SchweizRegeln & Recht
Baurecht Schweiz Einfamilienhaus: Bund, Kanton, Gemeinde
Baurecht Schweiz für das Einfamilienhaus: Was Bund, Kanton und Gemeinde regeln, Grundbuch und Dienstbarkeiten, Verfahren, Werkvertrag, Steuern.

Inhalt dieser Seite14 Abschnitte
Kurz gesagt
Welches Recht gilt beim Bau eines Einfamilienhauses in der Schweiz?
Das Schweizer Baurecht ist dreistufig: Der Bund setzt mit dem Raumplanungsgesetz, dem Umwelt- und Energierecht und dem Nachbarrecht des Zivilgesetzbuchs den Rahmen; der Kanton regelt im Planungs- und Baugesetz Verfahren, Baubegriffe, Abstände und Höhen; die Gemeinde legt im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement fest, was auf einer bestimmten Parzelle gebaut werden darf. Dazu kommt das Privatrecht – Grundbuch, Dienstbarkeiten, Werkvertrag, Bauhandwerkerpfandrecht – und das Steuerrecht mit kantonaler Handänderungssteuer und dem beschlossenen Systemwechsel beim Eigenmietwert, der auf den 01.01.2029 in Kraft tritt. Wer ein Haus baut, hat mit allen drei Ebenen und beiden Rechtsgebieten zu tun.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Bundesbaugesetz. Das Raumplanungsgesetz gibt den Rahmen; das Baurecht im engeren Sinn ist kantonal, die Nutzungsplanung kommunal.
- Die Parzelle bestimmt das Recht. Zone, Reglement und Grundbucheinträge entscheiden, was gebaut werden darf, bevor ein Architekt zeichnet.
- Öffentliches und privates Recht laufen parallel. Die Baubewilligung prüft das öffentliche Recht; Dienstbarkeiten, Nachbarrecht und Verträge bleiben Privatsache und können ein bewilligtes Projekt trotzdem blockieren.
- Fristen sind kantonal. Auflage, Einsprache, Beschwerde und Gültigkeit der Bewilligung stehen im kantonalen Baugesetz; für Zürich, Thurgau, Bern, Luzern und Solothurn nennt die Fristen-Tabelle unten verifizierte Werte.
- Verträge nach SIA 118. Die Norm ist kein Gesetz; sie gilt, wenn der Werkvertrag sie übernimmt, und regelt dann Abnahme und Mängelrechte.
- Steuern gehören dazu. Handänderungssteuer beim Landkauf und der Systemwechsel beim Eigenmietwert prägen die Finanzierungsplanung.
Wer regelt was: Die drei Ebenen und das Privatrecht
| Ebene | Rechtsquelle | Was sie für das Einfamilienhaus regelt | Wo Sie es finden |
|---|---|---|---|
| Bund | Raumplanungsgesetz (RPG) | Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Bewilligungspflicht (Art. 22), Erschliessung, Ausnahmen ausserhalb der Bauzone (Art. 24), Mehrwertabgabe | Fedlex, Bundesamt für Raumentwicklung |
| Bund | Zivilgesetzbuch (ZGB) | Grundbuch, Eigentum, Dienstbarkeiten, Nachbarrecht (Pflanzen, Immissionen, Bauten an der Grenze), Bauhandwerkerpfandrecht | Fedlex |
| Bund | Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Energie-, Zweitwohnungsgesetz | Lärmschutz, Altlasten, Gewässerabstand, energetische Vorgaben, Erstwohnungspflicht in Tourismusgemeinden | Fedlex, kantonale Fachstellen |
| Kanton | Planungs- und Baugesetz (PBG, BauG) mit Verordnungen | Verfahren, Zuständigkeiten, Fristen, Baubegriffe (nach IVHB), Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, Brandschutz (VKF), Energievorschriften (MuKEn), Gebäudeversicherung | Kantonale Gesetzessammlung, Baudirektion |
| Gemeinde | Zonenplan, Bau- und Zonenreglement, Gestaltungs- und Quartierpläne | Zonenart, Ausnützung, Geschosszahl, Dachform, Gestaltung, Parkierung, Spielplätze, Erschliessungsbeiträge | Bauverwaltung, kantonales GIS-Portal |
| Privatrecht | Grundbuch, Verträge, Normen (SIA) | Kaufvertrag, Dienstbarkeiten, Werkvertrag, Architektenvertrag, Garantien, Abnahme | Grundbuchamt, Notariat, SIA |
Die Reihenfolge ist zugleich die Hierarchie: Gemeinderecht muss dem kantonalen Recht entsprechen, kantonales Recht dem Bundesrecht. Für die Praxis der Bauherrschaft dreht sich die Reihenfolge um – sie beginnt bei der Gemeinde, weil dort steht, was auf der Parzelle möglich ist.
