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Baubewilligung vs. Baugenehmigung: Hausbau-Begriffe DACH
Baubewilligung, Baugenehmigung, Hypothek oder Wohnkredit? Der Begriffsübersetzer zeigt Hausbau-Begriffe aus DE, AT, CH, LU und LI mit Bedeutung.
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Kurz gesagt
Was ist der Unterschied zwischen Baubewilligung und Baugenehmigung?
Es ist dieselbe Sache mit zwei Namen: die Erlaubnis der Behörde, ein Haus zu bauen. In Deutschland und Luxemburg heißt sie Baugenehmigung, in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein Baubewilligung. Unterschiedlich sind der Weg und die Beteiligten – vom Bauantrag über das österreichische Bauansuchen, häufig mit Bauverhandlung, bis zum Schweizer Baugesuch mit Profilierung und öffentlicher Auflage. Der Begriffsübersetzer unten übersetzt diese und viele weitere Hausbau-Begriffe zwischen den fünf Ländern.
Das Wichtigste in Kürze
- Viele Hausbau-Begriffe haben in jedem Land einen eigenen Namen: Baugenehmigung und Baubewilligung, Grunderwerbsteuer und Handänderungssteuer, Baufinanzierung, Wohnkredit und Hypothek.
- Gleicher Name heißt nicht gleiche Regel. Hinter dem jeweiligen Begriff stehen eigene Verfahren, Zuständigkeiten und Fristen.
- Einige Wörter sind falsche Freunde: Estrich, Baurecht, Baugrund oder Bauführer bedeuten je nach Land etwas anderes.
- In Luxemburg arbeitet die Verwaltung französisch; wir nennen deshalb die französische Entsprechung in Klammern.
- Liechtenstein spricht Schweizer Begriffe, hat aber eigenes Recht – etwa ohne Handänderungssteuer.
- Jeder Begriff verweist auf den Ratgeber des jeweiligen Landes, in dem Sie Verfahren und geprüfte Werte finden.
Begriff suchen und übersetzen
Tippen Sie einen Begriff ein, den Sie in einem Angebot, einem Bescheid oder einem Gespräch mit der Bank gelesen haben. Wählen Sie optional das Land, aus dem der Begriff stammt, und das Land, in dem Sie bauen. Die Karte zeigt dann die Entsprechung im Zielland, die Bedeutung und den wichtigsten rechtlichen Unterschied. Mit dem Link können Sie Ihre Suche teilen, etwa mit Ihrer Planerin oder Ihrem Berater.
Die Sofortsuche des Begriffsübersetzers wird geladen. Ohne JavaScript finden Sie alle Begriffe in der Tabelle weiter unten.
Gleicher Zweck, anderer Weg: das Beispiel Baubewilligung
Am Genehmigungsverfahren lässt sich gut zeigen, warum eine reine Wortliste nicht genügt. Das Ziel ist überall dasselbe, die Stationen unterscheiden sich deutlich.
Deutschland. Sie reichen einen Bauantrag mit den Bauvorlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Je nach Landesbauordnung und Bebauungsplan genügt für ein Einfamilienhaus auch eine Genehmigungsfreistellung. Nachbarn werden vor allem dann beteiligt, wenn Ihr Vorhaben von Vorschriften abweicht. Den Ablauf erklärt die Seite zur Baugenehmigung in Deutschland.
Österreich. Das Bauansuchen geht an die Gemeinde; Baubehörde ist der Bürgermeister oder in Statutarstädten der Magistrat. Häufig folgt eine Bauverhandlung, zu der Nachbarn als Parteien geladen werden und Einwendungen erheben. Wer dort schweigt, verliert in der Regel seine Parteistellung. Einzelheiten stehen auf der Seite zur Baubewilligung in Österreich.
Schweiz. Das Baugesuch wird mit Situationsplan und Energienachweis in der Regel bei der Gemeinde eingereicht; in einigen Kantonen entscheidet eine kantonale oder regionale Behörde. Bauprofile zeigen auf der Parzelle, wie hoch und wie breit der Bau wird, während das Gesuch öffentlich aufliegt. In dieser Zeit können Nachbarn Einsprache erheben. Die kantonalen Unterschiede fasst die Seite zur Baubewilligung in der Schweiz zusammen.
Luxemburg. Die Baugenehmigung (autorisation de construire) erteilt der Bürgermeister auf Grundlage von PAG, PAP und Bautenreglement der Gemeinde. Einreichen darf in der Regel nur ein in Luxemburg zugelassener Architekt; Ausnahmen gelten etwa für kleine Vorhaben. Nach der Erteilung wird die Genehmigung am Bauplatz ausgehängt; erst dann beginnt die Frist für Rechtsmittel Dritter.
Liechtenstein. Über das Baugesuch entscheidet eine Landesbehörde, das Amt für Hochbau und Raumplanung; die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit Zonenplan und Bauordnung. Profilierung und Einsprache folgen dem Schweizer Muster.
Wer in einem Nachbarland baut, sollte deshalb nicht nur das Wort übersetzen, sondern den Ablauf des Landes übernehmen, in dem das Haus steht. Diese Grundregel erklärt die Seite zum Hausbau in der Grenzregion ausführlich.
Falsche Freunde: gleiche Wörter, andere Bedeutung
Einige Begriffe klingen vertraut und meinen doch etwas anderes. Hier entstehen die teuersten Missverständnisse, weil niemand nachfragt.
- Estrich. In Deutschland und Österreich ist der Estrich der Fußbodenaufbau unter dem Belag. In der Schweiz ist der Estrich zusätzlich der Dachboden. Ein Schweizer Plan mit „Estrich“ im obersten Geschoss zeigt also einen Raum, keinen Bodenaufbau.
- Baurecht. In allen Ländern steht das Wort für die Gesamtheit der Bauvorschriften. In Österreich und der Schweiz heißt so zusätzlich das Recht, auf fremdem Grund ein Haus zu bauen – in Deutschland Erbbaurecht genannt. Wer ein Grundstück „im Baurecht“ angeboten bekommt, kauft also nicht den Boden.
- Baugrund. Ein Österreicher, der „Baugrund“ sucht, sucht ein Grundstück. In Deutschland meint Baugrund meist den Boden unter dem Bauwerk, den ein Baugrundgutachten untersucht.
