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Grundsteuer für den Neubau: Berechnung und Anzeigepflicht
Grundsteuer für den Neubau: wie Messzahl und Hebesatz die Steuer bestimmen, welches Landesmodell gilt und wann Sie die Fertigstellung anzeigen müssen.

Inhalt dieser Seite13 Abschnitte
Kurz gesagt
Wie viel Grundsteuer kostet mein neues Haus?
Die Grundsteuer ergibt sich aus drei Faktoren: dem Grundsteuerwert, den das Finanzamt festlegt, der gesetzlichen Steuermesszahl und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Im Bundesmodell beträgt die Messzahl für Ein- und Zweifamilienhäuser 0,31 ‰, den Hebesatz bestimmt die Gemeinde. Mehrere Bundesländer wenden eigene Modelle oder eigene Messzahlen an. Nach der Fertigstellung müssen Sie die Änderung dem Finanzamt anzeigen. Frist im Bundesmodell: drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Erst dann erhalten Sie einen Bescheid, der das Haus berücksichtigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Bescheide, zwei Behörden. Das Finanzamt stellt Wert und Messbetrag fest, die Gemeinde setzt die Steuer fest.
- Das Bundesland bestimmt das Modell. Ob Wert, Fläche oder Lage zählt, hängt vom Landesrecht ab.
- Die Gemeinde bestimmt die Höhe. Der Hebesatz unterscheidet sich von Ort zu Ort und kann sich ändern.
- Fertigstellung anzeigen. Die Anzeige nach dem Einzug ist Pflicht, auch wenn das Finanzamt nicht nachfragt.
- Laufende Kosten einplanen. Die Grundsteuer gehört wie Versicherung und Energie in die Haushaltsrechnung nach dem Einzug.
So entsteht die Grundsteuer
Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt. Im ersten Schritt stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert (oder im Landesmodell eine vergleichbare Bemessungsgrundlage) fest und schickt Ihnen einen Bescheid. Im zweiten Schritt multipliziert es diesen Wert mit der Steuermesszahl und erlässt den Grundsteuermessbescheid. Im dritten Schritt wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an und schickt den Grundsteuerbescheid mit den Zahlungsterminen. Wer Einwände hat, muss sich an die richtige Stelle wenden: Fehler beim Wert oder Messbetrag rügen Sie beim Finanzamt, nicht bei der Gemeinde.
Für den Hebesatz gilt § 25 GrStG: Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags die Grundsteuer erhoben wird; Festsetzung für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum; grundsätzlich einheitlich für alle Grundstücke der Gemeinde. Den aktuellen Satz finden Sie in der Haushaltssatzung oder auf der Website Ihrer Gemeinde.
Rechenweg im Bundesmodell
Der folgende Rechenweg gilt für Länder, die das Bundesmodell ohne abweichende Messzahl anwenden. Setzen Sie die Werte aus Ihren Bescheiden ein.
Grundsteuerwert = vom Finanzamt im Ertragswertverfahren festgestellt (unter anderem Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr und gesetzlich typisierte Miete nach Mietniveaustufe der Gemeinde)
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl für Wohngrundstücke (0,31 ‰)
Jahresgrundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (als Prozentsatz angewandt)
Zwei Besonderheiten können die Messzahl ändern. Besteht für Ihr Haus eine Förderzusage nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landeswohnraumförderungsgesetz und laufen die Bindungen noch, wird die Messzahl um 25 % ermäßigt (§ 15 Abs. 2 und 3 GrStG). Für das unbebaute Grundstück vor der Fertigstellung gilt eine andere Messzahl: 0,34 ‰.
Ein Beispiel mit konkreten Euro-Werten nennen wir bewusst nicht: Grundsteuerwert und Hebesatz unterscheiden sich so stark von Ort zu Ort, dass eine Musterzahl mehr verwirren als helfen würde. Tragen Sie stattdessen die Werte aus Ihrem Bescheid oder aus dem Bescheid eines vergleichbaren Nachbarhauses ein.
Hebesatz für baureife Grundstücke
Kaufen Sie einen Bauplatz und bauen nicht sofort, kann ein zusätzlicher Faktor greifen. Nach § 25 Abs. 5 GrStG gilt: Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz festsetzen, der höher sein muss als der für die übrigen Grundstücke. Umgangssprachlich heißt das „Grundsteuer C“. Ob Ihre Gemeinde davon Gebrauch macht, erfahren Sie aus der öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung mit Karte. Wer zwischen Grundstückskauf und Baubeginn längere Zeit einplant, sollte das in die Kalkulation aufnehmen; den zeitlichen Rahmen bis zur Fertigstellung beschreibt der Ratgeber Bauzeit beim Hausbau.