Öffentliches Baurecht: RPG, kantonales Gesetz, Gemeindereglement
Raumplanungsgesetz. Das RPG verlangt, dass Bauten nur in Bauzonen und nur mit Bewilligung errichtet werden, und dass Bauland erschlossen ist. Es definiert die Zonentypen in Grundzügen, überlässt die Ausgestaltung aber den Kantonen. Für Bauherrschaften relevant sind vor allem die Bauzonenpflicht, die Erschliessung und die strengen Ausnahmeregeln ausserhalb der Bauzone. Was das konkret bedeutet, erklärt die Seite zum Raumplanungsgesetz und zur Bauzone.
Kantonales Planungs- und Baugesetz. Jeder Kanton hat sein eigenes Gesetz mit Verordnungen. Dort stehen die Verfahrensregeln (ordentliches und vereinfachtes Verfahren, Meldeverfahren), die Fristen, die Baubegriffe und Messweisen, die Abstände und Höhen sowie der Rechtsschutz. Kantone, die der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten sind, definieren Begriffe wie Gebäudehöhe oder Geschossflächenziffer gleich – die zulässigen Werte bleiben aber kantonal und kommunal verschieden.
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde. Das Reglement weist jeder Zone die Masse zu: Ausnützungs- oder Geschossflächenziffer, Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe, Grenzabstände, Dachform, Gestaltung. Es regelt auch Parkierung, Spielplätze, Umgebungsgestaltung und oft die Pflicht zu einem Gestaltungsplan bei grösseren Parzellen. Der Zonenplan zeigt, welche Zone wo gilt. Beides ist auf der Bauverwaltung einsehbar und teils auch über das kantonale GIS-Portal abrufbar.
Privatrecht: Grundbuch, Dienstbarkeiten, Nachbarrecht
Die Baubewilligung sagt nichts darüber, ob Sie das Grundstück privatrechtlich so nutzen dürfen. Dafür ist das Grundbuch massgebend.
- Eigentum. Es entsteht erst mit dem Eintrag im Grundbuch, nicht mit der Unterschrift beim Notar. Der Kaufvertrag über Grundstücke muss öffentlich beurkundet werden.
- Dienstbarkeiten. Wegrechte, Leitungsrechte, Näherbaurechte, Bauverbote, Aussichtsrechte und Baubeschränkungen binden jeden Eigentümer. Ein Bauverbot auf dem Nachbargrundstück kann wertvoll sein; ein Wegrecht über Ihre Parzelle kann den Grundriss bestimmen. Der Grundbuchauszug mit Belegen gehört zu den ersten Dokumenten vor dem Kauf.
- Baurecht als Dienstbarkeit. Das selbständige und dauernde Baurecht erlaubt, auf fremdem Boden ein Haus zu bauen und zu besitzen; es wird in Mehrgenerationen-Konstellationen und bei Land im Eigentum von Gemeinden oder Genossenschaften genutzt. Die Seite zum Mehrgenerationenhaus in der Schweiz zeigt die Anwendung.
- Nachbarrecht. Das ZGB und die kantonalen Einführungsgesetze regeln Pflanzabstände, Immissionen, Bauten an der Grenze und Einfriedungen. Privatrechtliche Grenzabstände können von den öffentlich-rechtlichen abweichen; beide müssen eingehalten werden.
- Anmerkungen und Vormerkungen. Vorkaufsrechte, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) wie Lärmempfindlichkeitsstufen oder Altlasteneinträge stehen teils im Grundbuch, teils im ÖREB-Kataster des Kantons.
