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Haus bauen im Kanton: Schweizer Kantone im Vergleich
Haus bauen im Kanton: Handänderungssteuer, Grundbuchgebühr, Einsprachefrist, Gültigkeit der Baubewilligung und Neubauförderung im Vergleich.

Inhalt dieser Seite15 Abschnitte
Kurz gesagt
Was ändert sich beim Hausbau von Kanton zu Kanton?
Der Bund setzt den Rahmen: Das Raumplanungsgesetz verlangt Bauzonen, die auf den Bedarf von 15 Jahren ausgelegt sind, schöpft Einzonungsgewinne mit mindestens 20 % ab, und das Zweitwohnungsgesetz sperrt neue Zweitwohnungen in Gemeinden über 20 % Zweitwohnungsanteil. Alles andere ist kantonal: Zürich erhebt beim Landkauf keine Handänderungssteuer (0 %) und nur 1 ‰ Grundbuchgebühr, Bern 1,8 % mit einem Freibetrag von CHF 800'000 bei Hauptwohnsitz, Basel-Landschaft zahlt für Minergie-P- oder Minergie-A-Neubauten beim Einfamilienhaus CHF 80 pro m² EBF, Zürich fördert Neubauten gar nicht. Auch Auflagefrist, Rechtsmittel und Geltungsdauer der Baubewilligung regelt jeder Kanton in seinem eigenen Baugesetz.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Ebenen, drei Zuständigkeiten. Der Bund regelt, dass bewilligt und wie Bauland dimensioniert wird; der Kanton regelt Verfahren, Abgaben und Förderung; die Gemeinde legt im Zonenplan fest, was auf Ihrer Parzelle entstehen darf.
- Die Handänderungssteuer ist beim Landkauf ein deutlicher Unterschied. «Abgeschafft» (Zürich), «Freibetrag bei Hauptwohnsitz» (Bern) und «Befreiung auf Gesuch» (Solothurn, in Prüfung) führen zu sehr unterschiedlichen Nebenkosten; eine Grundbuchgebühr oder -abgabe kommt dazu.
- Die Baubewilligung läuft nach kantonalem Recht. PBG in Zürich, St. Gallen, Luzern, Thurgau und Solothurn, BauG in Bern und Aargau, RBG in Basel-Landschaft – mit eigenen Begriffen, Fristen und Behörden; Zug, Schwyz, Graubünden, Freiburg und Wallis haben eigene Erlasse, die auf ihren Kantonsseiten beschrieben sind.
- Neubauförderung ist an Minergie gebunden. Wer sie will, entscheidet den Standard vor dem Baugesuch und stellt das Gesuch vor Baubeginn; das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert Neubau nach Minergie-P bzw. GEAK A/A, die Umsetzung ist kantonal.
- Bauland ist überall knapp, aber nicht überall gleich teuer. Das Raumplanungsgesetz zwingt zur Verdichtung nach innen; wo das Haus noch auf einer unbebauten Parzelle entsteht, entscheidet der Kanton und die Gemeinde.
- Baukosten, Hypothek und Bauweise sind kantonsunabhängig. Baupreisindex, Tragbarkeitsregeln und Minergie-Gebühren gelten schweizweit; die Kantonsseiten konzentrieren sich deshalb auf das, was wirklich abweicht.
Wer was regelt: Bund, Kanton, Gemeinde
Bevor Sie Kantone vergleichen, hilft ein Blick auf die Aufgabenteilung. Sie erklärt, warum bestimmte Fragen auf allen Kantonsseiten gleich beantwortet werden und andere nicht.
