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Hausbau Checkliste Schweiz: Phase für Phase abhaken
Hausbau-Checkliste Schweiz: acht Phasen vom Landkauf bis zum Einzug, Dokumente mit Aussteller, Eigenmittel-Check und leicht vergessene Punkte.

Inhalt dieser Seite22 Abschnitte
Kurz gesagt
Was gehört auf die Hausbau-Checkliste in der Schweiz?
Eine Hausbau-Checkliste für die Schweiz gliedert sich sinnvoll in acht Phasen: Finanzierung, Bauland, Planung, Baugesuch, Verträge, Bauphase, Abnahme und Einzug. Die kritischen Punkte sind in jeder Phase andere: vor dem Landkauf die Finanzierungsbestätigung mit 20 % Eigenmitteln (davon 10 % des Belehnungswerts ausserhalb der Pensionskasse), beim Bauland der Grundbuchauszug mit Dienstbarkeiten, beim Baugesuch die Vollständigkeit der Eingabe, bei den Verträgen der Leistungsbeschrieb und bei der Abnahme die schriftliche Mängelrüge. Diese Seite liefert die Listen zum Abhaken, die Dokumente mit Aussteller und den Rechenweg für den Eigenmittel-Check.
Das Wichtigste in Kürze
- Reihenfolge schlägt Vollständigkeit. Eine Checkliste nützt nur, wenn die Punkte in der richtigen Phase abgearbeitet werden: Bank vor Land, Zone vor Entwurf, Bewilligung vor Vertrag.
- Dokumente haben Aussteller. Grundbuchamt, Gemeinde, Bank, Notar, Vorsorgeeinrichtung, Unternehmer – wer welches Papier liefert, steht in der Tabelle weiter unten.
- Vorsorgegeld hat Regeln. Der Vorbezug aus der Pensionskasse beträgt mindestens CHF 20'000 und ist nur für selbst bewohntes Wohneigentum zulässig.
- Die Schweizer Liste unterscheidet sich von der deutschen. Baubewilligung statt Baugenehmigung, Hypothek statt Volltilgung, kantonale Gebäudeversicherung, Handänderungssteuer je Kanton.
- Typische Lücken sind klein. Fehlende Nachbarunterschrift, ungeklärter Baugrund, Mehrwertsteuer nicht in der Offerte, mündliche Mängelrüge.
Die Reihenfolge: Acht Phasen, acht Übergänge
Finanzierung vorbereiten
Einkommen und Eigenmittel aufstellen, Vorsorgeausweise beschaffen, Finanzierungsbestätigung bei mindestens zwei Instituten einholen. Ergebnis: ein schriftlich bestätigtes Gesamtbudget.
Bauland prüfen und kaufen
Zone, Reglement, Grundbuch, Erschliessung, Baugrund, Gefahren- und Lärmkarten prüfen; Kaufvertrag beim Notar beurkunden lassen. Ergebnis: Grundbucheintrag auf Ihren Namen.
Planung und Bauorganisation
Bauorganisation wählen, Raumprogramm und Energiestandard festlegen, Vorprojekt mit Kostenschätzung erstellen lassen. Ergebnis: ein bewilligungsfähiger Entwurf im Budget.
Baugesuch einreichen
Unterlagen nach kantonaler Liste zusammenstellen, Profilierung stellen, Gesuch über das Portal der Gemeinde einreichen, Einsprachefrist abwarten. Ergebnis: rechtskräftige Baubewilligung mit Auflagen.
Verträge und Baukredit
Offerten auf gemeinsamen Leistungsbeschrieb bringen, Werkverträge oder GU-/TU-Vertrag prüfen lassen, Baukredit eröffnen, Versicherungen abschliessen. Ergebnis: unterschriebene Verträge mit Zahlungsplan und Terminen.
