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Bauen im Überschwemmungsgebiet: Verbot, Ausnahme, Prüfung
Bauen im Überschwemmungsgebiet: Bauverbot nach WHG, Ausnahmen im Einzelfall, Risikogebiete, Hochwassergefahrenkarten und Prüfschritte vor dem Kauf.

Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
Kurz gesagt
Darf man im Überschwemmungsgebiet bauen?
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen – auch eines Einfamilienhauses. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme genehmigen, wenn unter anderem der Hochwasserabfluss nicht verschlechtert, verlorener Rückhalteraum ausgeglichen und das Haus hochwasserangepasst gebaut wird. Dasselbe gilt für vorläufig gesicherte Gebiete. In Risikogebieten außerhalb davon besteht kein Verbot, Neubauten sollen dort aber dem Hochwasserrisiko angepasst sein. Vor dem Grundstückskauf zeigen die Hochwassergefahrenkarten der Länder, welche Kategorie zutrifft. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Auskunft der Wasserbehörde.
Das Wichtigste in Kürze
- Festgesetzt heißt grundsätzlich: kein Neubau. Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist das Bauen nach dem Wasserhaushaltsgesetz untersagt.
- Ausnahmen sind eng. Die Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen; die Behörde entscheidet im Einzelfall.
- Vorläufig gesichert zählt mit. Auch Gebiete, deren förmliche Festsetzung noch aussteht, können gesperrt sein.
- Risikogebiet heißt anpassen, nicht verzichten. Dort darf gebaut werden, aber in einer dem Risiko angepassten Bauweise.
- Starkregen ist ein eigenes Thema. Auch fernab von Flüssen kann Oberflächenwasser Schäden verursachen; die Gebietskategorien des WHG sind auf Hochwasser von Gewässern ausgerichtet und bilden Starkregengefahren nicht als eigene Kategorie ab.
Gebietstypen und ihre Rechtsfolgen
| Gebietstyp | Wie entsteht er | Rechtsfolge für den Neubau | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Festgesetztes Überschwemmungsgebiet | Rechtsverordnung der Landesregierung; Mindestumfang: Gebiete, in denen ein Hochwasser statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist | In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt | § 76, § 78 Abs. 4 WHG |
| Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet | ermittelt, in Karten dargestellt, vorläufig gesichert, Festsetzung steht aus | bauliche Schutzvorschriften gelten entsprechend | § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 8 WHG |
| Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten | Flächen, für die Gefahrenkarten nach § 74 WHG zu erstellen sind und die weder festgesetzt noch vorläufig gesichert sind | kein Verbot; Gebiete, für die nach § 74 Abs. 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind; dort sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit technisch möglich | § 78b WHG |
| Fläche mit Starkregengefahr | kommunale Starkregenkarten, keine WHG-Gebietskategorie | keine wasserrechtliche Sperre; Festsetzungen im Bebauungsplan möglich | § 9 Abs. 1 BauGB, Satzungen |
Überschwemmungsgebiete umfassen nach § 76 Abs. 1 WHG Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder -rückhaltung beansprucht werden. Die Einordnung in die übrigen Rechtsebenen gibt der Überblick Baurecht beim Hausbau.
Das Bauverbot nach § 78 Abs. 4 WHG
Das Verbot erfasst Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, während der Planaufstellung, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich – also praktisch jede Lage. Es gilt nicht nur für neue Häuser, sondern auch für Erweiterungen. Ergänzend dürfen Gemeinden in festgesetzten Gebieten grundsätzlich keine neuen Baugebiete im Außenbereich ausweisen (§ 78 Abs. 1 WHG), und neue Heizölverbraucheranlagen sind dort grundsätzlich untersagt (§ 78c WHG).
Für Käufer heißt das: Ein Grundstück, das in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Gebiet liegt, ist ohne Ausnahmegenehmigung kein Bauplatz – auch wenn es im Exposé so bezeichnet wird oder Nachbargebäude vorhanden sind. Ältere Bestandsgebäude genießen Bestandsschutz; daraus folgt kein Recht, daneben neu zu bauen.
