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GModG: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz verlangt

GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz) im Neubau: Umbenennung mit Fundstelle, was vom GEG bleibt, Nachweise im Bauantrag und Bezug zur KfW-Förderung.

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Inhalt dieser Seite12 Abschnitte

Kurz gesagt

Was regelt das GModG für den Neubau?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das umbenannte und geänderte Gebäudeenergiegesetz – das Änderungsgesetz (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226[gesetze-im-internet.de, 30.10.2026]) gibt ihm den neuen Namen seit 29.07.2026[gesetze-im-internet.de, 30.10.2026]. Für den Neubau gilt: ein Höchstwert für den Energiebedarf im Verhältnis zu einem Referenzgebäude, Mindestanforderungen an die Gebäudehülle, die Regeln der §§ 42 bis 45 für die jeweilige Heizungsart, ein Nachweis vor Baubeginn und ein Energieausweis bei Fertigstellung. Einen festen Pflichtanteil erneuerbarer Energie beim Heizen gibt es seit 29.07.2026[bundesregierung.de, 02.11.2026] nicht mehr. Das Gesetz ist der Mindeststandard; die KfW-Förderstufen liegen darüber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neuer Name, fortgeführtes Gesetz. Das GModG ist das umbenannte und geänderte GEG, keine Neufassung. Wichtigste inhaltliche Änderung für den Hausbau: Die Pflicht zu einem festen Erneuerbaren-Anteil beim Heizen ist entfallen (Gesetzestext: §§ 71, 72 und 73 GModG (weggefallen)).
  • Neubau heißt: Referenzgebäude plus Hülle plus Heizung. Drei Anforderungen, die zusammen erfüllt sein müssen – der Jahres-Primärenergiebedarf darf höchstens das 0,55fache des Referenzgebäudes betragen (§ 15), der spezifische Transmissionswärmeverlust höchstens das 1,0fache des Referenzwerts (§ 16); für die Heizung verweist § 10 Abs. 2 Nr. 3 auf die Maßgaben der §§ 42 bis 45.
  • Nachweis vor Baubeginn, Ausweis nach Fertigstellung. Erstellt von einer nachweisberechtigten Person; die Prüfung regelt das Landesrecht.
  • Gesetz ist nicht Förderung. KfW 297/298 fördert die Stufen Effizienzhaus 55, Klimafreundliches Wohngebäude und Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG mit Kredithöchstbeträgen je Wohneinheit, die mit QNG steigen (Tabelle unten); dafür gelten strengere Anforderungen als nach GModG.
  • Freie Heizungswahl, aber Rechnung und Förderung entscheiden mit. Den festen Erneuerbaren-Anteil gibt es seit 29.07.2026 nicht mehr; der Primärenergie-Höchstwert bleibt, und die KfW schließt Öl- und Gasheizungen aus.
  • Kosten-Kontext. Der Baupreisindex für Wohngebäude lag zuletzt +5,5 %[destatis.de, 30.10.2026] über dem Vorjahresmonat; welchen Anteil Energieanforderungen daran haben, weist der Index nicht aus.

Rechtsgrundlage mit Fundstelle

Das Gebäudeenergiegesetz (Gesetz vom 08.08.2020, BGBl. I S. 1728, in Kraft seit 01.11.2020) wurde durch ein Änderungsgesetz geändert und erhielt dabei die Überschrift „Gebäudemodernisierungsgesetz“; eine Neufassung oder Neubekanntmachung ist das nicht. Fundstelle ist das Änderungsgesetz (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226[gesetze-im-internet.de, 30.10.2026]); den neuen Namen trägt das Gesetz seit 29.07.2026[gesetze-im-internet.de, 30.10.2026]. Dasselbe Änderungsgesetz hat auch das Baugesetzbuch angepasst – ein Hinweis darauf, dass Energie- und Planungsrecht enger verzahnt werden.

Für Bauherren hat die Umbenennung eine praktische Folge: Dokumente, Nachweise und Formulare laufen eine Zeit lang unter beiden Namen. Ein Energie-Nachweis, der noch „nach GEG“ beschriftet ist, ist deshalb nicht falsch; entscheidend ist, dass er die zum Zeitpunkt des Bauantrags geltenden Anforderungen abbildet. Wie der Nachweis in den Bauantrag gehört, beschreibt Baugenehmigung: Dauer, Ablauf, Unterlagen; die Einordnung in die Rechtsebenen gibt Baurecht beim Hausbau.