Bauphase begleiten
Schnurgerüstabnahme, Baustellensitzungen, Rechnungsfreigabe nach Baufortschritt, Kostenkontrolle gegen den Kostenvoranschlag, Änderungen schriftlich. Ergebnis: dokumentierter Baufortschritt ohne stille Mehrkosten.
Abnahme und Schlussabrechnung
Abnahme mit Protokoll, Mängel schriftlich rügen, Garantiescheine und Pläne entgegennehmen, Schlussabrechnung prüfen. Ergebnis: abgenommenes Werk mit Mängelliste und Fristen.
Einzug und Konsolidierung
Baukredit in Hypothekartranchen umwandeln, Amortisationsweg festlegen, Gebäudeversicherung auf Endwert anpassen, Steuererklärung auf die neue Situation vorbereiten. Ergebnis: laufende Finanzierung und geordnete Unterlagen.
Wie die Phasen inhaltlich zusammenhängen, beschreibt die Übersicht zum Ablauf des Hausbaus in der Schweiz.
Phase 1: Finanzierung vorbereiten
Checkliste Finanzierung
Phase 2: Bauland prüfen und kaufen
Checkliste Bauland
Was Zone, Ausnützungsziffer und Erschliessung konkret bedeuten, erklärt die Seite zum Raumplanungsgesetz und zur Bauzone.
Phase 3: Planung und Bauorganisation
Checkliste Planung
Die Entscheidung zwischen den Holzbauweisen stützt die Seite zum Holzhaus bauen in der Schweiz; wer ein vorgefertigtes System in Betracht zieht, findet die Grundlagen auf der Seite zum Elementhaus. Eine Übersicht der Musterhäuser in der Schweiz hilft bei der Besichtigung.
Phase 4: Baugesuch einreichen
Checkliste Baugesuch
Fristen, Unterlagen und Verfahrensschritte im Detail beschreibt die Seite zur Baubewilligung in der Schweiz.
Phase 5: Verträge und Baukredit
Checkliste Verträge
Wie Baukredit und spätere Konsolidierung funktionieren, erläutert die Seite zum Baukredit in der Schweiz.
Phase 6: Bauphase begleiten
Checkliste Bauphase
Phase 7: Abnahme und Schlussabrechnung
Checkliste Abnahme
Phase 8: Einzug und Konsolidierung
Checkliste Einzug
Dokumente und ihre Aussteller
| Dokument | Aussteller | Wofür Sie es brauchen |
|---|---|---|
| Finanzierungsbestätigung | Bank, Versicherung oder Pensionskasse | Landkauf, Verhandlung mit Verkäufer, Budgetrahmen für das Vorprojekt |
| Vorsorgeausweis | Pensionskasse | Vorbezugsbetrag, Rentenfolgen, Nachweis gegenüber der Bank |
| Grundbuchauszug | Grundbuchamt des Kantons | Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Anmerkungen |
| Zonenplanauszug und Reglement | Gemeinde (Bauverwaltung) oder kantonales GIS-Portal | Zulässige Nutzung, Ausnützung, Höhen, Abstände |
| Erschliessungsnachweis | Gemeinde, Werke | Baureife der Parzelle, offene Beiträge |
| Kaufvertrag | Notariat | Eigentumsübertragung, Bedingungen, Handänderungssteuer |
| Baugesuch mit Plänen | Planer, eingereicht bei der Gemeinde | Baubewilligung |
| Baubewilligung mit Auflagen | Gemeinde, teils Kanton | Baukredit, Baubeginn, Nachweis gegenüber Unternehmern |
| Werkvertrag / GU-/TU-Vertrag | Unternehmer, geprüft durch Bauherrschaft | Leistung, Preis, Termine, Garantien |
| Baukreditvertrag | Bank | Finanzierung der Bauphase |
| Versicherungspolicen | Versicherer, kantonale Gebäudeversicherung | Haftung, Bauschäden, Elementarschäden |
| Abnahmeprotokoll | Bauleitung und Unternehmer | Mängelrechte, Schlussabrechnung, Garantiefristen |
| Energienachweis / Minergie-Zertifikat | Planer, Zertifizierungsstelle | Baubewilligung, Förderung, Weiterverkauf |
Unterlagen-Mappe: Was je Phase in den Ordner gehört
Die Tabelle oben zeigt, wer ein Papier ausstellt. Im Alltag zählt eine zweite Frage: In welchem Register Ihres Bauordners liegt es, damit Bank, Gemeinde und Unternehmer jederzeit die gültige Fassung erhalten? Ein Register je Phase hält die Mappe übersichtlich, auch wenn sich Pläne und Verträge im Lauf des Projekts ändern.