| Ebene | Regelt | Was das für Ihr Projekt bedeutet |
|---|---|---|
| Bund | Raumplanungsgesetz (Bewilligungspflicht, Bauzonen für den Bedarf von 15 Jahren, Mehrwertausgleich von mindestens 20 % bei Einzonungen), Zweitwohnungsgesetz (Schwelle 20 %), Zivilrecht (Grundbuch, Dienstbarkeiten), Bankenregulierung | Ohne Bauzone kein Haus; neu eingezontes Land trägt eine Abgabe; in Tourismusgemeinden über der Schwelle nur Erstwohnungen; Tragbarkeit und Eigenmittel überall gleich |
| Kanton | Planungs- und Baugesetz, Bauverordnung, Steuergesetz (Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer), Notariats- und Grundbuchgebühren, Energiegesetz (MuKEn-Umsetzung), Förderprogramm Energie | Fristen, Rechtsmittel, Abgaben beim Landkauf, Energievorschriften und Neubauförderung unterscheiden sich |
| Gemeinde | Zonenplan, Bau- und Zonenreglement, Erschliessung, Gebühren für das Verfahren; je nach Kanton Baubewilligungsbehörde oder Eingangsstelle für das Gesuch | Ausnützung, Höhe, Abstände und Gestaltung Ihrer Parzelle; Dauer und Kosten des Verfahrens im Einzelfall |
Die Grundlagen zum Raumplanungsgesetz, zur Bauzone und zu den Ziffern des Zonenplans stehen auf der Seite zum Raumplanungsgesetz und zur Bauzone; den Verfahrensablauf, der in allen Kantonen ähnlich ist, beschreibt die Seite zur Baubewilligung in der Schweiz.
Abgaben beim Landkauf: Acht Kantone im Vergleich
Die Tabelle zeigt, was beim Erwerb der Parzelle an kantonalen Abgaben anfällt. Werte stehen nur dort, wo das Fakten-Register sie mit Quelle und Ablaufdatum verifiziert hat; «in Prüfung» heisst, dass die Fundstelle im kantonalen Gesetz bekannt, der Wert aber noch nicht aus dem Gesetzestext bestätigt ist.
| Kanton | Handänderungssteuer | Grundbuchgebühr oder -abgabe | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Zürich | 0 % (seit 2005 abgeschafft) | 1 ‰ des Kaufpreises | Grundstückgewinnsteuer trägt die verkaufende Person; Notariatsgebühr separat |
| Bern | 1,8 % des Kaufpreises | kantonaler Tarif, in Prüfung | Die ersten CHF 800'000 sind bei Nutzung als Hauptwohnsitz unter Voraussetzungen befreit |
| Aargau | keine Handänderungssteuer, nur Grundbuchabgabe und Grundbuchgebühren | Grundbuchabgabe 4 ‰ der Kaufsumme | Grundbuchabgabe ist eine Gemengsteuer nach GBAG; Kanzleigebühren kommen hinzu |
| St. Gallen | 1 % des Handänderungswerts | kantonaler Tarif, in Prüfung | Reine Gemeindesteuer, vom Grundbuchamt erhoben; Ermässigung in der Familie (in Prüfung) |
| Luzern | 1,5 % des Handänderungswerts | kantonaler Tarif, in Prüfung | Steuerpflichtig ist allein die erwerbende Person; vertragliche Aufteilung ist für die Veranlagung unbeachtlich |
| Thurgau | 1 % der Gesamtleistung | kantonaler Tarif, in Prüfung | Erwerbende Person ist Steuersubjekt, Veräusserer haftet solidarisch; Befreiung in der Familie |
| Solothurn | in Prüfung (§ 212 StG SO) | kantonaler Tarif, in Prüfung | Befreiung für dauernd selbstgenutztes Wohneigentum auf Gesuch vor der Beurkundung (in Prüfung) |
| Basel-Landschaft | in Prüfung (§§ 81 ff. StG BL) | kantonaler Tarif, in Prüfung | Verteilung auf die Parteien und Befreiung der erwerbenden Person bei Selbstnutzung laut Steuerverwaltung beschrieben (in Prüfung) |
Was neben den kantonalen Abgaben in die Nebenkosten gehört – Notariat, Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Baukreditzinsen – zeigt die Seite zu den Kosten für den Hausbau in der Schweiz.
