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Baustellenverordnung beim Einfamilienhaus: Ihre Pflichten
Baustellenverordnung beim Einfamilienhaus: Vorankündigung, SiGe-Plan, Koordinator, Übertragung an Dritte und Bußgeld – Entscheidungsbaum und Checkliste.

Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
Kurz gesagt
Was verlangt die Baustellenverordnung vom Bauherrn eines Einfamilienhauses?
Die Baustellenverordnung gilt auch für private Bauherren. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf Ihrer Baustelle – etwa ein Unternehmen für die Bodenplatte und ein Fertighaus-Hersteller für die Montage –, müssen Sie einen geeigneten Koordinator bestellen oder die Aufgabe selbst übernehmen. Überschreitet das Vorhaben bestimmte Schwellen für Dauer, Beschäftigtenzahl oder Personentage, ist der Behörde vorab eine Vorankündigung zu übermitteln; dann kann auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nötig werden. Verantwortlich bleibt der Bauherr, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Diese Seite ordnet die Pflichten ein und ersetzt keine Beratung durch Arbeitsschutzbehörde oder Fachanwalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bauherr ist Adressat. Nicht der Hersteller, nicht der Architekt: Die Verordnung verpflichtet zuerst Sie – solange Sie die Aufgaben nicht wirksam übertragen.
- Koordination, sobald mehrere Arbeitgeber tätig sind. Die Pflicht zum Koordinator hängt nicht an den Schwellen der Vorankündigung, sondern daran, ob mehrere Arbeitgeber tätig werden.
- Vorankündigung nur oberhalb der Schwellen. Sie hängt am Umfang der Arbeiten, nicht an der Zahl der Arbeitgeber, geht an die zuständige Arbeitsschutzbehörde und muss rechtzeitig vor Einrichtung der Baustelle vorliegen.
- SiGe-Plan nur bei mehreren Arbeitgebern. Dann ist er nötig, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anstehen.
- Übertragen geht, aber ausdrücklich. Der Bauvertrag sollte klar regeln, wer die Bauherrenpflichten für welchen Teil der Baustelle übernimmt.
Wen die Verordnung trifft
Die Baustellenverordnung setzt eine europäische Richtlinie zum Arbeitsschutz auf Baustellen in deutsches Recht um. Ihr Ziel ist, dass Unfallrisiken schon in der Planung bedacht werden und dass sich Gewerke, die gleichzeitig oder nacheinander arbeiten, nicht gegenseitig gefährden. Sie knüpft dafür an die Person an, die das Bauvorhaben veranlasst – den Bauherrn.
Für die Verordnung spielt es keine Rolle, ob Sie gewerblich oder privat bauen. Entscheidend ist, wie die Baustelle organisiert ist: Wer arbeitet dort, für welchen Arbeitgeber, wie lange und mit welchen Gefahren? Die rechtliche Einordnung des Bauens insgesamt finden Sie unter Baurecht beim Hausbau.
Die Pflichten im Überblick
| Pflicht | Wann sie greift | Zeitpunkt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vorankündigung an die Behörde | voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder Umfang voraussichtlich mehr als 500 Personentage | spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle; Aushang sichtbar auf der Baustelle | § 2 Abs. 2 BaustellV |
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan | erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden; vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen | vor Einrichtung der Baustelle | § 2 Abs. 3 BaustellV |
| Koordinator bestellen | Für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen; der Bauherr oder ein beauftragter Dritter kann die Aufgaben selbst wahrnehmen und wird durch die Beauftragung nicht von seiner Verantwortung entbunden | in Planung und Ausführung | § 3 Abs. 1 und 1a BaustellV |
| Unterlage für spätere Arbeiten | wird vom Koordinator zusammengestellt | während der Planung der Ausführung | § 3 Abs. 2 BaustellV |
| Verantwortung und Übertragung | Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen | vor Vertragsschluss klären | § 4 BaustellV |
„Besonders gefährlich“ im Sinne der Verordnung sind Arbeiten nach Anhang II der Verordnung, etwa bei Absturzgefahr oder tiefen Baugruben ab den dort genannten Grenzen. Ob Montage, Dacharbeiten oder die Baugrube für einen Keller darunter fallen, hängt davon ab, ob diese Grenzen auf Ihrer Baustelle erreicht werden; klären Sie das mit dem Koordinator oder den ausführenden Unternehmen.