Der rechtliche Ablauf vom Zonenplan bis zur Abnahme
Zone und Reglement prüfen
Zonenplanauszug und Bau- und Zonenreglement bei der Gemeinde oder im GIS-Portal beschaffen. Klären, ob die gewünschte Nutzung – inklusive Einliegerwohnung – in der Zone zulässig ist und welche Masse gelten.
Grundbuch und ÖREB-Kataster lesen
Grundbuchauszug mit Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Pfandrechten sowie ÖREB-Kataster mit Lärm, Gewässerabstand, Altlasten und Gefahrenzonen prüfen. Bei Unklarheiten die Belege beim Grundbuchamt einsehen.
Kaufvertrag beurkunden
Der Notar erstellt den Vertrag; Bedingungen wie Finanzierungsvorbehalt, Baubewilligungsvorbehalt und Baugrundvorbehalt gehören hinein. Eigentum entsteht mit dem Grundbucheintrag; Handänderungssteuer und Gebühren werden fällig.
Vorabklärung mit der Bauverwaltung
Gemeinden bieten teils eine Voranfrage oder einen Vorentscheid an. Er klärt strittige Punkte wie Ausnahmen, Gestaltung oder Erschliessung, bevor das Gesuch eingereicht wird.
Baugesuch einreichen
Der Planer reicht das Gesuch mit allen Beilagen ein. Die Gemeinde prüft die Vollständigkeit, verlangt die Profilierung und publiziert das Vorhaben. Es folgt die öffentliche Auflage mit Einsprachefrist.
Einsprachen und Fachstellen
Einsprachen werden den Parteien zugestellt; die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen oder entscheidet direkt. Kantonale Fachstellen geben ihre Stellungnahmen ab. Nachforderungen verlängern das Verfahren.
Baubewilligung und Rechtskraft
Der Entscheid wird eröffnet und kann innert der kantonalen Frist angefochten werden. Erst nach Ablauf der Frist oder Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ist die Bewilligung rechtskräftig. Sie ist befristet; Baubeginn innert Frist oder Verlängerung.
Verträge und Bauphase
Werkverträge nach SIA 118 oder GU-/TU-Vertrag abschliessen, Versicherungen und Baukredit regeln. Während des Baus: Schnurgerüstabnahme, Baukontrollen, Rohbau- und Schlussabnahme durch die Gemeinde je nach Kanton.
Abnahme und Mängelrechte
Abnahme mit Protokoll, Mängelrüge innert Frist, Garantiefristen nach Vertrag und Norm. Bauhandwerkerpfandrechte durch Zahlungsnachweise der Subunternehmer ausschliessen.
Das Verfahren im Detail – Zuständigkeit, Unterlagen, Verzögerungsgründe, Kosten – beschreibt die Seite zur Baubewilligung in der Schweiz. Wie die rechtlichen Schritte mit Finanzierung und Bauorganisation zusammenspielen, zeigt die Übersicht zum Hausbau in der Schweiz.
Fristen im Verfahren: Was kantonal geregelt ist
Verfahrensfristen stehen in den kantonalen Baugesetzen und -verordnungen und unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Die erste Tabelle zeigt die Fristtypen mit Rechtsgrundlage, die zweite die Werte, die für einzelne Kantone mit Quelle verifiziert sind.