- Kostenvoranschlag. Nach dem österreichischen ABGB gibt es den Kostenvoranschlag mit und ohne Gewähr; gegenüber Verbrauchern gilt er im Zweifel als verbindlich (§ 5 Abs. 2 KSchG), wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist. Lesen Sie deshalb genau, was im Angebot steht; wer einen festen Preis für eine beschriebene Leistung will, vereinbart einen Fixpreis; den Unterschied erklärt die Seite zum Fixpreis beim Hausbau in Österreich.
- Abnahme und Übernahme. Deutschland und die Schweiz sprechen von Abnahme, Österreich von Übernahme. Die Folgen einer vorbehaltlosen Übergabe unterscheiden sich: In der Schweiz gelten erkennbare, nicht gerügte Mängel als genehmigt, in Österreich verschlechtert sich vor allem Ihre Beweislage.
- Bauführer und Bauleiter. Der österreichische Bauführer ist eine in den Bauordnungen verankerte Rolle gegenüber der Baubehörde. In der Schweiz ist der Bauführer dagegen die Baustellenleitung des Unternehmers. Bauleitung meint in Deutschland und der Schweiz meist die Überwachung im Auftrag der Bauherrschaft.
Geld und Förderung: Begriffe mit eigener Logik
Bei der Finanzierung verbirgt sich hinter dem Wortwechsel oft ein anderes System.
Die deutsche Baufinanzierung und der österreichische Wohnkredit werden in der Regel vollständig getilgt. Die Schweizer Hypothek folgt einer anderen Logik: Die erste Hypothek darf stehen bleiben, nur die zweite wird amortisiert, direkt oder indirekt über die Säule 3a. Auch die Prüfung der Bank heißt anders und rechnet anders: Haushaltsrechnung in Deutschland, Schuldendienstquote in Österreich, Tragbarkeit mit kalkulatorischem Zins in der Schweiz und in Liechtenstein. Wie die Tragbarkeit funktioniert, zeigt die Seite Tragbarkeit in der Schweiz; die deutsche Sicht erklärt die Seite zum Eigenkapital beim Hausbau.
Bei der Förderung sind schon die Grundbegriffe nicht austauschbar. Die Wohnbauförderung in Österreich besteht überwiegend aus Landesdarlehen und Zuschüssen der Bundesländer. Deutschland fördert über Kredite der KfW und Programme der Länder. In der Schweiz gibt es kaum direkte Eigenheimförderung, wohl aber das Gebäudeprogramm für Energiestandards. Luxemburg setzt auf Prämien, Zinssubventionen und Steuervorteile; Liechtenstein vergibt ein zinsloses Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz. Einen Überblick gibt die Seite zur Förderung in Deutschland mit ihrem Ländervergleich.
Auch die Abgaben beim Grundstückskauf heißen nicht nur anders, sie folgen anderen Regeln: Grunderwerbsteuer in Deutschland und Österreich, Handänderungssteuer je nach Kanton in der Schweiz, Einregistrierungsgebühren (droits d’enregistrement) in Luxemburg. Für Liechtenstein gilt laut Steuergesetz: keine Handänderungssteuer; SteG Art. 1 nennt nur Vermögens- und Erwerbssteuer, Steuer nach dem Aufwand, Grundstücksgewinnsteuer, Ertragssteuer sowie Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien[gesetze.li, 31.10.2026]. Beim Erwerb fällt stattdessen eine Grundbuchgebühr an. Konkrete Sätze nennen wir nur mit Quelle und Stand auf den Länderseiten, etwa zur Grunderwerbsteuer in Deutschland oder zu den Nebenkosten in Österreich.
Luxemburg und Liechtenstein: zwei Sonderfälle
Luxemburg spricht im Alltag Luxemburgisch, Deutsch und Französisch; Formulare, Bescheide und Gesetze sind meist französisch. Wer nach dem französischen Begriff sucht, findet auf den Portalen der Verwaltung schneller das richtige Formular. Deshalb nennt die Tabelle die französische Entsprechung in Klammern – etwa plan d’aménagement général (PAG) für den allgemeinen Bebauungsplan oder réception des travaux für die Abnahme. Die wichtigsten Begriffe für Ihr Bauprojekt stehen auch auf dem Hub Haus bauen in Luxemburg.
Liechtenstein verwendet die Schweizer Rechtschreibung und viele Schweizer Begriffe: Baubewilligung, Bauherrschaft, Parzelle, Hypothek, Tragbarkeit. Das Recht ist aber ein eigenes. Ein Baugesetz gilt für das ganze Land, der Grundstückskauf braucht grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, und die Förderung folgt dem liechtensteinischen Wohnbauförderungsgesetz. Wie das zusammenspielt, zeigt die Seite Haus bauen in Liechtenstein.
Alle Begriffe im Überblick
Die folgende Tabelle enthält alle Begriffsgruppen des Übersetzers, geordnet nach Themen. Sie funktioniert ohne JavaScript und lässt sich drucken. Ein Strich bedeutet, dass wir für dieses Land keinen gesicherten landestypischen Begriff erfasst haben; das heißt nicht, dass es die Sache dort nicht gibt.
