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Haus bauen nach Bundesland: Regeln, Steuern, Förderung

Haus bauen nach Bundesland: Grunderwerbsteuer, Bauordnung, Landesförderung und Musterhausparks aller Länder im Vergleich – mit geprüften Fakten.

Stand:

Schrägluftbild eines Neubaugebiets am Ortsrand mit Rohbauten und Kran, dahinter bestehende Siedlung, Wald und Stadtsilhouette
Neubaugebiet am Ortsrand im Rhein-Erft-Kreis: Grunderwerbsteuer, Bauordnung und Förderung hängen vom Bundesland ab, in dem das Grundstück liegt.Foto: Raimond Spekking, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
Inhalt dieser Seite14 Abschnitte

Kurz gesagt

Was ändert sich beim Hausbau je nach Bundesland?

Vier Dinge entscheidet in Deutschland das Bundesland, nicht der Bund: das Genehmigungsverfahren nach der jeweiligen Landesbauordnung, den Grunderwerbsteuersatz, die Landesförderung über die eigene Förderbank und über die Gemeinden den Zugang zu Bauland. Die Grunderwerbsteuer reicht von 3,5 %[lfst.bayern.de, 31.10.2026] in Bayern bis 6,5 %[recht.nrw.de, 31.10.2026] in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, dem Saarland und Schleswig-Holstein – beim gleichen Grundstück ein Unterschied im Eigenkapitalbedarf, den Banken in der Regel nicht mitfinanzieren. Für Wohnhäuser im Bebauungsplangebiet sehen die Bauordnungen Wege ohne Baugenehmigung vor; Name und Ablauf unterscheiden sich, und für einen Teil der Länder ist der Normtext noch in Prüfung. Diese Seite stellt alle Länder nebeneinander und führt zu den vertiefenden Landesseiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Landes-Stellschrauben: Bauordnung, Grunderwerbsteuer, Landesförderung, Bauland. Alles andere – Baugesetzbuch, GModG, KfW, Notar, Grundbuch, Umsatzsteuer – ist bundesweit gleich.
  • Die Steuer ist die größte Stellschraube, weil sie aus Eigenkapital bezahlt wird: Regelsatz nach § 11 GrEStG 3,5 %, die Länder weichen fast alle nach oben ab.
  • Freistellung statt Baugenehmigung ist in den geprüften Bauordnungen vorgesehen, unter verschiedenen Namen – und nur im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans; für mehrere Länder steht die Normtext-Prüfung noch aus.
  • Landesförderung zielt auf Familien: Einkommensgrenzen und Selbstnutzung sind die üblichen Bedingungen, Kinder erhöhen in mehreren Ländern den Betrag; einzelne Länder fördern den Eigenheim-Neubau derzeit nicht oder haben die Antragstellung ausgesetzt.
  • Bauland ist Gemeindesache: Bebauungsplan, Einheimischenmodelle und Erschließung entscheidet die Kommune, nicht das Land – das Land setzt nur den Rahmen.
  • Musterhausparks sind ungleich verteilt: Süden und Westen haben mehrere, Norden und Osten wenige; die Tabelle nennt die im Register geprüften Standorte.

Was Landessache ist – und was nicht

Wer „Haus bauen in Bayern“ oder „Haus bauen in NRW“ sucht, bekommt meist Hauslisten von Portalen. Die eigentliche Frage ist eine andere: Welche Regeln ändern sich an der Landesgrenze, und welche nicht? Die Antwort bestimmt, wo sich ein Vergleich lohnt.