| Verfahrensschritt | Fristtyp | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Öffentliche Auflage des Gesuchs | Auflagefrist, zugleich Einsprachefrist für Nachbarn und Berechtigte | Kantonales Baugesetz / Bauverordnung |
| Behandlung des Gesuchs | Ordnungsfrist für den Entscheid ab vollständiger Eingabe; die tatsächliche Dauer hängt von Vollständigkeit, Fachstellen und Einsprachen ab | Kantonales Baugesetz, teils nur Richtwert |
| Anfechtung des Entscheids | Beschwerde- oder Rekursfrist an die kantonale Rechtsmittelinstanz | Kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz |
| Gültigkeit der Bewilligung | Frist für den Baubeginn, Verlängerung auf Gesuch | Kantonales Baugesetz |
| Mängelrüge nach Abnahme | Rügefrist für Baumängel; für Verträge nach neuem Recht: 60 Tage für offene und versteckte Mängel (ab Ablieferung bzw. Entdeckung); vertraglich nicht verkürzbar; in Kraft seit 01.01.2026 für ab diesem Datum abgeschlossene Verträge | Obligationenrecht, ergänzend SIA 118 (sofern vereinbart) |
| Kanton | Auflage- bzw. Einsprachefrist | Rechtsmittelfrist | Gültigkeit der Bewilligung |
|---|---|---|---|
| Zürich | 20 Tage (Frist für das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids) | 30 Tage (Rekurs) | 3 Jahre |
| Thurgau | 20 Tage | 30 Tage (Rekurs gegen den Einspracheentscheid) | 2 Jahre |
| Bern | 30 Tage | noch nicht verifiziert | noch nicht verifiziert |
| Luzern | 20 Tage (ordentliches Verfahren) | noch nicht verifiziert | noch nicht verifiziert |
| Solothurn | 20 Tage | noch nicht verifiziert | noch nicht verifiziert |
Für alle anderen Kantone gilt: Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung in der Publikation und im Entscheid selbst. Die Kantonsseiten unter Haus bauen nach Kanton ordnen die Fristen ein, sobald sie verifiziert sind.
Für die Nachbarländer liegen Verfahrensfristen teilweise bereits mit Quelle vor; die Fassung für Liechtenstein mit Artikelnummern des dortigen Baugesetzes steht unter Baubewilligung in Liechtenstein.
Vertragsrecht am Bau
Werkvertrag. Grundlage ist der Werkvertrag nach Obligationenrecht; in der Praxis wird die Norm SIA 118 übernommen. Sie regelt Preisarten (Einheitspreis, Global- und Pauschalpreis), Zahlungsfristen, Abnahme, Rügefristen, Garantien und Rückbehalte. Wichtig: SIA 118 gilt nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als Bestandteil erklärt ist; Abweichungen im Vertrag gehen der Norm vor.
GU- und TU-Vertrag. Beim Generalunternehmervertrag übernimmt ein Unternehmer die gesamte Ausführung, beim Totalunternehmervertrag auch die Planung. Die Bauherrschaft hat einen Vertragspartner; die Subunternehmer stehen nur zum GU/TU im Vertrag. Das vereinfacht die Haftung, verschiebt aber die Prüfung des Leistungsbeschriebs ganz auf die Bauherrschaft.
Architekten- und Planervertrag. Nach Auftragsrecht oder als gemischter Vertrag; die SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare dienen als Referenz. Der Vertrag legt Leistungsphasen, Honorarbasis, Vollmachten und Haftung fest.
Bauhandwerkerpfandrecht. Unternehmer und Handwerker können für Arbeiten am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht eintragen lassen. Das Risiko trifft die Bauherrschaft auch dann, wenn sie den GU bezahlt hat, dieser aber seine Subunternehmer nicht. Zahlungsnachweise oder Bankgarantien schützen.
Versicherungen. Bauherrenhaftpflicht und Bauwesenversicherung sind vertraglich zu regeln; für die Gebäudeversicherung regelt das kantonale Recht Zuständigkeit und Pflicht; Auskunft gibt die kantonale Gebäudeversicherung bzw. die Gemeinde, eine Übersicht der Policen bietet die Seite Versicherungen beim Neubau in der Schweiz. Welche Punkte vor Vertragsunterzeichnung zu prüfen sind, listet die Hausbau-Checkliste für die Schweiz.
Steuern mit Rechtsbezug
Handänderungssteuer. Sie fällt beim Erwerb von Grundstücken an und ist kantonal geregelt; einige Kantone erheben sie, andere nur Grundbuchgebühren. Der Rechenweg am Beispiel des Kantons Bern:
Steuer = (Kaufpreis − Freibetrag bei Hauptwohnsitz) × Satz, wobei Satz = 1,8 % und Freibetrag = CHF 800'000 (unter den gesetzlichen Voraussetzungen; liegt der Kaufpreis unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an)
Veranlagt wird im Kanton Bern über das Grundbuchamt. Wer die Steuer schuldet, regelt jeder Kanton selbst; im Kanton Thurgau ist steuerpflichtig ausschliesslich die erwerbende Person; die veräussernde Person haftet solidarisch. Die Regeln weiterer Kantone stehen auf den jeweiligen Kantonsseiten. Die Handänderungssteuer gehört zu den Erwerbsnebenkosten, die auf der Seite zu den Kosten für den Hausbau in der Schweiz eingeordnet werden.