Ausnahme im Einzelfall: die Voraussetzungen
Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG kann die Behörde den Bau abweichend vom Verbot im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben zusammen diese Bedingungen erfüllt: Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und verloren gehender Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen; Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert; bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt; hochwasserangepasste Ausführung[gesetze-im-internet.de, 01.11.2026]. Daneben kennt das Gesetz eine weitere Alternative, die wir hier nicht ausführen; ob sie in Betracht kommt, beurteilt die Wasserbehörde.
Ausnahme nach § 78 Abs. 5 WHG – was die Behörde prüft
Die Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Schon der Ausgleich des Rückhalteraums kann auf einem einzelnen Bauplatz schwer darstellbar sein, weil er gleichwertig und zeitgleich geschaffen werden muss. Rechnen Sie zudem mit Kosten für Gutachten, die vor der Entscheidung anfallen.
Risikogebiete: bauen mit Anpassung
Außerhalb der Überschwemmungsgebiete liegen Flächen, die bei seltenen oder extremen Hochwassern betroffen sein können. Für sie werden nach § 74 WHG Gefahrenkarten erstellt. § 78b WHG sieht für diese Risikogebiete kein Verbot vor, verlangt aber, dass bauliche Anlagen dort nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden sollen, soweit das technisch möglich ist. Lage des Grundstücks und Höhe des möglichen Schadens sind dabei zu berücksichtigen.
Für Ihre Planung bedeutet das: Ein Bauverbot folgt aus dem Risikogebiet nicht, aber Entwurf und Gründung sollten die mögliche Wassertiefe berücksichtigen. Ob die Gemeinde im Bebauungsplan zusätzliche Vorgaben gemacht hat, steht dort in den textlichen Festsetzungen. Wie Sie das Regenwasser vom eigenen Dach und von befestigten Flächen ableiten oder versickern, ohne Senken zusätzlich zu belasten, erklärt Regenwasser beim Neubau.
Prüfreihenfolge vor dem Grundstückskauf
Festgesetztes Überschwemmungsgebiet?
Rechtsverordnung und Karte des Landes prüfen. Liegt das Grundstück darin, gilt das Bauverbot; weiter nur mit Aussicht auf eine Ausnahme.
Vorläufig gesichertes Gebiet?
In den Kartendiensten des Landes nach ermittelten und vorläufig gesicherten Gebieten suchen. Rechtsfolge wie bei der Festsetzung.
Risikogebiet?
Hochwassergefahrenkarten für seltene und extreme Ereignisse ansehen und mögliche Wassertiefen am Grundstück ablesen.
Starkregen und Grundwasser?
Kommunale Starkregenkarte, Geländeform und Bodengutachten auf Senken, Fließwege und hohes Grundwasser prüfen.
Bebauungsplan und Behörde
Festsetzungen und nachrichtliche Übernahmen im Bebauungsplan lesen; bei Unklarheit schriftliche Auskunft der unteren Wasserbehörde einholen.
Kaufvertrag absichern
Erst kaufen, wenn die Bebaubarkeit geklärt ist, oder mit dem Notar eine Rücktrittsregel für den Fall vereinbaren, dass Genehmigung oder Ausnahme ausbleibt.
Diese Prüfung gehört zu den Punkten, die vor jedem Grundstückskauf stehen sollten – weitere finden Sie unter Grundstück für den Hausbau finden und in der Hausbau-Checkliste. Die Anfrage bei der Gemeinde lässt sich gut mit der Frage nach offenen Beiträgen verbinden; was dabei zu klären ist, zeigt Erschließungskosten vor dem Grundstückskauf prüfen.