| Register | Inhalt | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Finanzierung | Lohnausweise, Steuererklärung, Vorsorgeausweis, Auszug der Säule 3a, Kontoauszüge zu den Eigenmitteln, Finanzierungsbestätigungen | Ausstellungsdatum vermerken; Banken verlangen aktuelle Auszüge |
| Bauland | Grundbuchauszug, Katasterplan, Auszug aus Zonenplan und Bau- und Zonenordnung (in Zürich BZO, andernorts Baureglement), Erschliessungsbestätigung, Einträge aus Gefahren- und Altlastenkataster, Kaufvertrag | Grundbuchauszug kurz vor der Beurkundung neu bestellen, damit jüngste Einträge sichtbar sind |
| Planung | Raumprogramm, Vorprojekt, Kostenschätzung, Baugrundgutachten, Energiekonzept, Bankbewertung | Jede Planfassung mit Datum und Planindex ablegen |
| Baugesuch | Baugesuchsformulare der Gemeinde, Pläne, Energienachweis, Entwässerungsplan, Fotos der Profilierung, Nachbarunterschriften, Schriftverkehr mit der Bauverwaltung | Eingangsbestätigung und Publikationsdatum aufbewahren; daran knüpft die Einsprachefrist an |
| Verträge | Offerten mit Leistungsbeschrieb, eigener Offertvergleich, Werkvertrag oder GU-/TU-Vertrag, Baukreditvertrag, Versicherungspolicen | Nur unterschriebene Endfassungen ablegen, Entwürfe getrennt halten |
| Bauphase | Bauprogramm, Sitzungsprotokolle, Nachtragsvereinbarungen, Rechnungen mit Freigabevermerk, Fotodokumentation | Jeder Nachtrag mit Preis, Terminfolge und Unterschrift |
| Abnahme | Abnahmeprotokoll, Mängelrügen mit Versandnachweis, Garantiescheine, Revisionspläne, Bauabrechnung | Bei jeder Rüge das Datum der Entdeckung festhalten |
| Betrieb | Policen, Wartungsverträge, Bedienungsanleitungen, Steuerunterlagen | Dauerhaft aufbewahren, für Umbau, Verkauf und Steuerabzüge |
Ein digitaler Zweitordner mit denselben Registern erleichtert es, Unterlagen per E-Mail an Bank, Planerin oder Unternehmer weiterzugeben, ohne dass veraltete Fassungen im Umlauf bleiben.
Fragen, die Sie stellen sollten
Eine Checkliste deckt ab, was Sie selbst erledigen. Ebenso wichtig sind die Fragen an Ihre Gegenüber – sie bringen Risiken ans Licht, bevor sie Geld kosten.
An die Gemeinde (Bauverwaltung)
- Welche Zone gilt für die Parzelle, und ist eine Revision von Zonenplan oder Bau- und Zonenordnung hängig?
- Ist die Parzelle vollständig erschlossen, und sind Erschliessungsbeiträge oder Anschlussgebühren noch offen?
- Welche Unterlagen verlangt das Baugesuch, in welcher Form, und ist eine elektronische Eingabe möglich?
- Bietet die Bauverwaltung eine Vorabklärung oder ein Vorgespräch zum Projekt an?