Thema Ebene Was sich je Land ändert Vertiefung
Bauplanungsrecht (was gebaut werden darf) Bund (BauGB) + Gemeinde (Bebauungsplan) Nichts am Gesetz; alles am Bebauungsplan der Gemeinde Baugenehmigung
Bauordnungsrecht (wie gebaut wird, wie genehmigt wird) Land (Landesbauordnung) Verfahrensart, Freistellung, Abstandsflächen, Bauvorlagen, Gebühren diese Seite, Landesseiten
Grunderwerbsteuer Land (Satz), Bund (Gesetz) Satz zwischen Regelsatz und oberem Ende Grunderwerbsteuer beim Neubau
Neubauförderung Bund (KfW) + Land (Förderbank) + Gemeinde (Bauland) Landesprogramm, Zielgruppe, Beträge, Antragsstelle Landesförderung beim Hausbau
Energie- und Gebäuderecht Bund (GModG) Nichts; Länder setzen nur Solarpflichten und Ähnliches obendrauf Haus bauen in Deutschland
Notar, Grundbuch, Umsatzsteuer Bund Nichts Kosten des Hausbaus
Bauland und Bodenrichtwerte Gemeinde, Gutachterausschüsse Alles – und innerhalb eines Landes stärker als zwischen Ländern Landesseiten, BORIS-Portale der Länder

Die Konsequenz für die Planung: Das Bundesland bestimmt Verfahren, Steuer und Förderung; die Gemeinde bestimmt Grundstück und Baurecht; der Bund bestimmt Energie, Vertrag und Finanzierung. Wer nur eine der drei Ebenen prüft, übersieht die anderen beiden.

Alle Bundesländer im Vergleich

Die Tabelle fasst je Land die Stellschrauben zusammen, die wir mit Primärquelle geprüft haben. „In Prüfung“ heißt: Ministerium, Serviceportal oder Landtagsdrucksache beschreiben das Verfahren, Paragraph und Normtext konnten wir aber noch nicht in einer lesbaren Primärquelle bestätigen. Jede Steuer- und Programmangabe ist ein Registerwert mit Abrufdatum.

Bundesland Grunderwerbsteuer Landesprogramm Neubau (Eigenheim) Freistellung im B-Plan-Gebiet Musterhauspark im Register
Baden-Württemberg 5 % Eigentumsfinanzierung BW – Z15-Darlehen (Landeswohnraumförderung, L-Bank) Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO, in Prüfung) Fellbach, Mannheim, Kappel-Grafenhausen
Bayern 3,5 % Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum (BayernLabo) ja (Art. 58 BayBO) Poing, Günzburg, Nürnberg/Heßdorf
Berlin 6 % kein landeseigenes Zuschuss- oder Förderdarlehensprogramm des Landes Berlin für den Eigenheim-Neubau; die IBB reicht das KfW-Programm Klimafreundlicher Neubau (297/298) durch und bietet ein eigenes IBB Förderergänzungsdarlehen (Konditionen tagesaktuell) zur Schließung von Finanzierungslücken bei Nutzung aktueller Förderprodukte Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauO Bln, in Prüfung) keiner; Werder (Havel) in Brandenburg
Brandenburg 6,5 % Wohneigentum – Erwerb, Neubau und Ausbau (ILB, Wohneigentum-Förderrichtlinie 2026–2028) ja (Bauanzeigeverfahren, § 62 BbgBO) Werder (Havel)
Bremen 5,5 % Eigenheimzuschuss der BAB, Mittel ausgeschöpft ja (§ 62 BremLBO) keiner
Hamburg 5,5 % IFB-Eigenheimdarlehen Neubau (IFB Hamburg) ja (HBauO seit 2026) keiner im Register
Hessen 6 % Hessen-Darlehen Neubau (WIBank, Landeswohnraumförderung) ja (§ 64 HBO) Bad Vilbel
Mecklenburg-Vorpommern 6 % keine landeseigene Neubauförderung für Eigenheime Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBauO M-V, in Prüfung) keiner
Niedersachsen 5 % Eigentumsförderung – Schaffung bzw. Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (NBank, Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen) ja (Mitteilungsverfahren, § 62 NBauO) Hannover/Langenhagen
Nordrhein-Westfalen 6,5 % Eigentumsförderung – Neubau oder Kauf (Öffentliche Wohnraumförderung NRW, Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen 2025; Abwicklung NRW.BANK) ja (§ 63 BauO NRW 2018) Köln/Frechen, Wuppertal
Rheinland-Pfalz 5 % Förderung von selbst genutztem Wohnraum – ISB-Darlehen Wohneigentum (Programme 501–503, Soziale Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz) Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO, in Prüfung) Mülheim-Kärlich
Saarland 6,5 % Saarländische Wohnraumförderung – Eigentumsförderung (Kreditförderung, SIKB) Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO, in Prüfung) keiner
Sachsen 5,5 % Familienwohnen (Sächsische Aufbaubank, FRL Familienwohnen) ja (§ 62 SächsBO) Leipzig/Dölzig, Dresden/Ottendorf-Okrilla
Sachsen-Anhalt 5 % IB-Förderdarlehen nach der Wohneigentumsrichtlinie des Landes (Investitionsbank Sachsen-Anhalt; Antragsannahme seit 01.10.2026 bis auf Weiteres ausgesetzt) ja (§ 61 BauO LSA) keiner
Schleswig-Holstein 6,5 % Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen (IB.SH, Wohnraumförderungsrichtlinie Schleswig-Holstein) Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO, in Prüfung) keiner
Thüringen 5 % Wohneigentum für Familien (Thüringer Aufbaubank, Förderrichtlinie RLFamWoE; Antragstellung eingestellt, Richtlinie endet 31.12.2026) Genehmigungsfreistellung (§ 64 ThürBO, in Prüfung) keiner