Eigenmietwert. Am 28.09.2025 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss über kantonale Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften mit 57,7 % Ja-Stimmen angenommen. An diese Vorlage war das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung geknüpft; der Bundesrat hat das Inkrafttreten beider Vorlagen auf den 01.01.2029 festgelegt. Bis dahin gilt die Eigenmietwertbesteuerung mit Schuldzins- und Unterhaltsabzug weiter. Was sich für Neubauer ändert, erklärt die Seite zur Abschaffung des Eigenmietwerts.
Grundstückgewinnsteuer und Liegenschaftssteuer. Beim späteren Verkauf erhebt jeder Kanton eine Grundstückgewinnsteuer mit Haltedauer-Abhängigkeit; einige Kantone kennen zudem eine jährliche Liegenschaftssteuer. Beide sind für die Bauphase nicht relevant, aber für die Haltestrategie.
Finanzierung und Recht. Die Bank verlangt für den Baukredit die rechtskräftige Baubewilligung, den Kaufvertrag und den Werkvertrag; in der Praxis werden Eigenmittel von 20 % des Verkehrswerts erwartet, bevor Kreditmittel fliessen. Die Zusammenhänge beschreibt die Seite Haus finanzieren in der Schweiz, die Bauphase die Seite zum Baukredit.
Baurecht im Ländervergleich
| Merkmal | Schweiz | Deutschland | Österreich | Luxemburg | Liechtenstein |
|---|---|---|---|---|---|
| Ebene des Baurechts | Bund setzt Rahmen (RPG), Kantone regeln Baurecht, Gemeinden die Nutzung | Bund regelt Bauplanungsrecht (BauGB), Länder das Bauordnungsrecht, Gemeinden Bebauungspläne | Länder regeln Bauordnung und Raumordnung, Gemeinden Flächenwidmung und Bebauungsplan | Staat regelt Rahmen, Gemeinden PAG und PAP | Land regelt Baugesetz, Gemeinden Zonenplan und Bauordnung |
| Genehmigungsbegriff | Baubewilligung | Baugenehmigung | Baubewilligung | Autorisation de construire | Baubewilligung |
| Zuständige Behörde | Gemeinde, in einigen Kantonen kantonale oder regionale Behörde | Untere Bauaufsichtsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt) | Gemeinde (Bürgermeister als Baubehörde) | Gemeinde (Bürgermeister) | Landesamt |
| Nachbarbeteiligung | Öffentliche Auflage mit Profilierung, Einsprache | Nachbarbeteiligung nach Landesbauordnung, teils Unterschrift | Bauverhandlung, Nachbarn als Parteien mit Einwendungen | Aushang; Klage Dritter vor dem Verwaltungsgericht | Öffentliche Auflage, Einsprache |
| Harmonisierte Baubegriffe | IVHB in den beigetretenen Kantonen | Musterbauordnung als Vorlage | OIB-Richtlinien für Technik | Nationale Regeln | Baugesetz des Landes |
| Abgabe beim Erwerb | Handänderungssteuer je Kanton, teils keine | Grunderwerbsteuer je Bundesland | Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr | Einregistrierungsgebühren | Keine Handänderungssteuer; Grundbuchgebühr; Erwerb genehmigungspflichtig (Grundverkehrsgesetz) |
| Werkvertragsnorm | SIA 118 | VOB/B oder BGB | ÖNORM B 2110 | Zivilgesetzbuch | SIA 118 verbreitet |
Für Liechtenstein gilt laut Steuergesetz: keine Handänderungssteuer; SteG Art. 1 nennt nur Vermögens- und Erwerbssteuer, Steuer nach dem Aufwand, Grundstücksgewinnsteuer, Ertragssteuer sowie Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien[gesetze.li, 31.10.2026]. Beim Kauf fällt dort die Grundbuchgebühr von 6 ‰ des Kaufpreises an.