Baubewilligung: Gesetz, Fristen und Geltungsdauer je Kanton
Das Grundmuster ist überall gleich: Baugesuch, Vollständigkeitsprüfung, Profilierung, Publikation mit Auflage, Entscheid, Rechtsmittelfrist, Rechtskraft. Die Tabelle nennt das kantonale Gesetz und die Fristen, soweit verifiziert.
| Kanton | Gesetz | Auflage- oder Einsprachefrist | Rechtsmittelfrist | Geltungsdauer der Bewilligung |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | PBG ZH | 20 Tage öffentliche Auflage; wer rekurrieren will, verlangt in dieser Frist die Zustellung des Entscheids | Rekurs 30 Tage an das Baurekursgericht | 3 Jahre ab Rechtskraft |
| Bern | BauG BE, Baubewilligungsdekret | 30 Tage ab Publikation | in Prüfung (Art. 40 BauG) | in Prüfung (Art. 42 BauG) |
| Aargau | BauG AG | in Prüfung (§ 60 BauG); Einwendungen während der Auflage | in Prüfung | in Prüfung (§ 65 BauG) |
| St. Gallen | PBG SG | in Prüfung (Art. 139 und 153 PBG); Bekanntgabe an Nachbarn per eingeschriebenem Brief | in Prüfung | in Prüfung; einmalige Verlängerung auf Gesuch |
| Luzern | PBG LU | 20 Tage im ordentlichen Verfahren; vereinfachtes Verfahren ohne Auflage | kein verifizierter Wert | in Prüfung (§ 201 PBG) |
| Thurgau | PBG TG | 20 Tage, gesetzliche Frist, nicht erstreckbar | Rekurs 30 Tage an das Departement für Bau und Umwelt | 2 Jahre ab Rechtskraft |
| Solothurn | PBG SO, Kantonale Bauverordnung | 20 Tage seit der Revision 2024 | kein verifizierter Wert | kein verifizierter Wert |
| Basel-Landschaft | RBG BL | in Prüfung; Einsprache laut kantonaler Praxis beim Bauinspektorat, Begründung mit Nachfrist (in Prüfung) | in Prüfung; Beschwerde an die Baurekurskommission | in Prüfung; Verlängerung aus wichtigen Gründen |
Wie lange es vom eingereichten Gesuch bis zur rechtskräftigen Bewilligung dauert, lässt sich nicht pauschal je Kanton angeben. Die Dauer hängt im Einzelfall vor allem von drei Dingen ab: ob das Dossier beim ersten Einreichen vollständig ist oder Unterlagen nachgefordert werden, ob während der Auflage Einsprachen oder Einwendungen eingehen, und welche kantonalen Fachstellen – etwa für Gewässerschutz, Naturgefahren, Denkmalpflege oder Lärm – eine Stellungnahme abgeben müssen. Eine realistische Einschätzung für Ihre Parzelle gibt die Bauverwaltung der Gemeinde: Fragen Sie dort, wie lange vergleichbare Einfamilienhaus-Gesuche zuletzt gedauert haben, welche Fachstellen bei Ihrer Lage beteiligt sind und ob eine Voranfrage den Ablauf verkürzen kann.
Neubauförderung je Kanton
Kantonale Förderung für neue Einfamilienhäuser gibt es nur mit Minergie-Zertifikat, und nicht in jedem Kanton. Die Programme in der Fassung, die das Fakten-Register geprüft hat:
- Zürich: keine kantonale Neubauförderung; das Förderprogramm Energie 2026 fördert Heizungsersatz, Wärmedämmung und Modernisierung nach Minergie-ECO bei bestehenden Gebäuden; Photovoltaik wird schweizweit über Pronovo (Bund) gefördert.
- Bern: Förderprogramm Energie Kanton Bern: Neubau nach Minergie-A mit CHF 75 pro m² Energiebezugsfläche; Minergie-P und GEAK A/A sind für Neubauten nicht aufgeführt; Gesuch vor Baubeginn, Zusicherung 4 Jahre gültig, Gebäude mit Elektro-, Öl- oder Gasheizung ausgeschlossen.
- Aargau: keine Förderung für Neubauten; gefördert werden Ersatzneubauten nach Minergie-Standard (Gesuch vor Baubeginn über dasgebaeudeprogramm.ch); grosse Photovoltaikanlagen ab rund 100 kWp über die kantonale Solaroffensive ohne Rechtsanspruch.
- St. Gallen: Förderung von Minergie-P-Neubauten über das eFörderportal, Gesuch vor Baubeginn – laut kantonaler Wegleitung (in Prüfung).