Lesehilfe: Der Regelsatz der Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 %; nur Bayern wendet ihn unverändert an. Die Programmspalte nennt das zentrale Neubauprogramm des Landes, wie es die Förderbank beschreibt – Beträge, Einkommensgrenzen und Kinderboni stehen auf den Landesseiten als Tokens, soweit sie geprüft sind. Die Parkspalte nennt nur Standorte, deren Betreiberangaben wir gelesen haben; der Musterhaus-Hub führt alle Standorte.

Genehmigung: ein Prinzip, viele Namen

Die Landesbauordnungen orientieren sich an der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz, deshalb ähneln sich die Verfahren. Für ein Einfamilienhaus gibt es im Kern drei Wege:

  • Freistellung: Das Haus liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, hält alle Festsetzungen ein, die Erschließung ist gesichert, und es braucht weder Ausnahme noch Befreiung. Dann reichen Sie die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein; verlangt sie innerhalb der gesetzlichen Frist kein Genehmigungsverfahren, dürfen Sie bauen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Baurechts liegt vollständig bei Ihnen und der bauvorlageberechtigten Person.
  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren: Die Behörde prüft einen reduzierten Katalog – vor allem Planungsrecht und Abstandsflächen –, nicht die vollständige Bauordnung. Üblich bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder wenn die Gemeinde die Freistellung ablehnt.
  • Reguläres Verfahren: Volle Prüfung; für Einfamilienhäuser nur noch bei Sonderfällen, Befreiungen oder Außenbereich.

Die Namen unterscheiden sich: In Bayern heißt der Weg Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO), in Niedersachsen Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO), in Brandenburg Bauanzeigeverfahren (§ 62 BbgBO); in Baden-Württemberg ist das Kenntnisgabeverfahren vorgesehen, dessen Normtext wir noch prüfen. Hamburg hat die Freistellung erst mit der neuen Bauordnung zum Jahresbeginn 2026 eingeführt; Hessen hat sie mit § 64a HBO im Herbst 2025 befristet auf den unbeplanten Innenbereich ausgeweitet. Wartefristen, Geltungsdauer und Gebühren stehen in den Bauordnungen und Gebührenordnungen der Länder; wir nennen sie, sobald sie als geprüfte Fakten vorliegen. Den Weg durch die Behörde beschreibt der Ratgeber Baugenehmigung.

  1. Grundstück und Bebauungsplan lesen

    Beim Bauamt der Gemeinde klären, ob ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, welche Festsetzungen er enthält und ob die Erschließung gesichert ist. Daraus folgt das Verfahren nach der Landesbauordnung.

  2. Verfahren nach Landesbauordnung festlegen

    Freistellung, vereinfachtes oder reguläres Verfahren – mit der bauvorlageberechtigten Person des Anbieters oder einem Architekten bestimmen, Bauvorlagen und Fristen des Landes notieren.