Zeitachse: vom Bauplatz bis zum neuen Bescheid
| Phase | Steuerliche Lage (Bundesmodell) | Ihre Aufgabe |
|---|---|---|
| Grundstückskauf | Das Grundstück wird Ihnen zugerechnet; das Finanzamt erfährt davon über die Veräußerungsanzeige des Notars | Kaufvertrag auf die interne Verteilung der Grundsteuer ab Besitzübergang prüfen |
| Bauphase | Das Grundstück gilt bis zur Bezugsfertigkeit in der Regel als unbebaut; Messzahl 0,34 ‰ | Bescheide der Gemeinde weiter bezahlen; gegebenenfalls Hebesatz für baureife Grundstücke beachten |
| Fertigstellung und Einzug | Die tatsächlichen Verhältnisse ändern sich: aus unbebautem wird bebautes Grundstück | Änderung anzeigen, Frist: drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben |
| Neue Feststellung | Das Finanzamt stellt den Wert in der Regel auf den Beginn des Folgejahres neu fest und erlässt einen neuen Messbescheid | Wohnfläche, Baujahr und Grundstücksdaten im Bescheid prüfen |
| Neuer Grundsteuerbescheid | Die Gemeinde setzt die Steuer auf Basis des neuen Messbetrags fest | Zahlungstermine übernehmen, Lastschrift einrichten |
Die Grundsteuer ist nicht die einzige Steuer rund um den Bauplatz: Beim Kauf fällt einmalig Grunderwerbsteuer an, siehe Grunderwerbsteuer beim Hausbau.
Anzeigepflicht nach der Fertigstellung
Im Bundesmodell verlangt § 228 Abs. 2 BewG eine Anzeige, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so ändern, dass sich Grundsteuerwert, Vermögensart oder Grundstücksart ändern oder eine erstmalige Feststellung nötig wird. Die Fertigstellung eines Hauses auf einem bisher unbebauten Grundstück ist ein solcher Fall. Die Frist beträgt drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben[gesetze-im-internet.de, 01.11.2026]. Anzeigepflichtig ist, wem das Grundstück steuerlich zugerechnet ist. Die Anzeige reichen Sie in der Regel elektronisch über ELSTER ein; halten Sie Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksfläche und Gemarkungsdaten bereit.
In Ländern mit eigenem Modell gelten die Anzeigeregeln des jeweiligen Landesgesetzes. Den Wert aus dem Bewertungsgesetz übertragen wir dort bewusst nicht; die Landesfinanzverwaltung nennt Frist und Formular.
Ländermodelle im Überblick
Seit der Grundsteuerreform wenden die Länder unterschiedliche Modelle für das Grundvermögen an. Zuordnung laut Informationsportal der Finanzverwaltungen: Bundesmodell unverändert: BB, MV, NW, RP, ST, SH; Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl: BE, HB, SL, SN; TH Bundesmodell (ab 2027 mit abweichender Steuermesszahl); eigene Modelle: BW (modifiziertes Bodenwertmodell), BY (wertunabhängiges Flächenmodell), HH (Wohnlagemodell), HE (Flächen-Faktor-Verfahren), NI (Flächen-Lage-Modell)[grundsteuerreform.de, 01.11.2026]. Die Tabelle ordnet diese Angaben je Land und beschreibt die Bemessungslogik vereinfacht:
| Land | Modell | Was zählt (vereinfacht) | Messzahl des Bundesmodells |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | modifiziertes Bodenwertmodell | Grundstücksfläche und Bodenrichtwert, das Gebäude bleibt außen vor | nein |
| Bayern | wertunabhängiges Flächenmodell | Grundstücks- und Gebäudeflächen | nein |
| Berlin | Bundesmodell mit abweichender Messzahl | Ertragswert wie im Bund | nein, Landesmesszahl |
| Brandenburg | Bundesmodell | Ertragswert | ja, 0,31 ‰ |
| Bremen | Bundesmodell mit abweichender Messzahl | Ertragswert wie im Bund | nein, Landesmesszahl |
| Hamburg | Wohnlagemodell | Flächen und Wohnlage | nein |
| Hessen | Flächen-Faktor-Verfahren | Flächen, angepasst über einen Lagefaktor | nein |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bundesmodell | Ertragswert | ja, 0,31 ‰ |
| Niedersachsen | Flächen-Lage-Modell | Flächen, angepasst über einen Lagefaktor | nein |
| Nordrhein-Westfalen | Bundesmodell | Ertragswert | ja, 0,31 ‰ |
| Rheinland-Pfalz | Bundesmodell | Ertragswert | ja, 0,31 ‰ |
| Saarland | Bundesmodell mit abweichender Messzahl | Ertragswert wie im Bund | nein, Landesmesszahl |
| Sachsen | Bundesmodell mit abweichender Messzahl | Ertragswert wie im Bund | nein, Landesmesszahl |
| Sachsen-Anhalt | Bundesmodell | Ertragswert | ja, 0,31 ‰ |
| Schleswig-Holstein | Bundesmodell | Ertragswert | ja, 0,31 ‰ |
| Thüringen | Bundesmodell, ab 2027 mit abweichender Messzahl | Ertragswert | bis Ende 2026 ja, danach Landesmesszahl |
Die abweichenden Messzahlen einzelner Länder führen wir nicht als Wert, weil sie im Fakten-Register noch nicht einzeln geprüft sind. Die Landesregeln zum Bauen insgesamt bündelt die Übersicht Haus bauen nach Bundesland. Wer stattdessen in Österreich baut, hat es mit Einheitswert, gestaffelter Messzahl und Hebesatz der Gemeinde zu tun – das Verfahren dort beschreibt Grundsteuer für das neue Haus in Österreich.
