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Grundsteuer für den Neubau: Berechnung und Anzeigepflicht

Grundsteuer für den Neubau: wie Messzahl und Hebesatz die Steuer bestimmen, welches Landesmodell gilt und wann Sie die Fertigstellung anzeigen müssen.

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Nahaufnahme der Tasten eines einfachen Taschenrechners
Rechnen vor dem Bauen: Ein belastbares Budget beginnt mit Einkommen, Eigenkapital und laufenden Kosten.Foto: jakeandlindsay, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons
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Kurz gesagt

Wie viel Grundsteuer kostet mein neues Haus?

Die Grundsteuer ergibt sich aus drei Faktoren: dem Grundsteuerwert, den das Finanzamt festlegt, der gesetzlichen Steuermesszahl und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Im Bundesmodell beträgt die Messzahl für Ein- und Zweifamilienhäuser 0,31 ‰, den Hebesatz bestimmt die Gemeinde. Mehrere Bundesländer wenden eigene Modelle oder eigene Messzahlen an. Nach der Fertigstellung müssen Sie die Änderung dem Finanzamt anzeigen. Frist im Bundesmodell: drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Erst dann erhalten Sie einen Bescheid, der das Haus berücksichtigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Bescheide, zwei Behörden. Das Finanzamt stellt Wert und Messbetrag fest, die Gemeinde setzt die Steuer fest.
  • Das Bundesland bestimmt das Modell. Ob Wert, Fläche oder Lage zählt, hängt vom Landesrecht ab.
  • Die Gemeinde bestimmt die Höhe. Der Hebesatz unterscheidet sich von Ort zu Ort und kann sich ändern.
  • Fertigstellung anzeigen. Die Anzeige nach dem Einzug ist Pflicht, auch wenn das Finanzamt nicht nachfragt.
  • Laufende Kosten einplanen. Die Grundsteuer gehört wie Versicherung und Energie in die Haushaltsrechnung nach dem Einzug.

So entsteht die Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt. Im ersten Schritt stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert (oder im Landesmodell eine vergleichbare Bemessungsgrundlage) fest und schickt Ihnen einen Bescheid. Im zweiten Schritt multipliziert es diesen Wert mit der Steuermesszahl und erlässt den Grundsteuermessbescheid. Im dritten Schritt wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an und schickt den Grundsteuerbescheid mit den Zahlungsterminen. Wer Einwände hat, muss sich an die richtige Stelle wenden: Fehler beim Wert oder Messbetrag rügen Sie beim Finanzamt, nicht bei der Gemeinde.

Für den Hebesatz gilt § 25 GrStG: Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags die Grundsteuer erhoben wird; Festsetzung für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum; grundsätzlich einheitlich für alle Grundstücke der Gemeinde. Den aktuellen Satz finden Sie in der Haushaltssatzung oder auf der Website Ihrer Gemeinde.

Rechenweg im Bundesmodell

Der folgende Rechenweg gilt für Länder, die das Bundesmodell ohne abweichende Messzahl anwenden. Setzen Sie die Werte aus Ihren Bescheiden ein.

Grundsteuerwert = vom Finanzamt im Ertragswertverfahren festgestellt (unter anderem Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr und gesetzlich typisierte Miete nach Mietniveaustufe der Gemeinde)

Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl für Wohngrundstücke (0,31 ‰)

Jahresgrundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (als Prozentsatz angewandt)

Zwei Besonderheiten können die Messzahl ändern. Besteht für Ihr Haus eine Förderzusage nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landeswohnraumförderungsgesetz und laufen die Bindungen noch, wird die Messzahl um 25 % ermäßigt (§ 15 Abs. 2 und 3 GrStG). Für das unbebaute Grundstück vor der Fertigstellung gilt eine andere Messzahl: 0,34 ‰.

Ein Beispiel mit konkreten Euro-Werten nennen wir bewusst nicht: Grundsteuerwert und Hebesatz unterscheiden sich so stark von Ort zu Ort, dass eine Musterzahl mehr verwirren als helfen würde. Tragen Sie stattdessen die Werte aus Ihrem Bescheid oder aus dem Bescheid eines vergleichbaren Nachbarhauses ein.