Die eigenständigen Fassungen stehen unter Baurecht beim Hausbau in Deutschland und Baurecht beim Hausbau in Österreich.
Checkliste: Rechtsprüfung vor dem Landkauf
Rechtliche Abklärungen vor dem Kaufvertrag
Weitere Ratgeber
- Werkvertrag für das Einfamilienhaus: wie OR und SIA 118 zusammenspielen, worauf Sie beim GU-Vertrag achten und wie Abnahme und Mängelrüge ablaufen.
- Mängelrüge am Neubau: Rügefristen nach revidiertem OR, offene und verdeckte Mängel, Bausteine einer beweisbaren Rüge.
- Bauhandwerkerpfandrecht: wer eintragen lassen darf, wann das Risiko je Gewerk endet und welche Vertragsklauseln vor einer zweiten Zahlung schützen.
- Einsprache gegen ein Baugesuch: wer einspracheberechtigt ist, wie das Verfahren bis zum Entscheid läuft und wie Sie als Bauherrschaft vorbeugen.
- Haus bauen in der Schweiz: der Länder-Überblick mit Phasenplan, Tragbarkeit, Kantonsvergleich und Fristen.
Quellen und Stand
Raumplanungsgesetz, Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht: Bundesrecht auf Fedlex. Kantonale Planungs- und Baugesetze: kantonale Gesetzessammlungen; Harmonisierung der Baubegriffe: IVHB. Handänderungssteuer: Steuerverwaltungen der Kantone Bern und Thurgau. Wohneigentumsbesteuerung: Eidgenössisches Finanzdepartement und Eidgenössische Steuerverwaltung. Eigenmittel: Bankpraxis, als solche gekennzeichnet. Werkvertrag: SIA 118; Rügefrist nach revidiertem OR: Bundesamt für Justiz. Verfahrensfristen: kantonale Baugesetze und Behördenseiten der Kantone Zürich, Thurgau, Bern, Luzern und Solothurn. Wie das Fakten-Register arbeitet, beschreibt die Methodik-Seite.
Nächster Schritt
Sie wollen wissen, welche rechtlichen Abklärungen für Ihre Parzelle anstehen und wie sie mit Finanzierung und Bauorganisation zusammenspielen? Der Hausbau-Check für die Schweiz ordnet Zone, Grundbuch, Vertragsform und Budget ein; ob das Vorhaben finanziell trägt, zeigt der Tragbarkeitsrechner für die Schweiz.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ein nationales Baugesetz?
Welche Behörde erteilt die Baubewilligung?
Was ist eine Dienstbarkeit und warum ist sie wichtig?
Welche Norm regelt den Werkvertrag beim Hausbau?
Was ist das Bauhandwerkerpfandrecht?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- Steuerverwaltung Kanton Bern – Handänderungssteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Steuerverwaltung Thurgau – Handänderungssteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- EFD – Wohneigentumsbesteuerung (Dossier) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- EFD – Medienmitteilung 01.04.2026: Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- UBS – Tragbarkeit: Was ist das und wie wird sie berechnet? (13.05.2025) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Bundesamt für Justiz – Medienmitteilung 30.04.2025: Neuregelung Baumängel, neue Regeln gelten ab dem 1. Januar 2026 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Zürich – Baueingabe und Bewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Thurgau, Departement für Bau und Umwelt – Baubewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Stadt Bern, Bauinspektorat – Ablauf Baubewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) – Bewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Solothurn – Medienmitteilung 02.09.2024: Revidierte Bauverordnung sowie Planungs- und Baugesetz ab Oktober in Kraft (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Gesetz vom 23.09.2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, konsolidierte Fassung, Art. 1 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Grundbuch- und Handelsregistergebührenverordnung (GbHr-GebV), LGBl. 2003 Nr. 67, konsolidierte Fassung (Änderungen bis LGBl. 2024 Nr. 256), Anhang 1 Bst. B (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
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