Entscheidungsbaum: Was gilt auf Ihrer Baustelle?
- Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle – gleichzeitig oder nacheinander?
- Nein. Ein einziges Unternehmen mit eigenen Beschäftigten führt alles aus. Koordinator und SiGe-Plan nach der Verordnung entfallen; die Arbeitsschutzpflichten des Unternehmens bleiben. Weiter mit der Frage nach den Schwellen der Vorankündigung – sie gilt auch hier.
- Ja. Ein Koordinator ist zu bestellen – durch Sie, durch einen beauftragten Dritten oder Sie nehmen die Aufgabe selbst wahr. Weiter.
- Überschreitet das Vorhaben die Schwellen der Vorankündigung (Dauer und gleichzeitig Beschäftigte oder Personentage)?
- Ja. Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde fristgerecht übermitteln und aushängen – unabhängig von der Zahl der Arbeitgeber. Sind mehrere Arbeitgeber tätig, zusätzlich einen SiGe-Plan erstellen; die folgende Frage ist dann für den SiGe-Plan nicht mehr entscheidend.
- Nein. Keine Vorankündigung. Bei nur einem Arbeitgeber endet die Prüfung hier; bei mehreren weiter.
- Fallen besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II an (bei mehreren Arbeitgebern)?
- Ja. SiGe-Plan erstellen, auch ohne Vorankündigung.
- Nein. Es bleibt bei der Koordination ohne SiGe-Plan.
Ob die Schwellen überschritten werden, lässt sich vorab nur schätzen. Fragen Sie den Hersteller und die übrigen Unternehmen nach geplanter Dauer und Personaleinsatz und dokumentieren Sie die Annahme. Im Zweifel ist eine Vorankündigung zu viel weniger riskant als eine vergessene.
Gesamtvergabe, Einzelvergabe, Eigenleistung
Wie die Pflichten verteilt sind, hängt davon ab, wie Sie bauen.
| Vergabemodell | Typische Baustelle | Mehrere Arbeitgeber? | Wer trägt die Bauherrenpflichten |
|---|---|---|---|
| Ein Vertragspartner für Haus und Gründung | Hersteller baut mit eigenen Leuten und Nachunternehmern | ja, sobald Nachunternehmer tätig werden | Sie, sofern der Vertrag die Pflichten nicht ausdrücklich überträgt |
| Hersteller für das Haus, eigene Vergabe der Gründung | Erdbau und Bodenplatte durch ein Unternehmen, Montage durch den Hersteller | ja | Sie für die gesamte Baustelle, solange Sie nicht übertragen; an einen Dritten wie Bauleiter oder Koordinator auch für die ganze Baustelle möglich, an den Hersteller meist nur für dessen Leistungsteil |
| Ausbauhaus mit Einzelvergabe | Hersteller montiert, danach Installateur, Elektriker, Estrich, Maler | ja | Sie; Koordination über die gesamte Ausbauphase |
| Hoher Eigenleistungsanteil | Sie arbeiten selbst, dazu einzelne Firmen | ja, sobald mehrere Firmen beteiligt sind | Sie; Eigenleistung entbindet nicht von der Koordination |
Ein Vertrag mit nur einem Unternehmen bedeutet nicht automatisch, dass nur ein Arbeitgeber auf der Baustelle ist: Nachunternehmer des Herstellers sind eigene Arbeitgeber. Wie Sie Eigenleistung sinnvoll begrenzen und mit den Firmen abstimmen, zeigt Eigenleistung beim Hausbau planen.
Übertragung an Dritte: Vertragsbausteine
Nach § 4 BaustellV kann der Bauherr einen Dritten beauftragen, die Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Das ist auch für die gesamte Baustelle möglich, etwa durch einen Bauleiter oder ein Koordinationsbüro; ein Hausanbieter übernimmt die Pflichten in der Praxis meist nur für seinen eigenen Leistungsteil. Damit die Übertragung trägt, sollten im Vertrag mit Hersteller, Bauleiter oder Koordinator diese Punkte stehen:
- Gegenstand: welche Pflichten (Vorankündigung, SiGe-Plan, Koordination, Unterlage für spätere Arbeiten) übertragen werden.
- Reichweite: ganze Baustelle oder nur die Leistungen des Auftragnehmers; wer koordiniert die Gewerke, die Sie selbst vergeben.