- Welche kantonalen Fachstellen werden beigezogen, etwa für Gewässerschutz, Denkmalpflege oder Strassenabstände?
An die Bank
- Mit welchem kalkulatorischen Zins, welchem Nebenkostensatz und welcher Amortisation rechnet das Institut die Tragbarkeit?
- Wie bewertet die Bank das Projekt, und was gilt, wenn der Baupreis über dem Belehnungswert liegt?
- Welche Unterlagen braucht sie für den Baukredit, und wie werden Zahlungen an Unternehmer freigegeben?
- Wann und zu welchen Bedingungen wird der Baukredit konsolidiert, und lässt sich eine Festhypothek im Voraus fixieren?
- Behandelt die Bank Vorbezug und Verpfändung von Vorsorgegeldern gleich?
An Holzbaufirma, Generalunternehmer oder Architekt
- Was ist im Preis enthalten: Baumeisterarbeiten, Keller, Haustechnik, Umgebung, Gebühren, Mehrwertsteuer?
- Welche Preisart gilt (Pauschal-, Global- oder Einheitspreis), und wie werden Teuerung und Nachträge abgerechnet?
- Wer erstellt das Baugesuch und steht für dessen Vollständigkeit ein?
- Ab welchem Planungsstand sind Änderungen im Elementbau nicht mehr ohne Mehrkosten möglich?
- Welche Referenzbauten können Sie besichtigen, und wer ist auf der Baustelle Ihre Ansprechperson?
- Welche Versicherungen hat das Unternehmen für Ihr Projekt abgeschlossen?
Wie Sie Hypothekarangebote sauber nebeneinanderlegen, zeigt die Seite zum Hypothekenvergleich in der Schweiz.
Abnahme und Mängelrüge: Fristen nach neuem Recht
Mit der Abnahme übernehmen Sie das Werk, und ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen für Ihre Mängelrechte. Mit der Revision des Obligationenrechts gelten für Baumängel neue Regeln; sie betreffen Werkverträge ebenso wie den Kauf von Grundstücken mit Neubauten. Die massgebliche Regel zur Rüge lautet: 60 Tage für offene und versteckte Mängel (ab Ablieferung bzw. Entdeckung); vertraglich nicht verkürzbar; in Kraft seit 01.01.2026 für ab diesem Datum abgeschlossene Verträge[bj.admin.ch, 01.11.2026].
Zusätzlich lässt sich das Recht auf Nachbesserung bei Baumängeln im Vertrag nicht mehr wegbedingen. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Revision unterschrieben wurden, gilt weiterhin das bisherige Recht, das eine sofortige Rüge verlangt. Prüfen Sie deshalb zuerst das Datum Ihres Vertrags.
So gehen Sie bei Abnahme und Rüge vor:
- Abnahmetermin schriftlich vereinbaren; eine unabhängige Fachperson beiziehen, wenn der Unternehmer zugleich die Bauleitung stellt.
- Raum für Raum begehen, Haustechnik in Betrieb sehen und Prüfprotokolle verlangen.
- Jeden Mangel im Protokoll mit Ort, Beschreibung, Foto und Behebungsfrist festhalten.
- Das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen und den Vorbehalt für verdeckte Mängel aufnehmen.
- Später entdeckte Mängel am selben Tag dokumentieren: Datum der Entdeckung, Fotos, kurze Beschreibung.
- Die Rüge schriftlich und mit Versandnachweis an den Unternehmer senden, nicht nur an die Bauleitung.
- Einen Rückbehalt auf der Schlussrechnung vereinbaren, bis die gerügten Mängel behoben sind.