| Deutschland | Österreich | Schweiz / Liechtenstein | Luxemburg | Bedeutung | Ratgeber |
|---|---|---|---|---|---|
| Baurecht und Verfahren | |||||
| Baugenehmigung | Baubewilligung | Baubewilligung | Baugenehmigung (autorisation de construire, autorisation de bâtir) | Behördliche Erlaubnis, ein Bauvorhaben nach den geltenden Planungs- und Bauvorschriften auszuführen.Unterschied: Zuständig sind in Deutschland die unteren Bauaufsichtsbehörden, in Österreich Bürgermeister oder Magistrat, häufig nach einer Bauverhandlung, in der Schweiz in der Regel die Gemeinde nach öffentlicher Auflage, in einigen Kantonen eine kantonale oder regionale Behörde, in Luxemburg der Bürgermeister, in Liechtenstein das Amt für Hochbau und Raumplanung. | |
| Bauantrag | Bauansuchen | CH: Baugesuch, Baueingabe · LI: Baugesuch | Antrag auf Baugenehmigung (autorisation de construire) | Der Antrag mit Plänen und Nachweisen, mit dem das Genehmigungsverfahren für ein Bauvorhaben beginnt.Unterschied: In Österreich folgt auf das Bauansuchen häufig eine mündliche Bauverhandlung, in der Schweiz und in Liechtenstein eine öffentliche Auflage des Baugesuchs. | |
| Bauvoranfrage, Bauvorbescheid | kein Begriff erfasst | CH: Voranfrage, Vorentscheid · LI: Vorprüfung, Vorentscheid | kein Begriff erfasst | Vorab-Klärung einzelner Fragen, etwa ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf, bevor der vollständige Antrag eingereicht wird.Unterschied: In Österreich ist eine formlose Vorabklärung mit der Gemeinde üblich; einen einheitlichen Verfahrensbegriff dafür haben wir nicht erfasst. | |
| Bauvorlagen | Einreichplan, Einreichunterlagen | kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | Die Pläne, Berechnungen und Nachweise, die dem Antrag auf Genehmigung beiliegen müssen.Unterschied: Welche Unterlagen verlangt werden, regeln in Deutschland die Bauvorlagenverordnungen der Länder und in Österreich die Bauordnungen der Bundesländer; in der Schweiz gelten kantonale Listen für das Baugesuch. | |
| Lageplan | Lageplan | Situationsplan | Lageplan | Plan, der das geplante Gebäude auf dem Grundstück mit Abständen zu Grenzen, Straßen und Nachbarbauten zeigt.Unterschied: In der Schweiz erstellt den Situationsplan in der Regel ein Geometer. | |
| Nachbarbeteiligung | Bauverhandlung | öffentliche Auflage, Profilierung | Aushang (affichage) | Der Verfahrensschritt, in dem Nachbarn und Betroffene vom Bauvorhaben erfahren und Einwände vorbringen können.Unterschied: In Österreich sind Nachbarn Parteien der mündlichen Bauverhandlung; in der Schweiz und in Liechtenstein zeigen Bauprofile das Volumen während der Auflage; in Luxemburg macht der Aushang die erteilte Genehmigung bekannt; in Deutschland hängt die Beteiligung von der Landesbauordnung und von Abweichungen ab. | |
| Widerspruch, Nachbarwiderspruch | Einwendung | Einsprache | Klage vor dem Verwaltungsgericht | Förmlicher Einwand eines Nachbarn oder anderen Berechtigten gegen ein Bauvorhaben.Unterschied: Der Zeitpunkt unterscheidet sich: in Österreich spätestens in der Bauverhandlung, in der Schweiz und in Liechtenstein während der Auflage, in Deutschland gegen die erteilte Genehmigung. In Luxemburg ist das Hauptrechtsmittel Dritter die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die erteilte Genehmigung. | |
| Flächennutzungsplan | Flächenwidmungsplan | CH: Zonenplan, Nutzungsplan · LI: Zonenplan | Allgemeiner Bebauungsplan (plan d'aménagement général, PAG) | Gemeindeweiter Plan, der festlegt, welche Flächen wofür genutzt werden dürfen, etwa als Bauland oder Wohnzone.Unterschied: In Deutschland bereitet der Flächennutzungsplan vor; verbindlich für das einzelne Grundstück ist erst der Bebauungsplan. Der österreichische Flächenwidmungsplan ist als Verordnung der Gemeinde verbindlich; auch der Zonenplan in der Schweiz und in Liechtenstein sowie der luxemburgische PAG weisen jede Parzelle verbindlich einer Zone zu. | |
| Bebauungsplan | Bebauungsplan | CH: Bau- und Zonenreglement, Gestaltungsplan, Quartierplan · LI: Bauordnung der Gemeinde, Überbauungsplan | Teilbebauungsplan (plan d'aménagement particulier, PAP) | Detaillierte Regeln für ein Gebiet: wo, wie hoch und wie dicht gebaut werden darf.Unterschied: In Österreich stehen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nebeneinander; in Luxemburg unterscheidet der PAP zwischen bestehenden und neuen Quartieren. | |
| Landesbauordnung | Bauordnung, Baugesetz | CH: kantonales Planungs- und Baugesetz, Baureglement · LI: Baugesetz | Bautenreglement (règlement sur les bâtisses) | Regelwerk mit den Anforderungen an Verfahren, Abstände, Brandschutz und Ausführung von Bauten.Unterschied: Bauordnungsrecht ist in Deutschland und Österreich Landessache, in der Schweiz Sache der Kantone mit kommunalen Reglementen; in Luxemburg hat jede Gemeinde ihr eigenes Bautenreglement, Liechtenstein ein Baugesetz für das ganze Land. | |
| Bauplanungsrecht | Raumordnung | Raumplanung | Gemeindeplanung (aménagement communal) | Die übergeordnete Planung, die Bau- und Nichtbaugebiet trennt und die Nutzung von Flächen steuert.Unterschied: In Deutschland regelt der Bund das Bauplanungsrecht im Baugesetzbuch, in Österreich die Bundesländer die Raumordnung, in der Schweiz setzt der Bund mit dem Raumplanungsgesetz den Rahmen für Kantone und Gemeinden. | |