Kartenquellen: wo Sie nachsehen
| Quelle | Was sie zeigt | Wo zu finden |
|---|---|---|
| Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten | Ausdehnung und Wassertiefen für Szenarien unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit, betroffene Nutzungen | Umweltministerium oder Landesamt für Umwelt des Bundeslandes, meist als Online-Kartendienst |
| Rechtsverordnung zur Festsetzung | verbindliche Grenze des Überschwemmungsgebiets mit Karte | Amtsblatt, Wasserbehörde, Kartendienst des Landes |
| Kartendienst Bayern | festgesetzte, vorläufig gesicherte und weitere überschwemmungsgefährdete Gebiete | Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) des Bayerischen Landesamts für Umwelt |
| Bebauungsplan und Flächennutzungsplan | nachrichtliche Übernahme festgesetzter Gebiete, Festsetzungen zu Hochwasser und Starkregen | Gemeinde, Bauamt |
| Starkregengefahrenkarte | Fließwege und Senken bei Starkregen | Gemeinde oder Landkreis, soweit erstellt |
| Untere Wasserbehörde | verbindliche Auskunft, Ausnahmepraxis, frühere Hochwasserereignisse | Landratsamt oder Stadtverwaltung |
Die Karten der Länder unterscheiden sich in Aufbau und Bezeichnung. Was je Bundesland für Bauherren sonst gilt, fasst die Übersicht Haus bauen nach Bundesland zusammen.
Hochwasserangepasst bauen mit einem Fertighaus
Ein vorgefertigtes Haus lässt sich an Hochwasserrisiken anpassen, wenn die Anforderungen vor der Werkplanung feststehen. Wichtige Stellschrauben:
- Höhenlage. Erdgeschossfußboden über dem zu erwartenden Wasserstand, etwa durch einen erhöhten Sockel oder eine aufgeständerte Gründung.
- Keller. Entweder kein Keller oder ein wasserundurchlässiger Keller mit Auftriebssicherung; Lichtschächte und Kellerfenster über dem Wasserstand. Die Abwägung beschreibt Keller oder Bodenplatte.
- Haustechnik. Heizung, Stromverteilung und Speicher im Obergeschoss oder hochgelegt; Rückstausicherung in der Grundleitung.
- Wandaufbau im Sockelbereich. Holzständerwände nehmen Wasser auf und brauchen nach einer Überflutung aufwendige Trocknung. Ein massiver, wasserbeständiger Sockel und austauschbare Bekleidungen im unteren Bereich verringern den Schaden.
- Außenanlagen. Gelände vom Haus weg neigen, Zufahrten und Lichtschächte gegen Oberflächenwasser sichern.
Sprechen Sie diese Punkte mit dem Hersteller vor Vertragsschluss an. Nachträgliche Änderungen an Sockel, Keller oder Technik sind nach Freigabe der Produktion aufwendig – typische Planungsfehler dieser Art sammelt Fehler beim Hausbau vermeiden.
Versicherung und Finanzierung
Ob und zu welchen Bedingungen ein Haus in einem hochwassergefährdeten Gebiet gegen Elementarschäden versichert werden kann, prüft der Versicherer anhand eigener Gefährdungsklassen. Klären Sie den Versicherungsschutz vor dem Kauf. Banken können die Lage bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigen; ein schriftliches Versicherungsangebot erleichtert das Finanzierungsgespräch.
Quellen und Stand
Wasserhaushaltsgesetz §§ 74, 76, 78, 78b und 78c auf gesetze-im-internet.de; Mindestumfang der Festsetzung, Bauverbot, Ausnahmevoraussetzungen und Risikogebiete über das Fakten-Register mit Abruf- und Ablaufdatum. Nicht im Register und daher nur benannt: die weitere Ausnahmealternative des § 78 Abs. 5 WHG, ergänzende Regeln der Landeswassergesetze und die Kartendienste der einzelnen Länder. Wie wir prüfen, beschreibt die Methodik. Stand: November 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; verbindlich sind Rechtsverordnung und Bescheid der Wasserbehörde.
Nächster Schritt
Bevor Sie ein Grundstück an einem Gewässer oder in einer Senke reservieren, hilft der Hausbau-Check, Hochwasserlage, Gründung und Zusatzkosten gemeinsam einzuordnen.
Häufige Fragen
Darf ich im Überschwemmungsgebiet ein Haus bauen?
Was ist der Unterschied zwischen Überschwemmungsgebiet und Risikogebiet?
Wo sehe ich, ob mein Grundstück betroffen ist?
Gilt das Bauverbot auch für vorläufig gesicherte Gebiete?
Was bedeutet hochwasserangepasst bauen?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 76 – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 78 – Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 78b – Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026