Hebesatz für baureife Grundstücke

Kaufen Sie einen Bauplatz und bauen nicht sofort, kann ein zusätzlicher Faktor greifen. Nach § 25 Abs. 5 GrStG gilt: Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz festsetzen, der höher sein muss als der für die übrigen Grundstücke. Umgangssprachlich heißt das „Grundsteuer C“. Ob Ihre Gemeinde davon Gebrauch macht, erfahren Sie aus der öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung mit Karte. Wer zwischen Grundstückskauf und Baubeginn längere Zeit einplant, sollte das in die Kalkulation aufnehmen; den zeitlichen Rahmen bis zur Fertigstellung beschreibt der Ratgeber Bauzeit beim Hausbau.

Zeitachse: vom Bauplatz bis zum neuen Bescheid

Phase Steuerliche Lage (Bundesmodell) Ihre Aufgabe
Grundstückskauf Das Grundstück wird Ihnen zugerechnet; das Finanzamt erfährt davon über die Veräußerungsanzeige des Notars Kaufvertrag auf die interne Verteilung der Grundsteuer ab Besitzübergang prüfen
Bauphase Das Grundstück gilt bis zur Bezugsfertigkeit in der Regel als unbebaut; Messzahl 0,34 ‰ Bescheide der Gemeinde weiter bezahlen; gegebenenfalls Hebesatz für baureife Grundstücke beachten
Fertigstellung und Einzug Die tatsächlichen Verhältnisse ändern sich: aus unbebautem wird bebautes Grundstück Änderung anzeigen, Frist: drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben
Neue Feststellung Das Finanzamt stellt den Wert in der Regel auf den Beginn des Folgejahres neu fest und erlässt einen neuen Messbescheid Wohnfläche, Baujahr und Grundstücksdaten im Bescheid prüfen
Neuer Grundsteuerbescheid Die Gemeinde setzt die Steuer auf Basis des neuen Messbetrags fest Zahlungstermine übernehmen, Lastschrift einrichten

Die Grundsteuer ist nicht die einzige Steuer rund um den Bauplatz: Beim Kauf fällt einmalig Grunderwerbsteuer an, siehe Grunderwerbsteuer beim Hausbau.

Anzeigepflicht nach der Fertigstellung

Im Bundesmodell verlangt § 228 Abs. 2 BewG eine Anzeige, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so ändern, dass sich Grundsteuerwert, Vermögensart oder Grundstücksart ändern oder eine erstmalige Feststellung nötig wird. Die Fertigstellung eines Hauses auf einem bisher unbebauten Grundstück ist ein solcher Fall. Die Frist beträgt drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben[gesetze-im-internet.de, 01.11.2026]. Anzeigepflichtig ist, wem das Grundstück steuerlich zugerechnet ist. Die Anzeige reichen Sie in der Regel elektronisch über ELSTER ein; halten Sie Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksfläche und Gemarkungsdaten bereit.

In Ländern mit eigenem Modell gelten die Anzeigeregeln des jeweiligen Landesgesetzes. Den Wert aus dem Bewertungsgesetz übertragen wir dort bewusst nicht; die Landesfinanzverwaltung nennt Frist und Formular.

Ländermodelle im Überblick

Seit der Grundsteuerreform wenden die Länder unterschiedliche Modelle für das Grundvermögen an. Zuordnung laut Informationsportal der Finanzverwaltungen: Bundesmodell unverändert: BB, MV, NW, RP, ST, SH; Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl: BE, HB, SL, SN; TH Bundesmodell (ab 2027 mit abweichender Steuermesszahl); eigene Modelle: BW (modifiziertes Bodenwertmodell), BY (wertunabhängiges Flächenmodell), HH (Wohnlagemodell), HE (Flächen-Faktor-Verfahren), NI (Flächen-Lage-Modell)[grundsteuerreform.de, 01.11.2026]. Die Tabelle ordnet diese Angaben je Land und beschreibt die Bemessungslogik vereinfacht:

Land Modell Was zählt (vereinfacht) Messzahl des Bundesmodells
Baden-Württemberg modifiziertes Bodenwertmodell Grundstücksfläche und Bodenrichtwert, das Gebäude bleibt außen vor nein
Bayern wertunabhängiges Flächenmodell Grundstücks- und Gebäudeflächen nein
Berlin Bundesmodell mit abweichender Messzahl Ertragswert wie im Bund nein, Landesmesszahl
Brandenburg Bundesmodell Ertragswert ja, 0,31 ‰
Bremen Bundesmodell mit abweichender Messzahl Ertragswert wie im Bund nein, Landesmesszahl
Hamburg Wohnlagemodell Flächen und Wohnlage nein
Hessen Flächen-Faktor-Verfahren Flächen, angepasst über einen Lagefaktor nein
Mecklenburg-Vorpommern Bundesmodell Ertragswert ja, 0,31 ‰
Niedersachsen Flächen-Lage-Modell Flächen, angepasst über einen Lagefaktor nein
Nordrhein-Westfalen Bundesmodell Ertragswert ja, 0,31 ‰
Rheinland-Pfalz Bundesmodell Ertragswert ja, 0,31 ‰
Saarland Bundesmodell mit abweichender Messzahl Ertragswert wie im Bund nein, Landesmesszahl
Sachsen Bundesmodell mit abweichender Messzahl Ertragswert wie im Bund nein, Landesmesszahl
Sachsen-Anhalt Bundesmodell Ertragswert ja, 0,31 ‰
Schleswig-Holstein Bundesmodell Ertragswert ja, 0,31 ‰
Thüringen Bundesmodell, ab 2027 mit abweichender Messzahl Ertragswert bis Ende 2026 ja, danach Landesmesszahl

Die abweichenden Messzahlen einzelner Länder führen wir nicht als Wert, weil sie im Fakten-Register noch nicht einzeln geprüft sind. Die Landesregeln zum Bauen insgesamt bündelt die Übersicht Haus bauen nach Bundesland. Wer stattdessen in Österreich baut, hat es mit Einheitswert, gestaffelter Messzahl und Hebesatz der Gemeinde zu tun – das Verfahren dort beschreibt Grundsteuer für das neue Haus in Österreich.

Wer zahlt, und was regelt der Kaufvertrag?

Steuerschuldner ist, wem das Grundstück nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet ist – so im Bundesmodell (§§ 9, 10 GrStG); Landesmodelle regeln das entsprechend. Kaufen Sie im Laufe eines Jahres, bleibt der Verkäufer gegenüber der Gemeinde für dieses Jahr in der Pflicht. Kaufverträge enthalten deshalb in der Regel eine interne Verteilung ab Besitzübergang; worauf Sie dabei im Entwurf achten, beschreibt der Ratgeber Notartermin beim Grundstückskauf. Bei einem Haus mit Einliegerwohnung oder als Zweifamilienhaus gilt im Bundesmodell dieselbe Messzahl wie beim Einfamilienhaus; der Grundsteuerwert berücksichtigt aber beide Wohnungen. Was bei der Planung einer zweiten Wohneinheit sonst zu beachten ist, zeigt der Ratgeber Zweifamilienhaus bauen.

Checkliste nach der Fertigstellung

Grundsteuer nach dem Einzug

Grundsteuer im Budget

Die Grundsteuer läuft neben Zins und Tilgung dauerhaft weiter, auch wenn das Darlehen längst getilgt ist. Planen Sie sie in den laufenden Wohnkosten ein, zusammen mit Versicherungen, Energie und Rücklagen. Welche Kosten beim Hausbau einmalig und welche laufend anfallen, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Haus?. Anders als die Grundsteuer fallen Beiträge der Gemeinde für Straße und Kanal meist nur einmal an; sie erklärt die Seite Erschließungskosten beim Grundstück. Wer noch zwischen Neubau und Bestandskauf schwankt: Die Grundsteuer fällt in beiden Fällen an, der Ratgeber Bauen oder kaufen vergleicht die übrigen Unterschiede. Alle Finanzierungsthemen bündelt der Bereich Hausbau finanzieren.