| Abstandsflächen | Abstände | CH: Grenzabstand, Gebäudeabstand · LI: Grenzabstand | kein Begriff erfasst | Mindestabstände eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze und zu Nachbargebäuden.Unterschied: Die Rechenlogik unterscheidet sich: in Deutschland Wandhöhe mal Faktor, in Österreich nach Gebäudehöhe oder als fester Mindestabstand, in der Schweiz und in Liechtenstein oft gestaffelt nach Gebäudehöhe und Zone. | |
| Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl | Bebauungsdichte | CH: Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer · LI: Ausnützungsziffer | kein Begriff erfasst | Kennzahlen dafür, wie viel eines Grundstücks überbaut oder als Geschossfläche genutzt werden darf.Unterschied: Die Werte stehen im Bebauungsplan, im Zonenreglement oder in der Gemeindebauordnung und sind zwischen den Ländern nicht direkt vergleichbar, weil die Flächen unterschiedlich definiert sind. Die österreichische Bauklasse regelt die zulässige Gebäudehöhe, nicht die Dichte. | |
| Genehmigungsfreistellung | Bauanzeige | CH: – · LI: Anzeigeverfahren | kein Begriff erfasst | Vereinfachter Weg für bestimmte Vorhaben, bei dem statt einer vollständigen Genehmigung eine Anzeige oder Freistellung genügt.Unterschied: Welche Vorhaben darunterfallen, legt das jeweilige Landesrecht fest; ein Einfamilienhaus fällt nicht überall darunter. | |
| Baubeginnsanzeige | Baubeginnsanzeige, Baubeginnanzeige | CH: Baufreigabe · LI: – | kein Begriff erfasst | Meldung an die Behörde beziehungsweise behördliche Freigabe, bevor die Bauarbeiten beginnen.Unterschied: In Österreich kann die Baubeginnsanzeige Förderfristen auslösen; in der Schweiz folgt die Baufreigabe der rechtskräftigen Bewilligung. | |
| Fertigstellungsanzeige, Nutzungsanzeige | Fertigstellungsanzeige, Benützungsbewilligung | CH: Bezugsbewilligung, Bauabnahme durch die Gemeinde · LI: – | kein Begriff erfasst | Behördliche Meldung oder Erlaubnis, dass das fertige Haus bezogen und genutzt werden darf.Unterschied: Nicht zu verwechseln mit der privatrechtlichen Abnahme beim Bauunternehmen. In Österreich verlangen manche Bauordnungen Befunde und die Erklärung des Bauführers. | |
| kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | CH: Profilierung, Bauprofile · LI: Profilierung | kein Begriff erfasst | Stangen und Latten auf dem Grundstück, die während der Auflage Umriss und Höhe des geplanten Baus sichtbar machen.Unterschied: Ein entsprechendes Pflichtinstrument haben wir für Deutschland, Österreich und Luxemburg nicht erfasst. | |
| Behörden und Beteiligte | |||||
| Bauamt, untere Bauaufsichtsbehörde | Baubehörde (Bürgermeister bzw. Magistrat) | CH: Bauverwaltung der Gemeinde, Baubehörde · LI: Amt für Hochbau und Raumplanung | Gemeinde, Bauamt (commune, service technique), Bürgermeister (bourgmestre) | Die Stelle, bei der Sie das Bauvorhaben einreichen und die darüber entscheidet.Unterschied: In Deutschland ist die Bauaufsicht meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt, nicht bei jeder Gemeinde; in Liechtenstein entscheidet eine Landesbehörde, die Gemeinde wird beigezogen. | |
| Bundesland | Bundesland | CH: Kanton · LI: – | kein Begriff erfasst | Die Ebene unterhalb des Gesamtstaats, die Bau- und Förderrecht wesentlich prägt.Unterschied: Luxemburg und Liechtenstein kennen keine solche Ebene: Dort regeln Staat und Gemeinden das Bauen. | |
| Grundbuchamt | Grundbuchsgericht, Bezirksgericht | CH: Grundbuchamt · LI: – | kein Begriff erfasst | Die Stelle, die das Grundbuch führt und Eigentum sowie Pfandrechte einträgt.Unterschied: In Österreich führen die Bezirksgerichte das Grundbuch. | |
| Entwurfsverfasser, bauvorlageberechtigte Person | Planverfasser | CH: Projektverfasser · LI: verantwortlicher Projektant | Architekt mit Zulassung der OAI (Ordre des Architectes et des Ingénieurs-Conseils) | Die Fachperson, die die Einreichpläne erstellt und zur Einreichung befugt ist.Unterschied: Wer einreichen darf, regelt das jeweilige Landes- oder Kantonsrecht; in Luxemburg reicht in der Regel ein dort zugelassener Architekt ein, mit Ausnahmen etwa für kleine Vorhaben. | |
| Bauleiter, Bauleitung | Bauführer | CH: Bauleitung, Bauleiter · LI: – | kein Begriff erfasst | Die Person, die die Ausführung auf der Baustelle verantwortet oder überwacht.Unterschied: Der Bauführer in Österreich steht nach den Bauordnungen gegenüber der Baubehörde für die bewilligungsgemäße Ausführung ein und gibt je nach Land Anzeigen ab. Bauleitung meint in Deutschland und der Schweiz meist die vom Bauherrn beauftragte Überwachung. Falscher Freund: Ein „Bauführer“ ist in der Schweiz die Baustellenleitung des Unternehmers. | |
| Bauherr, Bauherrin, Baufamilie | Bauherr, Häuslbauer, Häuslbauerin | Bauherrschaft | Bauherr | Wer ein Bauvorhaben auf eigene Rechnung veranlasst und rechtlich dafür verantwortlich ist. | |
| Notar, notarielle Beurkundung | Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) | CH: Notariat, öffentliche Beurkundung · LI: – | Notar, Notarakt (acte notarié) | Die Stelle, die den Grundstückskaufvertrag errichtet oder beurkundet und die Eintragung ins Grundbuch veranlasst.Unterschied: In Österreich kann auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt den Kaufvertrag errichten; in Luxemburg knüpfen Steuerkredit und Gebühren an den Notarakt an. | |
| Grundstück | |||||