Wer zahlt, und was regelt der Kaufvertrag?
Steuerschuldner ist, wem das Grundstück nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet ist – so im Bundesmodell (§§ 9, 10 GrStG); Landesmodelle regeln das entsprechend. Kaufen Sie im Laufe eines Jahres, bleibt der Verkäufer gegenüber der Gemeinde für dieses Jahr in der Pflicht. Kaufverträge enthalten deshalb in der Regel eine interne Verteilung ab Besitzübergang; worauf Sie dabei im Entwurf achten, beschreibt der Ratgeber Notartermin beim Grundstückskauf. Bei einem Haus mit Einliegerwohnung oder als Zweifamilienhaus gilt im Bundesmodell dieselbe Messzahl wie beim Einfamilienhaus; der Grundsteuerwert berücksichtigt aber beide Wohnungen. Was bei der Planung einer zweiten Wohneinheit sonst zu beachten ist, zeigt der Ratgeber Zweifamilienhaus bauen.
Checkliste nach der Fertigstellung
Grundsteuer nach dem Einzug
Grundsteuer im Budget
Die Grundsteuer läuft neben Zins und Tilgung dauerhaft weiter, auch wenn das Darlehen längst getilgt ist. Planen Sie sie in den laufenden Wohnkosten ein, zusammen mit Versicherungen, Energie und Rücklagen. Welche Kosten beim Hausbau einmalig und welche laufend anfallen, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Haus?. Anders als die Grundsteuer fallen Beiträge der Gemeinde für Straße und Kanal meist nur einmal an; sie erklärt die Seite Erschließungskosten beim Grundstück. Wer noch zwischen Neubau und Bestandskauf schwankt: Die Grundsteuer fällt in beiden Fällen an, der Ratgeber Bauen oder kaufen vergleicht die übrigen Unterschiede. Alle Finanzierungsthemen bündelt der Bereich Hausbau finanzieren.
Quellen und Stand
Steuermesszahlen und Ermäßigungen: § 15 GrStG; Hebesatz und gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke: § 25 GrStG; Steuerschuldner und Stichtag: §§ 9, 10 GrStG; Anzeigepflicht: § 228 BewG – jeweils auf gesetze-im-internet.de. Ländermodelle: grundsteuerreform.de, Informationsportal der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes. Abweichende Landesmesszahlen, Anzeigefristen der Landesmodelle und Hebesätze einzelner Gemeinden sind nicht im Register und werden ohne Zahl beschrieben. Unsere Prüfregeln erklärt die Methodik. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Stand: November 2026.
Nächster Schritt
Nehmen Sie die Grundsteuer als laufenden Posten in Ihre Haushaltsrechnung auf – der Hausbau-Budget-Rechner hilft, Rate und Nebenkosten nach dem Einzug gegenüberzustellen. Welche Schritte vor und nach dem Einzug anstehen, ordnet der Hausbau-Check ein.
Häufige Fragen
Ab wann zahle ich Grundsteuer für mein neues Haus?
Muss ich die Fertigstellung meines Hauses dem Finanzamt melden?
Wie berechnet sich die Grundsteuer im Bundesmodell?
Warum ist die Grundsteuer in jedem Bundesland anders?
Zahle ich während der Bauphase Grundsteuer?
Fakten-Quellen
Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.
- Grundsteuergesetz (GrStG) § 15 – Steuermesszahl für Grundstücke (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Grundsteuergesetz (GrStG) § 25 – Festsetzung des Hebesatzes (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- Bewertungsgesetz (BewG) § 228 – Erklärungs- und Anzeigepflicht (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
- grundsteuerreform.de – Informationsportal der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes (vertreten durch den Freistaat Thüringen) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
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