Zeitachse: Vom GEG zum GModG

Schritt Datum oder Status Fundstelle
Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt in Kraft Gesetz vom 08.08.2020, BGBl. I S. 1728, in Kraft seit 01.11.2020 (Zusammenführung von EnEV, EEWärmeG und EnEG) GEG, Ursprungsfassung
Novelle mit Pflichtanteil erneuerbarer Energie beim Heizen (inzwischen entfallen) Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280 GEG, Änderungsgesetz
Beschluss des Bundestags zum Änderungsgesetz Datum wird nach Prüfung des Plenarprotokolls ergänzt Bundestag
Ausfertigung und Verkündung des Änderungsgesetzes Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 Bundesgesetzblatt
Umbenennung in GModG (Überschrift) wirksam 29.07.2026 gesetze-im-internet.de, Änderungshinweis
Pflichtanteil erneuerbarer Energie beim Heizen entfällt (§ 71) ab 29.07.2026 §§ 71, 72 und 73 GModG (weggefallen)
Biotreppe für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden ab 01.01.2029 mindestens 10 %, ab 01.01.2030 mindestens 15 %, ab 01.01.2035 mindestens 30 %, ab 01.01.2040 mindestens 60 % GModG § 43 Abs. 1

Alle Daten in dieser Tabelle sind aus dem Fakten-Register belegt. Die Stufen der Biotreppe stammen aus § 43 Abs. 1 GModG und gelten dem Wortlaut nach für bestehende Gebäude; für den Neubau verweist § 10 auf diese Regeln, die konkrete Folge klärt die nachweisberechtigte Person.

Was für den Neubau gilt

Das GModG stellt drei Anforderungen an jedes neue Wohngebäude. Die erste betrifft die Gesamtenergieeffizienz: Der Jahres-Primärenergiebedarf darf einen Anteil des Bedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreiten, das dieselbe Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche hat, aber mit festgelegter Technik und Hülle gerechnet wird. Die zweite betrifft die Gebäudehülle: Der Wärmeverlust über Wände, Dach, Fenster und Bodenplatte wird als spezifischer Transmissionswärmeverlust begrenzt. Die dritte betrifft die Wärmeversorgung: Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 sind die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend einzuhalten – die Regeln für einzelne Heizungsarten wie Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Solarthermie und Biomasse. Einen festen Mindestanteil erneuerbarer Energie, wie ihn das GEG bis zur Änderung verlangte, gibt es nicht mehr – laut Gesetzestext §§ 71, 72 und 73 GModG (weggefallen). Welche Werte das Referenzgebäude für Fenster ansetzt und was das für Ihre Auswahl bedeutet, zeigt der Ratgeber Fenster im Referenzgebäude.

Zwei dieser Werte sind im Register mit Paragraph geprüft: Der Jahres-Primärenergiebedarf darf das 0,55fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten (§ 15 Abs. 1), der spezifische Transmissionswärmeverlust das 1,0fache des Referenzwerts (§ 16). Zusammengefasst verlangt § 10 die Errichtung als Niedrigstenergiegebäude: Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung höchstens nach § 15 bzw. § 18, baulicher Wärmeschutz nach § 16 bzw. § 19 und „die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend“. Als Heizungsarten nennt § 42 Abs. 2: Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung; elektrisch angetriebene Wärmepumpe; Solarthermie; Biomasse oder Wasserstoff einschließlich Derivaten; Wärmepumpen-Hybridheizung; Solarthermie-Hybridheizung; hocheffiziente KWK-Anlage; Stromdirektheizung; Hausübergabestation an ein Wärmenetz; andere innovative Heizungslösung. Eine Stromdirektheizung ist in einem neuen Gebäude mit Wohnungen nur zulässig, wenn die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 %[gesetze-im-internet.de, 02.11.2026] unterschritten werden; ausgenommen sind nach § 10 Abs. 4 Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Welche Gesetzesfassung für Ihr Vorhaben gilt, regelt § 111 – maßgeblich ist die Fassung zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige; bei Kenntnisgabeverfahren Eingang der Kenntnisgabe, bei genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben Beginn der Bauausführung; auf Verlangen des Bauherrn das jeweils neue Recht, solange noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Für Altfälle heißt das: Wurde der Bauantrag vor dem 29.07.2026 gestellt, gilt grundsätzlich die frühere Fassung mit dem Pflichtanteil; auf Ihr Verlangen ist das neue Recht anzuwenden, solange über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Verlangen Sie den Nachweis deshalb mit Datum und Gesetzesstand.