| Grundstück, Bauplatz | Grundstück, Baugrund, Bauplatz | CH: Parzelle, Grundstück, Liegenschaft · LI: Parzelle, Grundstück | Bauplatz, Baugrundstück (terrain à bâtir) | Die abgegrenzte Bodenfläche, auf der das Haus gebaut werden soll.Unterschied: „Baugrund“ meint in Österreich das Baugrundstück, in Deutschland dagegen meist den Boden als Untergrund des Bauwerks (Baugrundgutachten). | |
| Bauland, Baugebiet | Bauland (gewidmet) | CH: Bauzone, Bauland · LI: Bauzone | Wohnzone (zone d'habitation) | Fläche, die nach der Planung der Gemeinde bebaut werden darf.Unterschied: In Österreich entscheidet die Widmung im Flächenwidmungsplan, in der Schweiz und in Liechtenstein die Zuweisung zur Bauzone, in Luxemburg die Zone im PAG. | |
| Erschließung | Aufschließung | Erschliessung | Erschließung | Anbindung eines Grundstücks an Straße, Wasser, Abwasser und Energie als Voraussetzung für das Bauen. | |
| Erschließungsbeitrag | Aufschließungsabgabe, Aufschließungsbeitrag | CH: Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren · LI: Erschliessungsbeiträge | kein Begriff erfasst | Abgabe der Grundeigentümer an die Gemeinde für Straßen, Leitungen und Anschlüsse.Unterschied: Ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen, regeln Gemeinde- und Landesrecht; beim Grundstückskauf lohnt die Frage, ob sie bereits bezahlt sind. | |
| Grundbuchauszug | Grundbuchsauszug | Grundbuchauszug | kein Begriff erfasst | Auszug aus dem Grundbuch mit Eigentümern, Lasten, Dienstbarkeiten und Pfandrechten eines Grundstücks.Unterschied: Die österreichische Schreibweise trägt das Fugen-s. | |
| Grunddienstbarkeit, Baulast | Dienstbarkeit, Servitut | CH: Dienstbarkeit, Näherbaurecht · LI: – | Servitut | Recht oder Last, die an einem Grundstück haftet, etwa ein Wegerecht oder die Übernahme von Abständen durch den Nachbarn.Unterschied: Die Baulast ist ein öffentlich-rechtliches Instrument des deutschen Bauordnungsrechts und steht in den meisten Bundesländern im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch; das Schweizer Näherbaurecht wird als Dienstbarkeit eingetragen. | |
| Erbbaurecht | Baurecht | CH: Baurecht (selbständiges und dauerndes Recht) · LI: – | Erbbaurecht (bail emphytéotique) | Das Recht, auf fremdem Grund ein Haus zu bauen und zu besitzen; statt des Kaufpreises zahlen Sie in der Regel einen laufenden Zins.Unterschied: „Baurecht“ hat in Österreich und der Schweiz zwei Bedeutungen: dieses Recht auf fremdem Grund und, wie in Deutschland, die Gesamtheit der Bauvorschriften. | |
| kein Begriff erfasst | Grundverkehr (Grundverkehrsgesetz des Landes) | CH: Lex Koller · LI: Grundverkehrsgenehmigung | kein Begriff erfasst | Regeln, die den Erwerb von Grundstücken genehmigungspflichtig machen oder für bestimmte Personen beschränken.Unterschied: Die Lex Koller betrifft in der Schweiz Personen im Ausland; in Liechtenstein braucht grundsätzlich jeder Erwerb eine Genehmigung. Für Bauland in Deutschland und Luxemburg besteht keine vergleichbare Beschränkung für Nichtansässige. | |
| Überschwemmungsgebiet, Gefahrenkarte | Gefahrenzone, Gefahrenzonenplan | CH: Gefahrenkarte, Gefahrenzone · LI: Gefahrenzone | kein Begriff erfasst | Karten und Zonen, die Gebiete mit Hochwasser-, Lawinen- oder Rutschgefahr ausweisen und das Bauen einschränken. | |
| Steuern und Abgaben | |||||
| Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer | CH: Handänderungssteuer · LI: – | Einregistrierungsgebühren (droits d'enregistrement) | Steuer oder Gebühr, die beim Kauf eines Grundstücks anfällt.Unterschied: In Deutschland legt jedes Bundesland den Satz fest, in Österreich gilt ein bundesweiter Satz, in der Schweiz entscheidet jeder Kanton, teils mit Freibetrag oder ganz ohne Steuer. Luxemburg mindert die Gebühren über den Steuerkredit Bëllegen Akt. Liechtenstein kennt keine Handänderungssteuer. | |
| Grundbuchkosten | Eintragungsgebühr | CH: Grundbuchgebühren · LI: Grundbuchgebühr | Umschreibungsgebühren (droits de transcription) | Gebühren für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. | |
| Grundschuld | Hypothek (Pfandrecht), Pfandrechtsgebühr | CH: Schuldbrief · LI: Schuldbrief, Grundpfandverschreibung | kein Begriff erfasst | Grundpfandrecht, mit dem die Bank den Kredit am Grundstück absichert.Unterschied: In Österreich fällt für die Eintragung des Pfandrechts eine eigene Gebühr an; in der Schweiz wird der Schuldbrief nach kantonalen Tarifen errichtet; in Liechtenstein erhebt das Grundbuch eine Gebühr nach der Gebührenverordnung. Die Werte stehen auf den Ratgeberseiten. | |
| Grundsteuer | Grundsteuer | CH: Liegenschaftssteuer · LI: – | kein Begriff erfasst | Laufende Steuer auf den Besitz eines Grundstücks.Unterschied: In der Schweiz erheben nicht alle Kantone eine Liegenschaftssteuer. | |
| kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | CH: Eigenmietwert · LI: – | kein Begriff erfasst | Fiktives Einkommen, das in der Schweiz für selbst bewohntes Wohneigentum versteuert wird.Unterschied: Für Deutschland, Österreich, Luxemburg und Liechtenstein haben wir keinen entsprechenden Begriff erfasst. Den aktuellen Stand der Schweizer Reform erläutert die Ratgeberseite. | |
| kein Begriff erfasst | Immobilienertragsteuer | CH: Grundstückgewinnsteuer · LI: Grundstücksgewinnsteuer | kein Begriff erfasst | Steuer auf den Gewinn beim Verkauf eines Grundstücks; sie trifft die verkaufende Seite. | |
| Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer (TVA), TVA-Logement | Steuer auf Bauleistungen und Lieferungen, die in Angeboten und Rechnungen enthalten ist.Unterschied: Luxemburg gewährt für Wohnraum am Hauptwohnsitz unter Bedingungen einen super-ermäßigten Satz; Liechtenstein wendet über den Mehrwertsteuervertrag mit der Schweiz von 1994 das Schweizer System an. | |
| Kaufnebenkosten, Erwerbsnebenkosten | Kaufnebenkosten, Nebenkosten | Erwerbsnebenkosten | Erwerbsnebenkosten | Kosten, die beim Grundstückskauf zusätzlich zum Kaufpreis anfallen, etwa Steuern, Notar, Grundbuch und Makler. | |
| Maklerprovision | Maklerprovision | CH: – · LI: Courtage | kein Begriff erfasst | Vergütung für die Vermittlung eines Grundstücks durch eine Maklerin oder einen Makler. | |
| Finanzierung | |||||
| Baufinanzierung, Annuitätendarlehen | Wohnkredit | Hypothek | Immobilienkredit (prêt immobilier, prêt hypothécaire), Wohnbaukredit | Der Bankkredit, mit dem Grundstück und Hausbau finanziert werden.Unterschied: In Deutschland, Österreich und Luxemburg wird der Kredit in der Regel vollständig getilgt; in der Schweiz und in Liechtenstein bleibt die erste Hypothek oft dauerhaft stehen. | |
| Bereitstellungszinsen, Bauzeitzinsen | Bereitstellungszinsen, Zwischenzinsen | CH: Baukredit, Kreditkommission · LI: Baukredit | kein Begriff erfasst | Finanzierungskosten während der Bauphase, solange der Kredit nach Baufortschritt ausgezahlt wird.Unterschied: In der Schweiz und in Liechtenstein läuft die Bauphase über einen eigenen Baukredit, der nach Bauabnahme und Schlussabrechnung in die Hypothek konsolidiert wird. | |
| Bauzinsen, Sollzins | Wohnkreditzinsen | Hypothekarzins | kein Begriff erfasst | Der Zins, den Sie für den Kredit zum Hausbau zahlen. | |
| Zinsbindung, Sollzinsbindung | Fixzins | Festhypothek | Festzins (taux fixe) | Vereinbarung, dass der Zins für eine festgelegte Laufzeit unverändert bleibt. | |
| variabler Zins | variabler Zins, variabler Wohnkredit | SARON-Hypothek | variabler Zins (taux variable) | Zins, der sich laufend an einem Referenzzinssatz ausrichtet.Unterschied: Die SARON-Hypothek folgt dem Schweizer Referenzzinssatz SARON zuzüglich einer Marge der Bank. | |
| Tilgung | Tilgung | Amortisation | Tilgung | Die Rückzahlung des Kredits in Raten.Unterschied: In der Schweiz wird meist nur die zweite Hypothek innert einer Frist amortisiert, direkt oder indirekt über die Säule 3a. | |
| Eigenkapital | Eigenmittel, Eigenkapital | Eigenmittel | Eigenkapital (apport personnel) | Das eigene Geld, das Sie in die Finanzierung einbringen.Unterschied: In der Schweiz zählen Pensionskassengeld und Säule 3a mit; ein Mindestanteil muss aus Mitteln außerhalb der Pensionskasse (2. Säule) stammen, etwa Ersparnissen oder Säule 3a. In Österreich nennt die Finanzmarktaufsicht Referenzwerte. | |
| Haushaltsrechnung | Haushaltsrechnung, Schuldendienstquote | Tragbarkeit | Haushaltsrechnung | Die Prüfung der Bank, ob Sie die Kreditrate aus Ihrem Einkommen dauerhaft tragen können.Unterschied: Die Schweizer Tragbarkeit rechnet mit einem kalkulatorischen Zins statt mit dem aktuellen Marktzins. | |
| Beleihungsauslauf | Beleihungsquote, Belehnung | Belehnung | kein Begriff erfasst | Verhältnis zwischen Kredit und Wert der Immobilie. | |
| kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | CH: Vorbezug aus der Pensionskasse, Säule 3a · LI: – | kein Begriff erfasst | Geld aus der beruflichen oder gebundenen Vorsorge, das als Eigenmittel eingesetzt werden kann.Unterschied: In Deutschland spielt Vorsorgegeld eine geringe Rolle, mit dem Wohn-Riester (Eigenheimrente) als Ausnahme; in Österreich und Luxemburg praktisch keine. In Liechtenstein klären Bank und Vorsorgeeinrichtung, welche Vorsorgegelder angerechnet werden; ein Teil der Eigenmittel muss außerhalb der beruflichen Vorsorge liegen. | |
| Bausparvertrag | Bausparen, Bausparvertrag | kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | Sparvertrag mit Anspruch auf ein Darlehen für Wohnzwecke.Unterschied: Bausparen gibt es in Deutschland und Österreich mit jeweils eigenen Regeln und Förderungen. | |
| Förderung und Energie | |||||
| KfW-Förderung, Landesförderung | Wohnbauförderung | CH: Gebäudeprogramm, kantonale Förderung · LI: Wohnbauförderung (WBFG) | Wohneigentumserwerbsprämie (prime d'accession à la propriété), Klimabonus | Staatliche Unterstützung für den Bau oder Erwerb von Wohneigentum.Unterschied: Die Förderlogik ist grundverschieden: Förderkredite in Deutschland, Landesdarlehen in Österreich, Beiträge für Energiestandards in der Schweiz, Prämien und Steuervorteile in Luxemburg, ein zinsloses Darlehen in Liechtenstein. | |
| Förderkredit | Landesdarlehen | CH: – · LI: WBFG-Darlehen | Zinssubvention (subvention d'intérêt) | Kredit oder Zinshilfe aus einem Förderprogramm, die die Bankfinanzierung ergänzt.Unterschied: Luxemburg vergibt kein eigenes Förderdarlehen, sondern verbilligt den Bankkredit über die Zinssubvention. | |
| Energieausweis | Energieausweis | CH: GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone), Energienachweis · LI: Energieausweis | Energiepass | Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes ausweist.Unterschied: In der Schweiz gehört zum Baugesuch der Energienachweis nach kantonalem Recht; der GEAK ist der Ausweis, der für das Gebäudeprogramm eine Rolle spielt. | |