Ist im Werkvertrag die Norm SIA 118 vereinbart, enthält sie eigene Regeln zu Abnahme, Rüge und Garantie. Wie diese mit dem revidierten Gesetzesrecht zusammenspielen, klären Sie vor der Unterschrift mit einer Fachperson. Vertragsarten und Mängelrechte im Detail erläutert die Seite zum Werkvertrag in der Schweiz; einen Fristenrechner und Bausteine für eine beweisbare Rüge bietet Mängelrüge am Neubau. Wie Sie Zahlungen an den Generalunternehmer gegen Pfandrechte von Subunternehmern absichern, zeigt Bauhandwerkerpfandrecht beim Neubau.
Versicherungen in der Bauzeit
Während der Bauzeit tragen Sie als Bauherrschaft Risiken gegenüber Dritten und am entstehenden Gebäude. Welche Policen dafür in Frage kommen, zeigt die Übersicht; Prämien und Deckungssummen hängen von Bausumme, Bauweise und Versicherer ab und gehören in eine eigene Offertrunde.
| Versicherung | Was sie abdeckt | Wer sie abschliesst | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Bauherrenhaftpflicht | Schäden, die Dritten durch Ihre Baustelle entstehen, etwa an Nachbarliegenschaften, Leitungen oder Passanten | Bauherrschaft | vor Baubeginn |
| Bauwesenversicherung | Unvorhergesehene Schäden am entstehenden Bauwerk, etwa durch Unwetter, Einsturz oder Beschädigung durch Unbekannte | Bauherrschaft oder Unternehmer, je nach Vertrag | vor Baubeginn |
| Gebäudeversicherung | Feuer- und Elementarschäden am Gebäude; Zuständigkeit und Pflicht regelt das kantonale Recht, Auskunft gibt die kantonale Gebäudeversicherung bzw. die Gemeinde | Eigentümerin oder Eigentümer | Rohbau anmelden, nach Fertigstellung auf den Neuwert anpassen |
| Hausrat und Privathaftpflicht | Einrichtung und Schäden aus dem privaten Alltag | Haushalt | mit dem Einzug anpassen |
Prüfen Sie im GU-/TU-Vertrag, ob das Unternehmen bereits eine Bauwesenversicherung für Ihr Projekt einschliesst; so vermeiden Sie Doppeldeckungen ebenso wie Lücken. Packen Freunde oder Familie bei Eigenleistungen mit an, klären Sie mit Ihrem Versicherer, wie die Helfenden gegen Unfall geschützt sind. Welche Police wann beginnt und wie die Bauzeit am Beispiel Zürich und in Liechtenstein versichert wird, vertieft Versicherungen beim Neubau in der Schweiz.
Rechenweg: Eigenmittel-Check vor dem Landkauf
Bevor Sie ein Grundstück reservieren, prüfen Sie in vier Schritten, ob die Eigenmittel für das geplante Gesamtbudget reichen.
Schritt 1 – Benötigte Eigenmittel
Benötigte Eigenmittel = Gesamtbudget × 20 % (Bankpraxis)
Schritt 2 – Harter Mindestanteil
Harte Eigenmittel mindestens = Belehnungswert × 10 % (Selbstregulierung der Banken)
Hart sind Konto- und Wertschriftenguthaben, Säule 3a, Erbvorbezüge, Schenkungen und bereits bezahltes Bauland. Pensionskassengeld ist weich – unabhängig davon, ob es vorbezogen oder verpfändet wird.
Schritt 3 – Vorsorgegeld prüfen
Der Vorbezug aus der Pensionskasse ist möglich ab CHF 20'000; zulässig ist er nur für eine einzige, selbst bewohnte Liegenschaft; Zweitwohnungen ausgeschlossen; bei Verheirateten schriftliche Zustimmung des Partners nötig. Er muss spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen erfolgen. Die Rentenfolgen und die Rückzahlungspflicht bei Verkauf behandelt die Seite zum Vorbezug aus der Pensionskasse.