- Luzern: keine eigene Minergie-P-Neubauförderung; Förderprogramm Energie: Neubauten mit Minergie-, Minergie-P- oder Minergie-A-ECO-Zertifikat erhalten einen Basisbeitrag von CHF 3'000 pro Gebäude plus CHF 30 bzw. 20 pro m² Energiebezugsfläche beim Einfamilienhaus (je nach Treibhausgas-Grenzwert, max. CHF 30'000); Baubewilligung ab 01.01.2023, Gesuch vor Baubeginn.
- Thurgau: Förderprogramm Energie Kanton Thurgau: Neubauten nach Minergie-P werden mit Beiträgen unterstützt; Fördergesuch vor Beginn der Bauarbeiten einreichen – Beträge in Prüfung.
- Solothurn: Der Kanton fördert Neubauten im Minergie-P-Standard; Beträge in Prüfung.
- Basel-Landschaft: Baselbieter Energiepaket: Neubau mit Minergie-P- oder Minergie-A-Zertifikat CHF 80 pro m² Energiebezugsfläche beim Einfamilienhaus (CHF 60 Mehrfamilienhaus, CHF 40 übrige Gebäude), ECO-Zuschlag CHF 5 pro m² EBF; zusätzlich Energieprämie von 20 % der Investition (max. CHF 25'000, nur selbstbewohnt, Einkommens- und Vermögensgrenzen); Gesuch vor Baubeginn, max. CHF 100'000 pro Gesuch.
Die Programme, die das Register bereits geprüft hat, verlangen das Gesuch vor Baubeginn bei der kantonalen Stelle; die Einzelheiten zu Auszahlung und Nachweisen regelt jeder Kanton selbst. Für die Kantone Zug, Schwyz, Graubünden, Freiburg und Wallis nennen die jeweiligen Kantonsseiten den Stand. Die Zertifizierung selbst kostet beim Einfamilienhaus CHF 1'400 im Basisstandard beziehungsweise CHF 2'600 bei Minergie-P, jeweils ohne Mehrwertsteuer. Ob sich der Standard rechnet, hängt also vom Kanton ab; die Grundlagen erklärt die Seite zu Minergie beim Einfamilienhaus.
Rechenweg: Abgaben beim Landkauf je Kanton
Der Rechenweg zeigt, wie Sie die kantonale Abgabe auf den Kaufpreis Ihrer Parzelle bestimmen. Notariatsgebühren und Grundbuch-Kanzleigebühren kommen in jedem Kanton hinzu und sind hier nicht enthalten.
Zürich
Abgabe = Kaufpreis × 1 ‰ (Grundbuchgebühr); Handänderungssteuer 0 %
Bern, Nutzung als Hauptwohnsitz
Abgabe = (Kaufpreis − CHF 800'000) × 1,8 %, sofern der Kaufpreis über dem Freibetrag liegt und die Voraussetzungen des Handänderungssteuergesetzes erfüllt sind; sonst keine Handänderungssteuer
Aargau
Abgabe = Kaufsumme × 4 ‰ (Grundbuchabgabe); liegt der Kaufpreis unter dem Steuerwert, gilt der Steuerwert
Luzern
Abgabe = Handänderungswert × 1,5 %, geschuldet allein von der erwerbenden Person
St. Gallen und Thurgau
Abgabe = Handänderungswert × 1 % (St. Gallen) beziehungsweise Gesamtleistung × 1 % (Thurgau)
Für Solothurn und Basel-Landschaft fehlt der verifizierte Satz; dort klären Sie zuerst mit der kantonalen Steuerverwaltung, ob eine Befreiung bei Selbstnutzung greift (in Prüfung). Für Zug, Schwyz, Graubünden, Freiburg und Wallis gilt: Ob und in welcher Höhe eine Handänderungssteuer anfällt, erfahren Sie beim Grundbuchamt bzw. der kantonalen Steuerverwaltung. Ob die Abgabe in Ihr Gesamtbudget passt, prüfen Sie mit dem Tragbarkeitsrechner für die Schweiz: Die Bank erwartet in der Praxis 20 % Eigenmittel und rechnet in der Bankpraxis, je nach Bank, mit einem kalkulatorischen Zins von 5 %; der Kanton spielt dafür keine Rolle.