Hinzu kommen Nebenpflichten: sommerlicher Wärmeschutz, Dichtheit der Gebäudehülle, Mindestwärmeschutz an Bauteilen, Anforderungen an Anlagentechnik und Verteilung sowie ein Energieausweis, der nach Fertigstellung ausgestellt und bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt wird. Welche Bauweise welche Hüllqualität wie leicht erreicht, vergleicht Bauweisen im Hausbau.

Entscheidungsbaum: Welches Heizsystem passt zu Gesetz und Förderung?

  • Gibt es am Grundstück ein Wärmenetz mit Anschlussmöglichkeit?
    • Ja. Die Hausübergabestation an ein Wärmenetz ist eine der Heizungsoptionen nach § 42 Abs. 2; prüfen Sie Anschlusskosten und Vertragslaufzeit. Für die KfW-Förderung geeignet, wenn keine Öl- oder Gasheizung im Haus steht.
    • Nein. Weiter.
  • Ist das Haus als Effizienzhaus geplant und das Grundstück für eine Wärmepumpe geeignet (Platz für Außengerät mit Abstandsflächen und Schallschutz, oder Erdsonde erlaubt)?
    • Ja. Die Wärmepumpe ist eine Heizungsoption nach § 42 Abs. 2 und mit allen KfW-Stufen kompatibel. Außengerät früh in den Abstandsflächenplan aufnehmen – siehe Abstandsflächen in den Bundesländern.
    • Nein. Weiter.
  • Kommt Biomasse (Pellets, Scheitholz) in Betracht?
    • Ja. Nach Gesetz zulässig; für Anlagen mit fester Biomasse gelten über § 10 die Betriebs- und Brennstoffvorgaben des § 45. Für die KfW gilt je Stufe Unterschiedliches: In der Stufe Effizienzhaus 55 lauten die Voraussetzungen Effizienzhaus 55; keine Beheizung mit Öl oder Gas (Biomasse zulässig); gültige Baugenehmigung bei Antragstellung; keine Lebenszyklusanalyse und kein QNG erforderlich; in der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude Effizienzhaus 40; Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach QNG-PLUS-Anforderung; keine Beheizung mit Öl, Gas oder Biomasse; Bestätigung durch Energieeffizienz-Expertin/-Experten. Biomasse schließt also die höhere Stufe aus.
    • Nein. Weiter.
  • Kommt eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in Betracht?
    • Nach Gesetz wieder zulässig (Option nach § 42 Abs. 2). Für bestehende Gebäude schreibt § 43 einen steigenden Anteil aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff vor (ab 01.01.2029 mindestens 10 %, ab 01.01.2030 mindestens 15 %, ab 01.01.2035 mindestens 30 %, ab 01.01.2040 mindestens 60 %); welche Folgen der Verweis in § 10 für Ihren Neubau hat, klärt die nachweisberechtigte Person. Für die KfW-Förderung ist dieser Pfad in allen Stufen ausgeschlossen. Wer diesen Pfad erwägt, sollte Investition, Brennstoff- und Emissionskosten über die Nutzungsdauer gegen die geförderten Alternativen rechnen lassen.

