den Katalog ins nächste Gespräch mit.
Ein hoher Wert bedeutet nicht, dass der Vertrag gut ist – nur, dass die Punkte geregelt sind. Ob die Regelung angemessen ist, zeigt erst der Inhalt: Eine vereinbarte Bauzeit nützt wenig, wenn der Fristbeginn an ein Ereignis gekoppelt ist, das der Anbieter selbst steuert.
Methodik und Grenzen
- Die Fragen bilden die Pflichtinhalte des Verbraucherbauvertrags nach BGB und EGBGB ab und ergänzen sie um Punkte, die in Angeboten häufig offen bleiben (Baugrund, Hausanschlüsse, Eigenleistungen, Preisbindung). Diese Ergänzungen sind eine redaktionelle Auswahl; dass Festpreis und Baugrund als Kernfrage zählen, ist ebenfalls eine redaktionelle Einstufung.
- Beim Bauträgervertrag gilt § 650u Abs. 2 BGB: Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1; die Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB gilt damit auch beim Bauträgervertrag, das Widerrufsrecht nach § 650l BGB und die Abschlagsgrenze nach § 650m Abs. 1 BGB nicht[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026]. Der Check blendet die betroffenen Fragen dann aus der Wertung aus.
- Gesetzliche Werte kommen aus dem Fakten-Register mit Quelle und Stand; die Liste „Parameter und Quellen“ im Check zeigt sie. Die Regeln des Registers stehen in der Methodik.
- Der Check ist keine Rechtsberatung und bewertet keine einzelne Klausel. Er kennt weder Ihr Grundstück noch Ihr Bundesland. Für Abnahme und Mängelrechte nach dem Einzug helfen die Ratgeber Bauabnahme und Gewährleistung beim Hausbau; welche Arbeiten Sie realistisch selbst übernehmen, beschreibt Eigenleistung beim Hausbau.
Nächster Schritt
Passt das Angebot zu Budget, Finanzierung und Zeitplan? Ordnen Sie Ihr Ergebnis im Hausbau-Check ein – kostenlos und ohne Anmeldung.
Häufige Fragen
Muss ich mein Angebot oder meinen Vertrag hochladen?
Ersetzt der Angebots-Check eine Vertragsprüfung durch einen Anwalt?
Gilt der Check auch für einen Bauträgervertrag?
Was bedeutet „Unklar“ im Ergebnis?
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650i – Verbraucherbauvertrag (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650j – Baubeschreibung (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650k – Inhalt des Vertrags (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650l – Widerrufsrecht (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650m – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650n – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 356e – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- gesetze-im-internet.de (externer Link, öffnet in neuem Fenster)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650u – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) Art. 249 § 2 – Inhalt der Baubeschreibung (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) Art. 249 § 3 – Widerrufsbelehrung (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) Art. 249 § 1 – Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 355 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 634a – Verjährung der Mängelansprüche (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
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