  3. Grunderwerbsteuer in die Eigenkapitalrechnung aufnehmen

    Satz des Landes auf den Grundstückspreis anwenden; Grundstückskauf und Bauvertrag rechtlich trennen, damit nur das Grundstück besteuert wird.

  4. Landesförderung vor Vertrag prüfen

    Programm der Landesförderbank, Zielgruppe, Einkommensgrenze, Antragsstelle und Antragszeitpunkt klären; Antrag immer vor Baubeginn und vor dem Werkvertrag.

  5. KfW-Programm des Bundes ergänzen

    Klimafreundlicher Neubau oder Wohneigentum für Familien über die Hausbank beantragen; ob und wie sich das KfW-Darlehen mit dem Landesprogramm kombinieren lässt, vorab mit der Landesförderbank klären.

  6. Musterhauspark im Land besuchen

    Mit Fragenliste zu Verfahren, Energie-Standard und Landesförderung – der Anbieter kennt die Praxis der Bauämter in seiner Region.

Grunderwerbsteuer: Rechenweg statt Tabelle lesen

Die Steuer wird nicht beliehen, sie kommt aus dem Eigenkapital. Deshalb lohnt sich der Rechenweg vor dem Grundstückskauf:

Grunderwerbsteuer = Grundstückspreis × Landessatz

Am selben Grundstückspreis zahlt eine Baufamilie in Bayern 3,5 %, in Sachsen 5,5 %, in Nordrhein-Westfalen 6,5 %. Die Differenz zwischen Bayern und Nordrhein-Westfalen beträgt 6,5 % − 3,5 % des Grundstückspreises – Geld, das vor dem ersten Spatenstich auf dem Konto liegen muss.

Hessen ist der Sonderfall: Der Satz beträgt 6 %, aber Ersterwerber einer selbst genutzten Immobilie oder eines Baugrundstücks erhalten über das Hessengeld einen Teil zurück – je Erwerbsvorgang bis 20.000 € zuzüglich Kinderzuschlag, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Steuer, ausgezahlt in Jahresraten:

Nettobelastung Hessen = Grundstückspreis × 6 % − Hessengeld (höchstens 20.000 € ohne Kinder)

Beim Neubau fällt die Steuer in der Regel nur auf das Grundstück an, nicht auf das Haus – sofern Grundstückskauf und Bauvertrag getrennt sind. Was das Finanzamt als einheitlichen Erwerbsgegenstand wertet und wie Sie das vermeiden, erklärt der Ratgeber Grunderwerbsteuer beim Neubau; den Eigenkapitalbedarf insgesamt rechnet der Hausbau-Budget-Rechner.

Landesförderung: Was das Land obendrauf legt

Der Bund fördert den Energiestandard über die KfW – der Klimafreundliche Neubau stellt in der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude bis 100.000 €[kfw.de, 30.10.2026] je Wohneinheit bereit, ohne Einkommensgrenze. Die Länder fördern die Familie: nachrangige Darlehen mit Zinsvorteil, Zuschüsse je Kind, Tilgungsnachlässe, in Hessen einen Zuschuss zur gezahlten Grunderwerbsteuer. Nach den Programmbeschreibungen der Förderbanken lassen sich diese Muster unterscheiden:

Muster Länder Logik
Landesdarlehen mit Höchstbetrag und Kinderkomponente Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz Darlehen der Förderbank mit Einkommensgrenzen; je nach Land steigt der Betrag mit der Haushaltsgröße oder es kommen Zuschüsse, Boni oder Aufschläge für Kinder hinzu (in Rheinland-Pfalz erst ab dem dritten Kind)
Landesdarlehen je Haushalt ohne eigenen Kinderbetrag Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein Höchstbetrag je Haushalt; Sachsen und Schleswig-Holstein richten das Programm an Familien mit Kindern aus, Hamburg hebt die Einkommensgrenze je Kind an
Landesdarlehen nach Wohnfläche Saarland Darlehen = förderfähige Wohnfläche × Fördersatz je Quadratmeter, dazu Tilgungszuschuss je Kind
Landesdarlehen plus Steuerzuschuss Hessen Hessen-Darlehen gestaffelt nach Grundstückswert; getrennt davon das Hessengeld als Zuschuss zur Grunderwerbsteuer mit Kinderzuschlag
Zinsgünstiges Förderdarlehen plus Kinderzuschuss Bayern Die BayernLabo vergibt ein zinsverbilligtes Darlehen für einen Teil der Gesamtkosten und zahlt einen Zuschuss je Kind
Kein Neubauprogramm oder keine Anträge möglich Berlin, Mecklenburg-Vorpommern (kein Programm); Thüringen (Antragstellung eingestellt), Sachsen-Anhalt (Antragsannahme ausgesetzt), Bremen (Mittel ausgeschöpft) KfW-Programme und kommunale Modelle bleiben; Landesmittel sind haushaltsgebunden und können jederzeit erschöpft sein

Ob sich ein Landesprogramm mit einem KfW-Kredit verbinden lässt, regelt jede Richtlinie selbst – klären Sie das vor dem Antrag mit der Förderbank des Landes. Programmlogik, Antragswege und Fristen beschreibt die Seite Landesförderung beim Hausbau; welche Programme für Ihren Haushalt zusammenpassen, prüft der Förder-Kombinator.

Bauland: Das Land setzt den Rahmen, die Gemeinde entscheidet

Grundstückspreise je Bundesland sind eine beliebte Suchanfrage und eine schlechte Entscheidungsgrundlage. Ein Landesdurchschnitt mischt Münchner Umland mit Oberfranken, Kölner Speckgürtel mit Sauerland. Belastbar sind Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse – jedes Land betreibt ein BORIS-Portal – und die Kaufwerte für baureifes Land der Statistischen Landesämter je Kreis. Wir übernehmen solche Werte erst, wenn sie mit Stichtag im Register liegen; bis dahin beschreiben die Landesseiten die Regionen qualitativ.

Für die Entscheidung, wo Sie suchen, hilft ein kurzer Baum:

  • Haben Sie ein Grundstück in Aussicht – gekauft, in der Familie, über ein kommunales Modell?
    • Ja. Prüfen Sie zuerst Bebauungsplan und Verfahren (Landesseite, Abschnitt Genehmigung), dann Steuer und Förderung des Landes.
    • Nein. Weiter.
  • Sind Sie an einen Arbeitsort gebunden?
    • Ja. Suchen Sie im Pendelradius – auch über die Landesgrenze: Zwischen Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen oder zwischen Hessen und Rheinland-Pfalz unterscheiden sich Steuer und Förderung bei gleicher Fahrzeit.
    • Nein. Weiter.
  • Leben Kinder im Haushalt und liegt das Einkommen unter typischen Landesgrenzen?
    • Ja. Landesprogramme mit Kinderkomponente (siehe Mustertabelle) verschieben die Rechnung spürbar; ein kommunales Familienmodell beim Bauland noch mehr.
    • Nein. Dann zählen Steuer und Baulandpreis; die KfW-Programme ohne Einkommensgrenze bleiben.
  • Arbeiten Sie in Österreich, der Schweiz oder Luxemburg?
    • Ja. Wie ausländisches Einkommen in die Finanzierung eingeht, entscheidet die Bank, nicht das Land; in den Grenzländern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland ist das Thema besonders häufig – siehe Haus bauen in der Grenzregion.

Kommunale Baulandmodelle – Einheimischenmodelle, Familienmodelle, Erbbaurecht, Konzeptvergaben – sind in keiner Datenbank, aber oft der größte Hebel. Fragen Sie beim Bauamt und im Rathaus nach laufenden und geplanten Vergaben.