Gesetz und Förderstufe im Vergleich

Anforderung GModG (Pflicht) KfW 297/298 Stufe Effizienzhaus 55 KfW 297/298 Stufe Klimafreundliches Wohngebäude Stufe mit QNG
Energetischer Standard Gesetzlicher Mindeststandard (Referenzgebäude) Effizienzhaus 55 Effizienzhaus 40 Effizienzhaus 40 plus Nachhaltigkeitszertifikat
Heizung Kein fester Erneuerbaren-Anteil mehr; Optionen nach § 42, Maßgaben §§ 43–45 entsprechend; Stromdirektheizung nur nach § 10 Abs. 4 Effizienzhaus 55; keine Beheizung mit Öl oder Gas (Biomasse zulässig); gültige Baugenehmigung bei Antragstellung; keine Lebenszyklusanalyse und kein QNG erforderlich Effizienzhaus 40; Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach QNG-PLUS-Anforderung; keine Beheizung mit Öl, Gas oder Biomasse; Bestätigung durch Energieeffizienz-Expertin/-Experten wie Stufe EH 40, zusätzlich QNG-Nachweis
Lebenszyklus-Bilanz nicht gefordert nicht gefordert gefordert (QNG-PLUS-Anforderung) gefordert mit Zertifikat
Kredithöchstbetrag je Wohneinheit – 100.000 € 100.000 € 150.000 €
Stichtag unter dem Namen GModG seit 29.07.2026 Kaufvertrag und Baubeginn ab 16.12.2025 laufend laufend

Zwei Lesehilfen. Erstens: Die Stufe Effizienzhaus 55 ist die niedrigste Förderstufe und liegt dennoch über dem Gesetz – wer nur das GModG erfüllt, bekommt keinen KfW-Kredit. Zweitens: Für kompakte, kostengünstige Häuser gibt es mit KfW 296 einen eigenen Pfad mit folgenden Mindestanforderungen: mindestens Effizienzhaus-Stufe 55; Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus und projektspezifischer Grenzwert für die Lebenszykluskosten einzuhalten. Einzelheiten auf KfW 296. Das Programm 297/298 beschreibt KfW Klimafreundlicher Neubau.

Nachweis-Checkliste für den Bauantrag

Energie-Nachweise nach GModG: Was vorliegen muss

Der Zeitpunkt dieser Nachweise im Gesamtablauf – Nachweis vor Bauantrag, KfW-Bestätigung und Antrag vor Vorhabensbeginn laut KfW-Merkblatt, Ausweis nach Abnahme – steht in Haus bauen Ablauf.

Kosten: Was Energieanforderungen am Budget ändern

Das GModG verursacht Kosten an drei Stellen: in der Hülle (Dämmstärken, Fensterqualität, Luftdichtheit), in der Anlagentechnik (Wärmeerzeuger, Verteilung, Lüftung) und in den Nachweisen (Honorar für Nachweis, Messung, Ausweis). Beim Fertighaus können Hülle und Technik Systembestandteil sein; prüfen Sie das in der Baubeschreibung. Die Frage ist dann weniger „Was kostet das GModG?“ als „Welche Förderstufe ist mit welchem Aufpreis erreichbar, und trägt der KfW-Kredit den Aufpreis?“. Diese Rechnung – Mehrkosten der Stufe gegen Zinsvorteil und Höchstbetrag – führt der Hausbau-Budget-Rechner mit Ihren Zahlen durch; die Kostenstruktur eines Neubaus insgesamt erklärt Haus bauen Kosten. Konkrete Mehrkosten je Stufe stehen nicht im Register und werden hier nicht geschätzt.

Abgrenzung: GModG, Bau-Turbo, Gebäudetyp E

Drei Gesetzesvorhaben werden in Nachrichten oft in einem Atemzug genannt, betreffen aber verschiedene Ebenen. Das GModG regelt Energie und ist in Kraft. Der Bau-Turbo nach § 246e BauGB regelt Planungsrecht und ist befristet in Kraft – siehe Bau-Turbo § 246e BauGB. Der Gebäudetyp E betrifft das Werkvertragsrecht; Stand: Referentenentwurf des BMJV „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des gesetzlichen Basisstandards (Gebäudetyp E) im Bürgerlichen Gesetzbuch“ vom 26.10.2026; Eckpunkte BMJV/BMWSB vom 20.11.2025; noch kein Kabinetts- oder Bundestagsbeschluss – siehe Gebäudetyp E: Stand und Folgen. Keines der drei ersetzt ein anderes. Das GModG hat den festen Pflichtanteil erneuerbarer Energie beim Heizen gestrichen; die Höchstwerte für Primärenergiebedarf und Wärmeschutz bleiben Pflicht.