| Effizienzhaus-Stufe | Energiekennzahl, Niedrigenergiehaus | CH: Minergie, Minergie-P · LI: Minergie | LENOZ (Nachhaltigkeitszertifikat) | Stufe oder Label für die energetische Qualität eines Neubaus, oft Voraussetzung für Förderung.Unterschied: Minergie ist ein freiwilliges Label; verpflichtend sind in der Schweiz die kantonalen Energievorschriften. | |
| Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) | OIB-Richtlinie 6 | CH: MuKEn (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich) · LI: – | kein Begriff erfasst | Die gesetzlichen Mindestanforderungen an Energiebedarf und Gebäudehülle eines Neubaus. | |
| Vertrag und Abnahme | |||||
| Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag | Werkvertrag | Werkvertrag | Werkvertrag (contrat d'entreprise) | Der Vertrag mit dem Unternehmen, das Ihr Haus errichtet.Unterschied: In Deutschland gelten für Verbraucher besondere Regeln im BGB; in Österreich und der Schweiz wird häufig eine Norm als Vertragsgrundlage vereinbart. | |
| VOB/B | ÖNORM B 2110 | SIA-Norm 118 | kein Begriff erfasst | Standardisierte Vertragsbedingungen für Bauleistungen; sie gelten nur, wenn sie vereinbart werden. | |
| Baubeschreibung, Bau- und Leistungsbeschreibung | Bau- und Leistungsbeschreibung | CH: Baubeschrieb, Leistungsbeschrieb · LI: – | Baubeschreibung (descriptif, cahier des charges) | Die Beschreibung von Leistungsumfang und Qualitäten, auf die sich Preis und Vertrag beziehen. | |
| Festpreis | Fixpreis | CH: Fixpreis, Pauschalpreis · LI: Fixpreis | kein Begriff erfasst | Vereinbarter Preis für eine beschriebene Leistung, der sich ohne Leistungsänderung nicht erhöht.Unterschied: In Österreich unterscheiden sich Fixpreis, Pauschalpreis und Kostenvoranschlag rechtlich; entscheidend sind Bindefrist und Leistungsbeschreibung. | |
| Angebot | Angebot, Kostenvoranschlag | CH: Offerte, Kostenvoranschlag · LI: Offerte | kein Begriff erfasst | Das schriftliche Preisangebot eines Unternehmens für eine Bauleistung.Unterschied: Nach dem ABGB gibt es in Österreich den Kostenvoranschlag mit und ohne Gewähr; gegenüber Verbrauchern gilt er im Zweifel als verbindlich (§ 5 Abs. 2 KSchG), wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist. | |
| Abschlagszahlungen, Zahlungsplan, Ratenplan | Zahlungsplan, Ratenplan | CH: Zahlungsplan · LI: – | Zahlungsplan, Zahlungsstaffel bei der VEFA | Die Aufteilung des Preises in Teilzahlungen nach Baufortschritt.Unterschied: Für Bauträgerverträge gelten gesetzliche Ratenpläne, in Deutschland nach der MaBV, in Österreich nach dem Bauträgervertragsgesetz, in Luxemburg bei der VEFA nach dem Code civil. | |
| Bauträgervertrag | Bauträgervertrag | kein Begriff erfasst | Kauf vom Bauträger (VEFA, vente en l'état futur d'achèvement) | Kauf von Grundstück und künftigem Haus aus einer Hand, bevor das Haus fertig ist. | |
| Abnahme, Bauabnahme | Übernahme, Bauübernahme | CH: Abnahme, Bauabnahme · LI: Abnahme | Abnahme (réception des travaux) | Die förmliche Übergabe des fertigen Werks vom Unternehmen an die Bauherrschaft; ab hier laufen die Fristen für Mängelrechte.Unterschied: Wer bekannte Mängel nicht vorbehält, verliert in Deutschland Rechte, in der Schweiz gelten erkennbare, nicht gerügte Mängel als genehmigt; in Österreich ist die Übernahme kein automatischer Verzicht, verschlechtert aber die Beweislage. | |
| Mängelanzeige, Mängelrüge | Mängelrüge | CH: Mängelrüge · LI: – | Vorbehalte (réserves) | Die Mitteilung an das Unternehmen, welche Mängel bestehen und dass Sie deren Behebung verlangen.Unterschied: In der Schweiz regelt Art. 367 Abs. 1bis OR die Rügefrist für Mängel an unbeweglichen Werken; in Luxemburg werden Vorbehalte im Abnahmeprotokoll festgehalten. | |
| Gewährleistung, Mängelrechte | Gewährleistung | CH: Mängelrechte, Garantie · LI: – | Garantie (garantie biennale, garantie décennale) | Die gesetzliche Haftung des Unternehmens für Mängel nach der Abnahme.Unterschied: Luxemburg unterscheidet eine kürzere Haftung für kleinere Bauteile und eine längere für tragende Teile; die Fristen stehen auf den Ratgeberseiten. | |
| Sicherheitseinbehalt | Haftrücklass | CH: Rückbehalt, Garantieschein, Solidarbürgschaft · LI: – | kein Begriff erfasst | Betrag oder Bürgschaft, die Ihre Mängelansprüche nach der Abnahme absichert. | |
| Schlussrechnung | Schlussrechnung | CH: Schlussabrechnung · LI: – | kein Begriff erfasst | Die abschließende Abrechnung aller Leistungen nach Fertigstellung. | |
| Bauausführung | |||||
| Fertighaus | Fertigteilhaus | CH: Elementhaus, Holzelementbau, Holzsystembau · LI: Elementhaus, Fertighaus | Fertighaus | Haus, dessen Wand-, Decken- und Dachelemente überwiegend im Werk vorgefertigt und auf der Baustelle montiert werden.Unterschied: In Österreich beziehen sich Hersteller bei Begriffen und Ausbaustufen auf die ÖNORM B 2310. | |
| Ausbauhaus, Bausatzhaus | Ausbauhaus | kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | Ausbaustufe, bei der die Hülle fertig steht und der Innenausbau bei der Bauherrschaft liegt.Unterschied: In Deutschland definieren die Hersteller die Stufen selbst, in Österreich nehmen sie auf die ÖNORM B 2310 Bezug. Ein Schweizer Werkvertrag über den „Rohbau“ entspricht nicht automatisch einem Ausbauhaus; maßgeblich ist der vereinbarte Leistungsumfang. | |