Entscheidungsbaum: Welcher Kanton passt zu Ihrem Projekt?
Arbeitsort, Familie und Schule schränken die Kantonswahl ein. Wo ein Spielraum besteht – etwa zwischen Zürich und Aargau, zwischen Bern und Solothurn oder entlang der Grenze zu Deutschland –, führen fünf Fragen zur Antwort.
- Wo liegt der Arbeitsort, und wie weit wollen Sie pendeln?
- Arbeitsort Zürich, Pendeln akzeptabel → Aargau, Thurgau, Zug, Schwyz und Teile von St. Gallen und Luzern; weiter zu Frage 2.
- Arbeitsort Basel → Basel-Landschaft und Solothurn (Dorneck, Thierstein); weiter zu Frage 2.
- Arbeitsort Bern → Bern, Solothurn oder der deutschsprachige Teil von Freiburg; weiter zu Frage 2.
- Arbeitsort in Liechtenstein oder Vorarlberg → St. Gallen (Rheintal); weiter zu Frage 2.
- Arbeitsort in einer Berg- oder Tourismusregion → Graubünden oder Wallis; zuerst den Zweitwohnungsanteil der Gemeinde prüfen, dann weiter zu Frage 2.
- Wie stark wiegen die Abgaben beim Landkauf?
- Ich kaufe teures Bauland und will die Abgabe minimieren → Zürich (0 % Handänderungssteuer) oder Aargau (nur Grundbuchabgabe); bei Selbstnutzung allenfalls auch Solothurn und Basel-Landschaft, sofern die Befreiung greift (in Prüfung); Bern nur bis zum Freibetrag.
- Die Abgabe ist für mich ein Nebenposten → weiter zu Frage 3.
- Planen Sie Minergie-P oder Minergie-A?
- Ja → Basel-Landschaft (CHF 80 pro m² EBF), Bern (Minergie-A, CHF 75 pro m² EBF), Luzern (Minergie-ECO-Beitrag), Thurgau und Solothurn (Minergie-P, Beträge in Prüfung), St. Gallen (Minergie-P laut Wegleitung, in Prüfung).
- Nein, nur MuKEn-Minimum → Förderung spielt keine Rolle; weiter zu Frage 4.
- Suchen Sie eine unbebaute Parzelle oder akzeptieren Sie Ersatzneubau?
- Unbebaute Parzelle → Kantone mit ländlichen Bezirken und Bauzonenreserven: Thurgau, Aargau, Solothurn, Teile von Bern, Luzern und St. Gallen.
- Ersatzneubau oder Abparzellierung → auch Zürich und Basel-Landschaft; die Zone muss die Teilung zulassen.
- Wie wichtig ist ein berechenbares Verfahren?
- Sehr → Kantone, deren Auflagefrist im Register verifiziert ist und die ein elektronisches Portal betreiben (Zürich, Thurgau, Luzern, Bern); in Bern dauert die Einsprachefrist 30 Tage, in Luzern ist neben der elektronischen Eingabe zusätzlich ein Papierexemplar einzureichen. Nachbarn früh einbinden.
- Weniger → Verfahrensdauer ist kein Ausschlusskriterium; wählen Sie nach Fragen eins bis vier.
Baugesuch: Das Grundmuster und die kantonalen Abweichungen
Zonenkonformität klären
Zonenplan, Bau- und Zonenreglement und Grundbuchauszug der Parzelle prüfen; bei Unsicherheiten Voranfrage an die Bauverwaltung. Ausnahmebewilligungen verlängern jedes Verfahren.
Gesuch zusammenstellen und einreichen
Formular, Situationsplan, Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Umgebungs- und Kanalisationsplan, Energienachweis und Schutzraumnachweis nach kantonaler Liste; Einreichung über das Portal des Kantons oder auf Papier.
Profilierung und Publikation
Das Baugespann zeigt Lage und Höhe des Hauses; die Gemeinde publiziert das Gesuch im amtlichen Organ und legt es öffentlich auf.
Auflagefrist abwarten
Während der kantonalen Frist können Berechtigte Einsprache oder Einwendung erheben oder – in Zürich – die Zustellung des Entscheids verlangen. Fachstellen des Kantons geben parallel Stellungnahmen ab.