Wo gebaut wird: Genehmigungen 2025 aus den Landesämtern

Bundesweit veränderte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen in Einfamilienhäusern von Januar bis August 2026 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um +7,8 %[destatis.de, 30.10.2026]. Für das Jahr 2025 liegen uns aus vier Landesämtern geprüfte Zahlen zu neu genehmigten Einfamilienhäusern vor:

Bundesland Genehmigte Einfamilienhäuser 2025 Quelle
Baden-Württemberg 5.308 Wohngebäude Statistisches Landesamt BW
Nordrhein-Westfalen (vorläufig) 7.152 Wohngebäude IT.NRW
Rheinland-Pfalz 2.667 Wohngebäude Statistisches Landesamt RLP
Thüringen (vorläufig) 668 Wohngebäude Thüringer Landesamt für Statistik

Die übrigen Länder ergänzen wir, sobald die Jahresmeldungen der Landesämter geprüft sind. Für Ihre Planung ist die Zahl ein Stimmungsindikator: Wo viele Einfamilienhäuser genehmigt werden, sind Bauämter, Anbieter und Handwerk auf den Typ eingespielt – und Bauland ist umkämpfter.

Musterhausparks: Wo Sie Häuser im eigenen Land anschauen

Die Verteilung ist ungleich. Baden-Württemberg und Bayern haben je drei im Register geprüfte Standorte, Nordrhein-Westfalen und Sachsen je zwei, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg je einen. Für Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen liegt uns keine Betreiberquelle für einen Park vor – dort lohnt die Fahrt in den Nachbar-Standort, etwa von Schleswig-Holstein nach Langenhagen bei Hannover oder von Berlin nach Werder (Havel). Alle Standorte mit Adresse, Öffnungszeiten und Eintritt aus der Betreiberquelle führt der Musterhaus-Hub; wie Sie die Besichtigung vorbereiten, die Checkliste für die Musterhaus-Besichtigung.

Grenzregionen: Wenn die Landesgrenze eine Staatsgrenze ist

Für Bauherren in Bayern und Baden-Württemberg mit Arbeitsplatz in Österreich oder der Schweiz, für Rheinland-Pfälzer und Saarländer mit Arbeitsplatz in Luxemburg gelten zusätzliche Regeln: Einkommen in Fremdwährung oder aus einem anderen Steuersystem, Banken, die das Einkommen anders bewerten, Förderprogramme, die an den Wohnsitz oder das Objekt gebunden sind. Die Säule Haus bauen in der Grenzregion bündelt diese Fälle. Wer umgekehrt von Deutschland aus in Österreich oder der Schweiz baut, findet die Regionen-Hubs der Nachbarländer unter Haus bauen nach Bundesland in Österreich und Haus bauen nach Kanton in der Schweiz.

Checkliste: Landesprüfung vor dem Grundstückskauf

Bundesland-Check vor der Unterschrift

Quellen und Stand

Grunderwerbsteuer: § 11 GrEStG sowie die Landessätze aus Finanzministerien, Landesämtern für Steuern, Landesgesetzen und Serviceportalen der Länder, geprüft Ende Oktober 2026. Genehmigungsfreistellung: Art. 58 BayBO (BAYERN.RECHT), § 62 BbgBO (BRAVORS), § 62 BremLBO (Transparenzportal Bremen), HBauO-Pressemeldung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg, § 64 HBO (juris-Gesamtausgabe), § 62 NBauO (VORIS), § 63 BauO NRW 2018 (recht.nrw.de), § 62 SächsBO (REVOSAX), § 61 BauO LSA (Ministerium für Infrastruktur und Digitales); die übrigen Landesverfahren sind in Prüfung, weil die Landesrechtsportale nur per Skript rendern. Landesprogramme: Produktseiten und Richtlinien der Landesförderbanken. Genehmigungszahlen: Pressemitteilungen der Statistischen Landesämter Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen sowie des Statistischen Bundesamts. Hessengeld: Förderrichtlinie des Hessischen Finanzministeriums. Jeder Fakt trägt Abrufdatum und Ablaufdatum; wie wir damit umgehen, erklärt die Methodik-Seite.