| Teilausbau, technikfertig | belagsfertig | kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | Ausbaustufe, bei der die Haustechnik roh eingebaut ist und Bodenbeläge sowie Oberflächen noch fehlen.Unterschied: Als eigene, normnah benannte Stufe ist „belagsfertig“ typisch für Österreich; in der Schweiz ist sie selten eine eigene Stufe. | |
| Richtfest | Gleichenfeier | CH: Aufrichte · LI: – | kein Begriff erfasst | Feier der Bauleute und der Bauherrschaft, wenn der Rohbau samt Dachstuhl steht. | |
| Bauleistungsversicherung | kein Begriff erfasst | CH: Bauwesenversicherung · LI: – | kein Begriff erfasst | Versicherung gegen unvorhersehbare Schäden am entstehenden Bauwerk während der Bauzeit. | |
| Schornsteinfeger | Rauchfangkehrer | CH: Kaminfeger · LI: – | kein Begriff erfasst | Fachbetrieb, der Abgasanlage und Feuerstätte prüft, etwa vor der Inbetriebnahme.Unterschied: In Österreich gehört der Befund des Rauchfangkehrers zu den Unterlagen der Fertigstellung. | |
| DIN 276 | ÖNORM B 1801 | Baukostenplan (BKP) | kein Begriff erfasst | Norm, nach der Baukosten in Gruppen gegliedert und vergleichbar gemacht werden.Unterschied: In der Schweiz und in Liechtenstein werden Baukosten oft je Kubikmeter Gebäudevolumen angegeben, in Deutschland und Österreich je Quadratmeter Fläche. | |
| Haus und Räume | |||||
| Wohnfläche | Wohnnutzfläche | CH: Nettowohnfläche, Hauptnutzfläche · LI: Nettowohnfläche | Wohnfläche | Die nutzbare Fläche der Wohnräume, nach der Kosten, Förderung oder Darlehen bemessen werden.Unterschied: Jedes Land rechnet nach eigenen Regeln: in Deutschland nach der Wohnflächenverordnung, in Österreich je nach Förderrichtlinie; in Liechtenstein bemisst sich das Förderdarlehen nach der Nettowohnfläche. | |
| Dachboden | Dachboden | CH: Estrich · LI: – | kein Begriff erfasst | Der nicht ausgebaute Raum unter dem Dach.Unterschied: Vorsicht bei Angeboten: In Deutschland und Österreich bezeichnet „Estrich“ den Fußbodenaufbau aus Zement oder ähnlichem Material, in der Schweiz zusätzlich den Dachboden. | |
| Diele, Flur | Vorzimmer | CH: Entrée · LI: – | kein Begriff erfasst | Der Eingangsbereich hinter der Haustür, von dem aus die Räume erschlossen werden. | |
| Abstellraum | Abstellraum | CH: Réduit · LI: – | kein Begriff erfasst | Kleiner Raum für Vorräte, Geräte und Stauraum innerhalb der Wohnung. | |
| Speisekammer | Speis | kein Begriff erfasst | kein Begriff erfasst | Kühler Vorratsraum neben der Küche. | |
| Keller, Untergeschoss | Keller | CH: Untergeschoss, Keller · LI: Untergeschoss | Keller | Das Geschoss unter dem Erdgeschoss, ganz oder teilweise im Erdreich.Unterschied: In der Schweiz kann nach dem Zivilschutzrecht von Bund und Kantonen ein Schutzraum oder ein Ersatzbeitrag hinzukommen. | |
| Erdgeschoss | Erdgeschoß | CH: Erdgeschoss · LI: – | kein Begriff erfasst | Das Geschoss auf Höhe des Geländes.Unterschied: In Österreich ist die Schreibweise mit ß üblich, analog „Obergeschoß“. | |
| Einliegerwohnung | Einliegerwohnung | CH: Einliegerwohnung, Studio · LI: Einliegerwohnung | Einliegerwohnung | Eine zweite, kleinere Wohnung im selben Haus, etwa zur Vermietung oder für Angehörige.Unterschied: In Luxemburg gibt es dafür eine eigene Prämie; in Deutschland beeinflusst sie Förderung und Steuer je nach Nutzung. | |
| Musterhaus, Musterhauspark | Musterhaus, Musterhauspark, Fertighauszentrum | CH: Musterhaus, Ausstellungshaus · LI: Musterhaus | Musterhaus | Ausgestelltes, begehbares Haus eines Anbieters zur Besichtigung, oft gesammelt in einer Ausstellung. | |
„–“ bedeutet: Für dieses Land haben wir keinen gesicherten landestypischen Begriff erfasst. Luxemburg: deutsche Begriffe mit der französischen Verwaltungssprache in Klammern.
So wählen und prüfen wir die Begriffe
Jede Zeile beruht auf Seiten dieses Portals, auf denen der Begriff im Zusammenhang des jeweiligen Landes verwendet und erklärt wird, und auf unserer internen Begriffsliste für die fünf Länder. Wo ein Wort nur regional üblich ist und keine unserer Länderseiten es belegt, haben wir ein Wörterbuch herangezogen, etwa für Gleichenfeier, Aufrichte und den Schweizer Estrich. Wenn wir einen Begriff nicht sicher belegen konnten, lassen wir die Zelle leer, statt zu raten.
Zahlen, Fristen und Steuersätze stehen bewusst nicht in dieser Übersicht. Sie ändern sich, unterscheiden sich innerhalb eines Landes und gehören mit Quelle und Abrufdatum auf die jeweilige Ratgeberseite. Wie wir Werte prüfen und aktuell halten, beschreibt unsere Methodik. Fehlt Ihnen ein Begriff oder kennen Sie eine gebräuchlichere Variante, schreiben Sie uns über die Kontaktseite.
Nächster Schritt
Sie bauen in einem Land, dessen Begriffe Ihnen neu sind, oder pendeln über eine Grenze? Der Hausbau-Check ordnet Ihr Vorhaben nach Land, Förderung und Finanzierung ein und nennt die Schritte, die als Nächstes anstehen. Für die Länder im Einzelnen führen die Hubs Haus bauen in Österreich und Haus bauen in der Schweiz weiter.
Häufige Fragen
Ist eine Baubewilligung dasselbe wie eine Baugenehmigung?
Was bedeutet Estrich in der Schweiz?
Heißt Eigenmittel dasselbe wie Eigenkapital?
Was ist der Unterschied zwischen Tilgung und Amortisation?
Wie heißt das Richtfest in Österreich und der Schweiz?
Quellen
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