Entscheid mit Auflagen
Die Behörde bewilligt mit Auflagen oder weist ab. Auflagen zu Schutzraum, Parkierung, Energie oder Umgebung gehören ins Budget.
Rechtsmittelfrist und Rechtskraft
Erst nach Ablauf der kantonalen Rechtsmittelfrist ohne Beschwerde ist die Bewilligung rechtskräftig; dann eröffnet die Bank den Baukredit und die Geltungsdauer beginnt zu laufen.
Die wichtigsten Abweichungen, die auf den Kantonsseiten vertieft werden:
- Zürich kennt keine Einsprache im Bewilligungsverfahren; wer sich wehren will, verlangt innert der Auflagefrist die Zustellung des Entscheids und rekurriert danach ans Baurekursgericht.
- Aargau nennt die Eingabe der Nachbarn Einwendung; nur wer Einwendung erhoben hat, kann später Beschwerde führen.
- Basel-Landschaft führt das Verfahren laut kantonaler Praxis nicht in der Gemeinde, sondern beim kantonalen Bauinspektorat; die Gemeinde prüft die Zonenkonformität (in Prüfung).
- St. Gallen gibt das Gesuch den einspracheberechtigten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief bekannt.
- Luzern unterscheidet ein ordentliches Verfahren mit Auflage und ein vereinfachtes ohne.
- Solothurn hat Bauverordnung und Planungs- und Baugesetz 2024 revidiert und dabei die Einsprachefrist verlängert.
Was in allen Kantonen gleich ist
Drei Grössen brauchen Sie unabhängig vom Kanton. Der Schweizerische Baupreisindex des Bundesamts für Statistik steht bei April 2026: 100,6 Punkte (Basis Oktober 2025 = 100); +0,6 % gegenüber Oktober 2025 und +1,0 % gegenüber April 2025; er misst die Preisentwicklung, nicht Ihren Baupreis. Der Holzbau trägt bei neuen Einfamilienhäusern einen Anteil von 18,5 % an der Tragkonstruktion – Elementbau ist also in jedem Kanton eine etablierte Option, wie die Seite zum Holzhaus bauen in der Schweiz zeigt. Und die Besteuerung des Eigenheims ändert sich schweizweit: Der Systemwechsel mit Abschaffung des Eigenmietwerts tritt am 01.01.2029 in Kraft; was das für Schuldzinsen und Unterhaltsabzüge bedeutet, erklärt die Seite zum Eigenmietwert und seiner Abschaffung.
Musterhäuser helfen beim Einordnen von Standards, doch ein herstellerübergreifender Park ist uns in der Schweiz nicht bekannt; Hersteller zeigen Häuser an eigenen Standorten. Welche Ausstellungen es stattdessen gibt, listet die Seite zu den Musterhäusern in der Schweiz.
Acht Kantone im Kurzprofil
Zürich – Bauland entsteht vor allem durch Verdichtung: Ersatzneubau, Abparzellierung, Baurecht. Keine Handänderungssteuer, elektronisches Baugesuchsportal, Rekurs statt Einsprache. Mehr auf der Seite zum Haus bauen im Kanton Zürich.
Bern – Grosse Spannweite vom Seeland bis ins Oberland, wo das Zweitwohnungsgesetz greift. Handänderungssteuer mit Freibetrag bei Hauptwohnsitz, Minergie-A-Förderung, eBau-Pflicht. Details auf der Seite zum Haus bauen im Kanton Bern.
Aargau – Pendlerkanton zwischen Zürich, Basel und Luzern mit Bauzonenreserven in den ländlichen Bezirken. Keine klassische Handänderungssteuer, dafür Grundbuchabgabe; Einwendung statt Einsprache. Weiter auf der Seite zum Haus bauen im Aargau.
St. Gallen – Ostschweizer Kanton mit Grenze zu Liechtenstein, Vorarlberg und dem Bodensee. Handänderungssteuer als Gemeindesteuer, Minergie-P-Förderung über das eFörderportal. Mehr auf der Seite zum Haus bauen in St. Gallen.