Nächster Schritt

Der Hausbau-Check ordnet Grundstück, Verfahren, Steuer und Förderung für Ihr Bundesland ein und liefert eine Liste der nächsten Schritte. Welche Bundes- und Landesprogramme zu Ihrem Haushalt passen, zeigt vorab der Förder-Kombinator.

Häufige Fragen

Was ist beim Hausbau Landessache und was gilt bundesweit?
Landessache sind die Bauordnung mit dem Genehmigungsverfahren, der Grunderwerbsteuersatz, die Landesförderung über die Förderbank und die Bauleitplanung der Gemeinden. Bundesweit gleich sind das Baugesetzbuch, das Gebäudemodernisierungsgesetz, die KfW-Programme, die Notar- und Grundbuchgebühren und die Umsatzsteuer auf Bauleistungen.
In welchem Bundesland ist Bauen am günstigsten?
Diese Frage hat keine seriöse Pauschalantwort, weil der Grundstückspreis innerhalb eines Landes stärker schwankt als zwischen den Ländern. Vergleichbar sind nur die Stellschrauben des Landes: der Grunderwerbsteuersatz, das Landesprogramm und das Genehmigungsverfahren. Genau diese drei Punkte stellt die Tabelle auf dieser Seite für alle Länder nebeneinander.
Gibt es die Genehmigungsfreistellung in jedem Bundesland?
In den Ländern, deren Bauordnung wir im Normtext geprüft haben, gibt es ein Verfahren, bei dem ein Wohnhaus im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, sobald die Unterlagen bei der Gemeinde liegen und diese kein Genehmigungsverfahren verlangt. Für die übrigen Länder ist ein vergleichbares Verfahren vorgesehen, die Bestätigung im Normtext aber noch in Prüfung. Die Namen unterscheiden sich: Bayern spricht von Genehmigungsfreistellung, Niedersachsen vom Mitteilungsverfahren, Brandenburg vom Bauanzeigeverfahren, Baden-Württemberg vom Kenntnisgabeverfahren.
Welche Bundesländer fördern den Neubau eines Eigenheims gar nicht?
Nach unserem Register haben Berlin und Mecklenburg-Vorpommern derzeit kein landeseigenes Programm für den Neubau selbst genutzter Eigenheime; dort bleiben die KfW-Programme des Bundes und kommunale Modelle. In Thüringen und Sachsen-Anhalt nehmen die Förderbanken zum Stand unserer Prüfung keine neuen Anträge an, in Bremen sind die Mittel des Eigenheimzuschusses ausgeschöpft. Die Tabelle nennt den Programmstatus je Land mit Quelle.
Muss ich im Bundesland wohnen, um die Landesförderung zu bekommen?
Entscheidend ist in der Regel die Lage des geförderten Objekts im Bundesland und die Selbstnutzung nach Fertigstellung, nicht der bisherige Wohnsitz. Einzelne Programme verlangen zusätzlich eine Lage in bestimmten Gebietskulissen oder Ortsbindung bei kommunalen Baulandmodellen. Die Richtlinie des Landes ist maßgeblich.

Fakten-Quellen

Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.