Quellen und Stand

Gesetzestext und Änderungshinweis des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf gesetze-im-internet.de, Abruf Ende Oktober 2026; Bundestagsbeschluss im Register noch nicht verifiziert und deshalb ohne Datum. KfW-Bedingungen, Höchstbeträge und Stichtage: Produktseiten der KfW zu 297/298 und 296. Baupreisindex: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom Oktober 2026. Heizungsvorgaben (§§ 10, 42, 43, 71, 111 GModG) aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026; Datum der Neuregelungen ergänzend aus der Mitteilung der Bundesregierung. Sekundärquellen wie Verbraucherportale dienen nur als Lesehilfe. Pflege-Logik: Methodik.

Nächster Schritt

Der Hausbau-Check ermittelt, welche Förderstufe zu Budget und Haustyp passt und welche Nachweise Sie vor dem Vorhabensbeginn beauftragen sollten.

Häufige Fragen

Was ist das GModG?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist das umbenannte und geänderte Gebäudeenergiegesetz. Es regelt die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude, die Anforderungen an Heizungsanlagen und die Pflicht zum Energieausweis. Seit wann es so heißt und die Fundstelle des Änderungsgesetzes stehen mit Quelle auf dieser Seite.
Ersetzt das GModG das GEG vollständig?
Es ist dasselbe Gesetz unter neuem Namen mit geänderten Inhalten; ein eigenständiges Nachfolgegesetz neben dem GEG gibt es nicht. Die wichtigste Änderung für Bauherren: Die frühere Pflicht zu einem festen Anteil erneuerbarer Energie beim Heizen ist entfallen, die betreffenden §§ 71 bis 73 sind gestrichen. Ab wann die Neuregelungen gelten, steht mit Quelle in der Zeitachse auf dieser Seite.
Welche Heizung darf ich im Neubau einbauen?
Das Gesetz lässt die Wahl offen; einen festen Pflichtanteil erneuerbarer Energie gibt es seit der Gesetzesänderung nicht mehr. Zulässig sind die in § 42 genannten Heizungsarten, darunter Wärmepumpe, Wärmenetz, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizungen sowie wieder Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Indirekt begrenzt der Höchstwert für den Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude die Wahl; eine Stromdirektheizung setzt in neuen Gebäuden mit Wohnungen einen verschärften Wärmeschutz voraus; für selbst genutzte Häuser mit wenigen Wohnungen gibt es eine Ausnahme (§ 10 Abs. 4, Einzelheiten auf dieser Seite). Für die KfW-Förderung gelten eigene Ausschlüsse, etwa für Öl- und Gasheizungen.
Muss ich beim Fertighaus einen eigenen Energie-Nachweis beauftragen?
Der Nachweis wird von einer nachweisberechtigten Person erstellt. Beim schlüsselfertigen Angebot kann er zum Leistungsumfang des Anbieters gehören; prüfen Sie das in der Baubeschreibung, ebenso wer den Energieausweis bei Fertigstellung ausstellt und wer die Bestätigung für die KfW liefert.
Reicht der gesetzliche Standard für die KfW-Förderung?
Nein. Das Gesetz ist der Mindeststandard; die Effizienzhaus-Stufen der KfW und die Stufe mit Nachhaltigkeitszertifikat liegen darüber und haben eigene Bedingungen, etwa zur Heizung und zur Lebenszyklusbilanz. Die Tabelle auf dieser Seite stellt Gesetz und Förderstufen gegenüber.

Fakten-Quellen

Verlinkte Primärquellen zu den Zahlen, Fristen und Sätzen dieser Seite, bei Register-Fakten mit Abrufdatum. Die Einordnung steht im Abschnitt Quellen und Stand.

  1. gesetze-im-internet.de – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Kopfdaten (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 15 – Gesamtenergiebedarf (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 16 – Baulicher Wärmeschutz (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 10 – Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  5. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 42 – Grundsatz (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  6. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 43 – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  7. gesetze-im-internet.de – § 71 GModG (Einzelnorm) und Inhaltsverzeichnis GModG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  8. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 111 – Allgemeine Übergangsvorschriften (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  9. Bundesregierung – Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (29.07.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  10. recht.bund.de – BGBl. 2023 I Nr. 280, Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 02.11.2026
  11. KfW – Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  12. KfW – Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude (296) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  13. Destatis Pressemitteilung Nr. 360 vom 09.10.2026 – Baupreise für Wohngebäude im August 2026 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026
  14. BMJV – Gesetzgebungsverfahren Gebäudetyp E (Stand 26.10.2026) (externer Link, öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 30.10.2026