Schritt 4 – Tragbarkeit gegenrechnen
Kalkulatorische Jahreskosten = Hypothek × 5 % + Amortisation + Unterhalt ≤ ein Drittel (33,3 %) des Bruttoeinkommens
Passen beide Grenzen, ist das Gesamtbudget realistisch. Rechnen Sie mit Ihren Werten im Tragbarkeitsrechner für die Schweiz; die anrechenbaren Posten erklärt die Seite zu den Eigenmitteln beim Hausbau, den Rechenweg die Seite zur Tragbarkeit der Hypothek.
Was in der Schweizer Checkliste anders ist
| Punkt | Schweiz | Deutschland | Österreich | Luxemburg | Liechtenstein |
|---|---|---|---|---|---|
| Genehmigung | Baubewilligung der Gemeinde, Profilierung mit Baugespann, öffentliche Auflage | Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, teils Freistellung | Baubewilligung mit Bauverhandlung, Nachbarn als Parteien | Autorisation de construire der Gemeinde | Baubewilligung des Landesamts |
| Finanzierung | Hypothek mit Tragbarkeitsprüfung, Baukredit in der Bauphase, nur zweite Hypothek amortisieren | Annuitätendarlehen mit Volltilgung, Bereitstellungszinsen | Wohnkredit, teils kombiniert mit Landesdarlehen | Immobilienkredit mit Volltilgung | Hypothek nach Schweizer Muster plus Förderdarlehen |
| Vorsorgegeld | Pensionskasse und Säule 3a mit Mindestbetrag und Selbstnutzungspflicht | Geringe Rolle; Ausnahme Wohn-Riester (Eigenheimrente) | Keine Rolle | Keine Rolle | Nach Absprache mit Bank und Vorsorgeeinrichtung; harter Anteil ausserhalb der beruflichen Vorsorge |
| Abgabe beim Landkauf | Handänderungssteuer je Kanton, Grundbuchgebühren, Notariat kantonal organisiert | Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch | Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr | Einregistrierung, Bëllegen Akt | Keine Handänderungssteuer; Grundbuchgebühr; Erwerb genehmigungspflichtig (Grundverkehrsgesetz) |
| Gebäudeversicherung | Zuständigkeit und Pflicht nach kantonalem Recht; Auskunft bei kantonaler Gebäudeversicherung bzw. Gemeinde | Freiwillig, privat | Freiwillig, privat | Freiwillig, privat | Pflicht bei in Liechtenstein zugelassenen privaten Versicherern |
| Werkvertrag | SIA 118 als Standardnorm | VOB/B oder BGB-Werkvertrag | ÖNORM B 2110 | Zivilgesetzbuch, Dezennalhaftung | SIA-Normen verbreitet |
| Energiestandard | MuKEn-Pflicht, Minergie freiwillig, Gebäudeprogramm nur Minergie-P bzw. GEAK A/A | GModG (vormals GEG), Effizienzhaus-Förderung | OIB 6, Energieausweis | Energiepass, LENOZ | Minergie wie CH |
Bauen Sie in Liechtenstein, planen Sie beim Landkauf die Grundbuchgebühr von 6 ‰ ein; eine Handänderungssteuer gibt es dort nicht. Zum Nachlesen: keine Handänderungssteuer; SteG Art. 1 nennt nur Vermögens- und Erwerbssteuer, Steuer nach dem Aufwand, Grundstücksgewinnsteuer, Ertragssteuer sowie Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien[gesetze.li, 31.10.2026].
Die Checklisten für die Nachbarländer stehen eigenständig unter Hausbau-Checkliste für Deutschland und Hausbau-Checkliste für Österreich.