Quellen und Stand

Steuermesszahlen und Ermäßigungen: § 15 GrStG; Hebesatz und gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke: § 25 GrStG; Steuerschuldner und Stichtag: §§ 9, 10 GrStG; Anzeigepflicht: § 228 BewG – jeweils auf gesetze-im-internet.de. Ländermodelle: grundsteuerreform.de, Informationsportal der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes. Abweichende Landesmesszahlen, Anzeigefristen der Landesmodelle und Hebesätze einzelner Gemeinden sind nicht im Register und werden ohne Zahl beschrieben. Unsere Prüfregeln erklärt die Methodik. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Stand: November 2026.

Nächster Schritt

Nehmen Sie die Grundsteuer als laufenden Posten in Ihre Haushaltsrechnung auf – der Hausbau-Budget-Rechner hilft, Rate und Nebenkosten nach dem Einzug gegenüberzustellen. Welche Schritte vor und nach dem Einzug anstehen, ordnet der Hausbau-Check ein.

Häufige Fragen

Ab wann zahle ich Grundsteuer für mein neues Haus?
Steuerschuldner ist, wem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet ist. Kaufen Sie im Laufe eines Jahres, bleibt der Verkäufer für dieses Kaufjahr gegenüber der Gemeinde Schuldner; wie die Steuer zwischen Ihnen intern verteilt wird, regelt der Kaufvertrag. Ab dem folgenden Kalenderjahr zahlen Sie selbst, zunächst für das unbebaute Grundstück. Bis das Haus bezugsfertig ist, wird das Grundstück in der Regel weiter als unbebaut behandelt. Nach der Fertigstellung stellt das Finanzamt einen neuen Wert fest, der in der Regel ab Beginn des folgenden Kalenderjahres gilt; danach schickt die Gemeinde einen neuen Grundsteuerbescheid.
Muss ich die Fertigstellung meines Hauses dem Finanzamt melden?
Ja. Wer ein Haus fertigstellt, ändert die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks und muss das dem Finanzamt anzeigen. Im Bundesmodell regelt das Bewertungsgesetz Frist und Inhalt. In Ländern mit eigenem Grundsteuermodell gelten die Regeln des Landesgesetzes; die Landesfinanzverwaltung informiert darüber.
Wie berechnet sich die Grundsteuer im Bundesmodell?
In drei Stufen: Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest, multipliziert ihn mit der gesetzlichen Steuermesszahl und erlässt den Messbescheid. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz und setzt die jährliche Grundsteuer fest.
Warum ist die Grundsteuer in jedem Bundesland anders?
Seit der Reform dürfen die Länder vom Bundesmodell abweichen. Einige wenden es unverändert an, andere mit eigener Steuermesszahl, und einige haben eigene Modelle eingeführt, die etwa nur auf Flächen oder auf den Bodenwert abstellen. Dazu kommt der Hebesatz, den jede Gemeinde selbst bestimmt.
Zahle ich während der Bauphase Grundsteuer?
Ja, für das Grundstück. Solange das Haus noch nicht bezugsfertig ist, wird in der Regel der Wert des unbebauten Grundstücks angesetzt. Bestimmt Ihre Gemeinde einen gesonderten, höheren Hebesatz für baureife Grundstücke, kann eine lange Wartezeit vor Baubeginn teurer werden.

Fakten-Quellen

Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.

  1. Grundsteuergesetz (GrStG) § 15 – Steuermesszahl für Grundstücke (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
  2. Grundsteuergesetz (GrStG) § 25 – Festsetzung des Hebesatzes (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
  3. Bewertungsgesetz (BewG) § 228 – Erklärungs- und Anzeigepflicht (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026
  4. grundsteuerreform.de – Informationsportal der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes (vertreten durch den Freistaat Thüringen) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 01.11.2026

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