  1. § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  2. Bayerisches Landesamt für Steuern – Häufig gestellte Fragen zur Grunderwerbsteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  3. GV. NRW. 2014 S. 954 – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 18.12.2014 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  4. BAYERN.RECHT – Art. 58 BayBO Genehmigungsfreistellung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  5. BRAVORS – § 62 BbgBO Bauanzeigeverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  6. Hessische Bauordnung (HBO), juris-Gesamtausgabe Stand 14.10.2025 (Hessische Landesfeuerwehrschule) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  7. recht.nrw.de – BauO NRW 2018, Fünfter Teil Zweiter Abschnitt, § 63 Genehmigungsfreistellung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  8. REVOSAX – § 62 SächsBO Genehmigungsfreistellung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  9. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg – Pressemitteilung 16.04.2026 «Baugenehmigungen zogen im Jahr 2025 wieder an» (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  10. IT.NRW – Pressemitteilung Nr. 045/26 vom 25.02.2026 «NRW: Baugenehmigungen für Wohnungen steigen 2025 erstmals seit fünf Jahren» (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  11. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz – Mitteilung 17.02.2026 «Zahl der Baugenehmigungen im Jahr 2025 deutlich gestiegen» (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  12. Thüringer Landesamt für Statistik – Pressemitteilung 029/2026 vom 10.02.2026 «Baugenehmigungen 2025» (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  13. Destatis Pressemitteilung Nr. 370 vom 16.10.2026 – Baugenehmigungen für Wohnungen im August 2026 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  14. Hessisches Ministerium der Finanzen – Förderrichtlinie Hessengeld vom 26.08.2024 (StAnz. 38/2024 S. 803) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  15. KfW – Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  16. service-bw – Verfahrensbeschreibung «Grunderwerbsteuer zahlen» (Freigabe OFD Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums BW, 03.02.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  17. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin – FAQ Grunderwerbsteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  18. BRAVORS – Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer (Brandenburg), konsolidierte Fassung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  19. Serviceportal Bremen – Grunderwerbsteuer (aktualisiert 17.09.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  20. hamburg.de – Grunderwerbsteuer, Informationen und Zuständigkeit (letzte Aktualisierung 30.10.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  21. Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern (Finanzministerium) – Grunderwerbsteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  22. Landesamt für Steuern Niedersachsen – Häufige Fragen/FAQ Grunderwerbsteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  23. Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz – Steuerrecht: Fragen und Antworten (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  24. Senator für Finanzen Bremen – Senatsvorlage vom 25.11.2024 (beschlossen 03.12.2024) mit Übersicht der Ländersätze; Bundestag WD 4 «Aktueller Begriff Grunderwerbsteuer» Nr. 04/15 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  25. REVOSAX – Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz vom 20.12.2022 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  26. Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (Mastodon, 09.08.2023); Bestätigung: Senatsvorlage Bremen vom 03.12.2024 (Ländersätze) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  27. Schleswig-Holsteinischer Landtag – Plenumsbericht August 2021 «Wie können Familien beim Hauskauf entlastet werden?»; Bestätigung: Senatsvorlage Bremen vom 03.12.2024 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  28. Thüringer Finanzministerium – Medieninfo 06.05.2025: Bilanz der Finanzämter 2024 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  29. L-Bank – Eigentumsfinanzierung BW, Z15-Darlehen (Basisförderung) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  30. BayernLabo – Eigenheimfinanzierung (Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  31. Investitionsbank Berlin – Neubau und Immobilien kaufen in Berlin: Förderungen der IBB (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
  32. ILB – Pressemitteilung 03.06.2026 «Brandenburg verbessert die Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum» (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  33. IFB Hamburg – IFB-Eigenheimdarlehen Neubau (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  34. WIBank – Hessen-Darlehen Neubau (Neubau einer selbstgenutzten Immobilie) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  35. Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Förderfinder (Programmübersicht) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  36. NBank – Produktinformation «Schaffung bzw. Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum» (Stand 01.07.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  37. NRW.BANK – Eigentumsförderung – Neubau oder Kauf (Fördergeber Land NRW und NRW.BANK) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  38. ISB Rheinland-Pfalz – 501, 502, 503 Förderung von selbst genutztem Wohnraum (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  39. Saarländische Investitionskreditbank AG – Merkblatt «Saarländische Wohnraumförderung – Eigentumsförderung – Kreditförderung» (Stand 10/2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  40. Sächsische Aufbaubank – Familienwohnen (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  41. Investitionsbank Sachsen-Anhalt – IB-Förderdarlehen (Wohneigentumsrichtlinien) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  42. Investitionsbank Schleswig-Holstein – Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  43. Thüringer Aufbaubank – Wohneigentum für Familien (Stand 29.09.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  44. Transparenzportal Bremen – BremLBO, Inhaltsverzeichnis § 62 Genehmigungsfreistellung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  45. BSW Hamburg – Pressemeldung 22.12.2025 zur neuen HBauO (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  46. VORIS – § 62 NBauO Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (Mitteilungsverfahren) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
  47. Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt – Novellierung der Bauordnung (§ 61 BauO LSA) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026

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