Kantonale Abgaben am Beispiel Bern
| Position | Wert | Bemerkung |
|---|---|---|
| Handänderungssteuer Kanton Bern | 1,8 % des Kaufpreises | Veranlagung über das Grundbuchamt |
| Freibetrag bei Hauptwohnsitz | CHF 800'000 | Unter Voraussetzungen; Steuerverwaltung Bern |
| Mehrwertsteuer auf Bauleistungen | 8,1 % | In Offerten ein- oder ausgewiesen |
Andere Kantone erheben keine Handänderungssteuer, sondern nur Grundbuchgebühren; Zürich hat sie abgeschafft (Satz 0 %). Luzern erhebt 1,5 %, Thurgau 1 %. Im Kanton Thurgau ist steuerpflichtig ausschliesslich die erwerbende Person; die veräussernde Person haftet solidarisch. Die Kantonsseiten unter Haus bauen nach Kanton führen die Regeln mit Quelle auf.
Typische Lücken in Bauherren-Checklisten
Quellen und Stand
Eigenmittel und harter Anteil: FINMA-anerkannte Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung; Tragbarkeitsparameter als Bankpraxis gekennzeichnet. Vorbezug aus der Pensionskasse: Bundesamt für Sozialversicherungen. Handänderungssteuer: Steuerverwaltungen der Kantone Bern und Thurgau. Mehrwertsteuer: Eidgenössische Steuerverwaltung. Gebäudeprogramm: Bund und Kantone (Bearbeitungsstelle des jeweiligen Kantons (Gesuch über das Gesuchsportal, Information durch kantonale Energieberatungsstelle vor Baubeginn); gefördert wird nur ein Neubau nach Minergie-P bzw. GEAK A/A). Werkvertragsnorm: SIA 118. Rügefrist für Baumängel: Bundesamt für Justiz zur Revision des Obligationenrechts. Alle Zahlen stammen aus dem Fakten-Register mit Abruf- und Ablaufdatum; die Arbeitsweise erklärt die Methodik-Seite.
Nächster Schritt
Sie wollen wissen, welche Punkte dieser Liste für Ihr Projekt bereits erledigt sind und wo die nächste Hürde liegt? Der Hausbau-Check für die Schweiz ordnet Budget, Eigenmittel, Bauland-Stand und Bauorganisation ein und zeigt, welche Phase als Nächstes ansteht. Wer die Kostenblöcke vorher verstehen will, liest die Seite zu den Kosten für den Hausbau in der Schweiz.
Häufige Fragen
Welche Dokumente verlangt die Bank für die Finanzierungsbestätigung?
Was muss ich vor dem Kauf von Bauland prüfen?
Welche Versicherungen brauche ich während des Baus?
Was gehört ins Abnahmeprotokoll?
Wann stelle ich das Gesuch für das Gebäudeprogramm?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- UBS – Tragbarkeit: Was ist das und wie wird sie berechnet? (13.05.2025) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- FINMA – Medienmitteilung 01.06.2012: Hypothekarfinanzierung – FINMA anerkennt neue Mindeststandards (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Raiffeisen – Tragbarkeit einer Hypothek (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- BSV – Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Steuerverwaltung Kanton Bern – Handänderungssteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Steuerverwaltung Thurgau – Handänderungssteuer (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Kanton Zürich – Medienmitteilung 12.12.2003: Regierungsrat setzt die Abschaffung der Handänderungssteuer per 1. Januar 2005 in Kraft (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Grundbuchämter Kanton Luzern – Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Thurgauer Steuerpraxis StP 137 Nr. 1 – Handänderungssteuer (Steuerverwaltung Thurgau) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Das Gebäudeprogramm – Startseite (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- ESTV – MWST-Steuersätze (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
- Bundesamt für Justiz – Medienmitteilung 30.04.2025: Neuregelung Baumängel, neue Regeln gelten ab dem 1. Januar 2026 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Grundbuch- und Handelsregistergebührenverordnung (GbHr-GebV), LGBl. 2003 Nr. 67, konsolidierte Fassung (Änderungen bis LGBl. 2024 Nr. 256), Anhang 1 Bst. B (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz vom 23.09.2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, konsolidierte Fassung, Art. 1 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 31.10.2026
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