Luzern – Zentrum der Zentralschweiz mit Agglomeration, Seetal und Hinterland. Handänderungssteuer allein bei der erwerbenden Person, Minergie-ECO-Beiträge, ordentliches und vereinfachtes Verfahren. Details auf der Seite zum Haus bauen in Luzern.
Thurgau – Bodensee-Kanton mit Grenze zu Deutschland und vollständig verifizierten Verfahrensfristen. Handänderungssteuer mit Solidarhaftung des Veräusserers, Minergie-P-Förderung. Weiter auf der Seite zum Haus bauen im Thurgau.
Solothurn – Zwischen Jura und Mittelland, mit Bezirken im Einzugsgebiet von Basel und Bern. Befreiung von der Handänderungssteuer bei Selbstnutzung auf Gesuch (in Prüfung), revidiertes Baurecht seit 2024. Mehr auf der Seite zum Haus bauen in Solothurn.
Basel-Landschaft – Grenzregion zu Deutschland und Frankreich mit dem Baselbieter Energiepaket als eigenem Förderprogramm. Verfahren beim kantonalen Bauinspektorat und Befreiung von der Handänderungssteuer bei Selbstnutzung (beides in Prüfung). Details auf der Seite zum Haus bauen in Basel-Landschaft.
Weitere Kantone im Überblick
Auch für die folgenden Kantone gibt es eigene Ratgeber; ihre Werte sind noch nicht in die Vergleichstabellen oben eingearbeitet.
- Haus bauen im Kanton Zug: knappes Bauland, Baugesuch bei der Gemeinde und die Frage, wie die Tragbarkeit aufgeht, wenn der Belehnungswert unter dem Kaufpreis liegt.
- Haus bauen im Kanton Schwyz: Bezirke von Höfe bis Einsiedeln, Baugesuch nach kantonalem Planungs- und Baugesetz, Eigenmittel aus Pensionskasse und Säule 3a.
- Haus bauen in Graubünden: was das Zweitwohnungsgesetz in Gemeinden über der Schwelle für ein Erstwohnungsprojekt bedeutet und wie Naturgefahren die Parzellenwahl prägen.
- Haus bauen im Kanton Freiburg: Baubewilligung laut kantonaler Praxis durch das Oberamt und Portal FRIAC (in Prüfung), dazu die deutsch-französischen Begriffe im Verfahren.
- Haus bauen im Wallis: Erstwohnung trotz Zweitwohnungsgesetz, Zuständigkeit der Gemeinde bzw. der kantonalen Baubewilligungsstelle und Mehrkosten der Hanglage.
Für diese fünf Kantone gilt bei den Abgaben: Ob und in welcher Höhe eine Handänderungssteuer anfällt, erfahren Sie beim Grundbuchamt bzw. der kantonalen Steuerverwaltung; die Kantonsseiten nennen Werte erst, wenn sie im Register geprüft sind.
Regionen in Deutschland und Österreich
Wer die Kantonslogik mit den Nachbarländern vergleicht, findet dort dieselbe Struktur in anderer Form: Landesbauordnungen und Grunderwerbsteuersätze je Bundesland in Deutschland, Bauordnungen und Wohnbauförderung je Bundesland in Österreich. Die Übersichten stehen unter Haus bauen nach Bundesland in Deutschland und Haus bauen nach Bundesland in Österreich. Wer in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten will, findet die Finanzierungsfragen auf der Seite für Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz.
Checkliste: Kantonswahl vor dem Landkauf
Kantonsvergleich vor der Reservation der Parzelle
Welche Lebensphase welche Anforderungen an Grundriss und Lage stellt – Einliegerwohnung, Mehrgenerationenhaus, hindernisfreies Bauen –, ordnet die Seite zum Haus bauen nach Lebensphase in der Schweiz ein; den Gesamtablauf von der Finanzierungsbestätigung bis zur Abnahme beschreibt die Seite zum Hausbau in der Schweiz, die Finanzierungslogik die Seite Haus finanzieren in der Schweiz.