- Zeitraum: von der Planung bis zur Fertigstellung, einschließlich Ausbauphase.
- Person: Name und Eignung des Koordinators; Vertretung.
- Schnittstellen: Pflicht, Sie über Änderungen von Bauablauf, Dauer und Gewerken zu informieren.
- Nachweise: Kopie der Vorankündigung, SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten an Sie.
Bei der Koordinatorenaufgabe gilt zusätzlich: Wer sie einem Dritten überträgt, bleibt dennoch verantwortlich (§ 3 Abs. 1a BaustellV). Prüfen Sie also, ob der Beauftragte die Aufgabe tatsächlich wahrnimmt. Was der Bauvertrag sonst regeln sollte, erläutert Bauvertrag beim Hausbau verstehen.
Koordinator finden und einsetzen
Koordinatoren müssen geeignet sein; welche Kenntnisse erwartet werden, beschreiben die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), die das zuständige Bundesministerium bekanntgemacht hat. Angeboten wird die Leistung von Architektur- und Ingenieurbüros, Sachverständigen und spezialisierten Koordinatoren. Fragen Sie den Hersteller, ob er die Koordination für die gesamte Baustelle anbietet oder einen Partner nennt.
Der Koordinator stimmt die Abläufe ab, achtet darauf, dass Gewerke sich nicht gefährden – etwa wenn Kranmontage und Erdarbeiten zeitlich zusammenfallen –, passt den SiGe-Plan an und stellt eine Unterlage mit Hinweisen für spätere Arbeiten am Gebäude zusammen, zum Beispiel für Wartung auf dem Dach. Wo die Koordination im Gesamtablauf beginnt, zeigt Haus bauen: Ablauf.
Bußgeld und Haftung
Wer die Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder einen erforderlichen SiGe-Plan nicht vor Einrichtung der Baustelle sicherstellt, handelt nach § 7 Abs. 1 BaustellV ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 25 ArbSchG: bis zu 5.000 €[gesetze-im-internet.de, 01.11.2026]. Gefährdet ein vorsätzlicher Verstoß Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, ist er nach § 7 Abs. 2 BaustellV in Verbindung mit § 26 ArbSchG strafbar.
Daneben steht die zivilrechtliche Haftung: Kommt es zu einem Unfall und hat der Bauherr seine Pflichten nicht erfüllt, kann das Fragen nach Schadensersatz und Versicherungsschutz aufwerfen. Klären Sie mit Ihrer Bauherrenhaftpflichtversicherung, welche Pflichten sie voraussetzt. Diese Fallstricke gehören zu den Punkten, die unter Fehler beim Hausbau vermeiden gesammelt sind.
Checkliste vor Einrichtung der Baustelle
Bauherrenpflichten nach Baustellenverordnung
Die Pflichten aus der Baustellenverordnung lassen sich gut in die allgemeine Hausbau-Checkliste einordnen.
Quellen und Stand
Baustellenverordnung §§ 2, 3, 4 und 7 sowie Arbeitsschutzgesetz §§ 25 und 26 auf gesetze-im-internet.de; Schwellen, Frist und Bußgeldrahmen aus dem Fakten-Register mit Abruf- und Ablaufdatum. Nicht im Register und deshalb nur allgemein beschrieben: die Anforderungen der RAB an Koordinatoren und der Wortlaut der Anhänge der Verordnung. Wie wir Fakten prüfen, steht in der Methodik. Stand: November 2026. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an die Arbeitsschutzbehörde Ihres Landes oder an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Nächster Schritt
Welche Bauherrenpflichten bei Ihrem Vergabemodell anfallen und wo Schnittstellen zwischen Hersteller, Gründung und Ausbau liegen, ordnet der Hausbau-Check ein.
Häufige Fragen
Gilt die Baustellenverordnung auch für private Bauherren?
Brauche ich als Bauherr einen SiGeKo?
Kann ich die Pflichten auf den Fertighaus-Hersteller übertragen?
Was passiert, wenn ich die Vorankündigung vergesse?
Zählt Eigenleistung bei der Baustellenverordnung mit?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Baustellenverordnung (BaustellV) § 3 – Koordinierung (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Baustellenverordnung (BaustellV) § 4 – Beauftragung (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- gesetze-im-internet.de (externer Link, öffnet in neuem Fenster)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 25 – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026