Quellen und Stand
Raumplanungsgesetz und Zweitwohnungsgesetz: Fedlex und Bundesamt für Raumentwicklung. Handänderungssteuern und Grundbuchgebühren: Steuerverwaltungen und Grundbuchämter der Kantone Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Luzern, Thurgau, Solothurn und Basel-Landschaft; Verwaltungsgericht St. Gallen für den Steuersatz. Baubewilligungsfristen: Kantonale Fachstellen (Zürich, Luzern, Thurgau, Solothurn, Stadt Bern); für Aargau, St. Gallen, Basel-Landschaft und Teile von Bern und Luzern sind die Gesetzesfundstellen bekannt, die Werte aber noch nicht aus dem Gesetzestext bestätigt. Förderprogramme: Energiefachstellen der Kantone und Baselbieter Energiepaket. Baupreisindex: Bundesamt für Statistik. Holzbauanteil: Holzbau Schweiz. Minergie-Gebühren: Verein Minergie. Eigenmietwert: Eidgenössisches Finanzdepartement. Jeder Wert trägt im Fakten-Register Abruf- und Ablaufdatum; die Arbeitsweise beschreibt die Methodik-Seite.
Nächster Schritt
Sie wissen jetzt, welche Fragen der Kanton beantwortet und welche die Gemeinde. Ob Ihr Budget mit den Abgaben und dem Baulandniveau Ihres Wunschkantons zusammenpasst, prüft der Hausbau-Check für die Schweiz – mit einer Einschätzung zu Tragbarkeit, Verfahren und den nächsten Schritten, bevor Sie eine Parzelle reservieren.
Häufige Fragen
In welchem Kanton gibt es keine Handänderungssteuer?
Warum unterscheiden sich die Fristen für das Baugesuch von Kanton zu Kanton?
Welcher Kanton fördert den Neubau eines Einfamilienhauses?
Lohnt es sich, wegen der Abgaben in einen anderen Kanton zu ziehen?
Wo finde ich die Baulandpreise je Kanton?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700), Stand 01.07.2026, Art. 5 Abs. 1bis (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Bundesamt für Raumentwicklung ARE – Zweitwohnungen (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Zürich – Medienmitteilung 12.12.2003: Regierungsrat setzt die Abschaffung der Handänderungssteuer per 1. Januar 2005 in Kraft (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Zürich – Medienmitteilung 30.06.2016: Neue Grundbuchgebühren ab Anfang 2017 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Zürich – Baueingabe und Bewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Zürich – Energieförderung (Förderprogramm 2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Steuerverwaltung Kanton Bern – Handänderungssteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Stadt Bern, Bauinspektorat – Ablauf Baubewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Bern, Amt für Umwelt und Energie – Förderprogramm Energie: Gebäude (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Aargau – Grundbuchabgaben und Gebühren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Aargau – Grundbuch: Häufige Fragen zu Abgaben und Gebühren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Aargau – Förderung von Massnahmen (Förderprogramm Energie) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – Entscheid B 2010/103 vom 14.10.2010 (Art. 245 Abs. 1 StG: ordentlicher Steuersatz ein Prozent) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Grundbuchämter Kanton Luzern – Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) – Bewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Luzern, Umwelt und Energie (uwe) – Neubauten Minergie-ECO oder minimierte Treibhausgasemissionen in der Erstellung (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Thurgauer Steuerpraxis StP 137 Nr. 1 – Handänderungssteuer (Steuerverwaltung Thurgau) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Thurgau, Departement für Bau und Umwelt – Baubewilligungsverfahren (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Thurgau, Amt für Energie – Neubau (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Kanton Solothurn – Medienmitteilung 02.09.2024: Revidierte Bauverordnung sowie Planungs- und Baugesetz ab Oktober in Kraft (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Baselbieter Energiepaket (Kanton Basel-Landschaft) – Neubau mit Minergie (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Bundesamt für Statistik BFS – Baupreise (Medienmitteilung 18.06.2026: Schweizerischer Baupreisindex im April 2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Holzbau Schweiz – Jahresbericht 2023/2024 «Die Zeichen stehen auf Grün» (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Minergie – Mit Minergie zertifizieren (Gebührentabelle) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Minergie – Zertifizierung im Minergie-P-Standard (Gebührentabelle) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- UBS – Tragbarkeit: Was ist das und wie wird sie berechnet? (13.05.2025) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- EFD – Medienmitteilung 01.04.2026: Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Das Gebäudeprogramm – Startseite (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
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